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Rückwanderung (Gelesen: 7.749 mal)
mali
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 21.09.2004 um 13:03:51
 
Zitat:
Dich nicht, aber Deine Frau...

Abu



Warum sollte das an der Grenze geschehen? Meine Frau untersteht nicht mehr der Visumspflicht zur Einreise.
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Mick
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immer lächeln ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #16 - 21.09.2004 um 13:05:57
 
Hi,
wenn Du in D. eine Wohnung nimmst und Deine Frau anmeldest, ist die Rechtslage im Falle der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wie folgt:

Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist die AE zu versagen, weil die Einreise ohne erforderliches Visum efolgte. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG kann sie ausnahmsweise erteilt werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung der AE besteht. Dieser Anspruch ist zweifelsfrei vorhanden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Allerdings gibt es noch die Einschränkung, die aus § 72 Abs. 2 AuslG folgt: Danach kann im Prinzip § 9 Abs. 1 AuslG nicht angewendet werden, wenn schon vor der Einreise die Absicht der dauerhaften Aufenthaltsnahme bestand. Das wird aber durchaus unterschiedlich gehandhabt.

Das neue Ausländerrecht, ab 01.01.2005 sieht eine Erleichterung vor.

§ 39 DVZuwG:

Zitat:
Abschnitt 4: Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39 
Verlängerung eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er
1.
ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. 
vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die  Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist, 
3. 
Staatsangehöriger eines in der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein
gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, oder 
4.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltgesetzes vorliegen.


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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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mali
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 21.09.2004 um 13:26:49
 
Ok besten Dank für sämtliche Antworten.

Da wir uns in den letzten Jahren immer in der EU/EWR und so aufgehalten haben (natürlich waren wir auch über Jahre hinweg angemeldet - sonst hätten wir ja auch nicht heiraten können) werde ich nun einfach mal mit meiner Gattin nach D fahren und versuchen uns anzumelden. Ob meine Frau nur eine Duldung eine AE oder was auch immer erhält ist absolut zweitrangig. Ich möchte mit Ihr einfach nur "nach Hause". Für mich ist einzig wichtig das niemand Sie ausschafft, festnimmt oder wir räumlich getrennt werden. Unseren Lebensunterhalt konnten wir noch immer bestreiten und Sparkapital haben wir auch. Ich hoffe nun einfach mal auf Gutwill und Verständnis. Zudem möchte ich hier sagen das wir niemanden "beschei..." oder etwas ilegales machen möchten. Wir haben einfach keinen Wohnsitz wo meine Frau auf einen Bescheid warten könnte. Zudem würden wir bei einer Ablehnung D einfach aus eigenen Mitteln wieder verlassen. Wie gesagt wir möchten nur in D wohnen ohne irgendwelche finanz. Unterstützung oder irgendwas verbotenes (wir wären ja auch Steuerzahler).
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #18 - 21.09.2004 um 13:42:39
 
@ Mali

Anscheinend bist Du beratungsresistent...

Noch ein letzter Versuch, ein offensichtlich bestehendes Mißverständnis aufzuklären:

Zitat:
Zur beantragung eines Visums: Die Botschaft wird wohl kaum in der Lage sein, ein Visum für meine Ehefrau auszustellen, da ich in D ja noch gar keinen Wohnsitz habe (wie übrigens mittlerweile nirgends). Und eben da wir keinen festen Wohnsitz haben welche BO soll denn da zuständig sein. Aber das mit der BO möchte ich eigentlich aus folgendem Grund vergessen. Da müsste ich ja zuerst nach D, dort müste ich mich anmelden, dann Familienzusammenführung beantragen dann wieder auf die Botschaft im Land X - ja und wo soll meine Frau denn bleiben.


Ich weiß aus eigener Erfahrung, daß es möglich ist, einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung zu stellen und zu erhalten, ohne daß der deutsche Ehepartner bereits einen Wohnsitz in Deutschland hat. Damit wäre dann ja wohl Dein Hauptproblem nicht gegeben...

Und nun tu, was Du sowieso anscheinend nicht lassen kannst bzw. willst und vielleicht klappt es und vielleicht halt nicht...

Abu
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mali
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 21.09.2004 um 15:55:32
 
Hallo Abu

In Gegenteil ich bin sogar wirklich dankbar für die Beratung. OK aber wenn es möglich ist via Botschaft, so werde ich erstmal mit meiner Ehefrau irgendwo offiziellen Wohnsitz nehmen und dann dieses Visum zur Wohnsitznahme in Deutschland beantragen. Oder wenn ab 01.01.2005 eine Änderung der Gesetze vorgenommen wird, sitzen wir diese Zeit irgendwo ab.
Nochmals dank an alle für die Antworten.
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mali
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 21.09.2004 um 15:57:41
 
Da fällt mir noch ein - lustig finde ich nur, dass ich mich mit meiner Frau frei in einem Staat der EU anmelden und arbeiten kann. Nur als D in D nicht. Komisch oder.
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #21 - 21.09.2004 um 17:15:17
 
Zitat:
Da fällt mir noch ein - lustig finde ich nur, dass ich mich mit meiner Frau frei in einem Staat der EU anmelden und arbeiten kann. Nur als D in D nicht. Komisch oder.


Ich will Dir da nicht widersprechen.

Das wird auch als "Inländerdiskriminierung" bezeichnet.

grin
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