Hi,
wenn Du in D. eine Wohnung nimmst und Deine Frau anmeldest, ist die Rechtslage im Falle der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wie folgt:
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1
AuslG ist die
AE zu versagen, weil die Einreise ohne erforderliches Visum efolgte. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
AuslG kann sie ausnahmsweise erteilt werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung der
AE besteht. Dieser Anspruch ist zweifelsfrei vorhanden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Allerdings gibt es noch die Einschränkung, die aus § 72 Abs. 2
AuslG folgt: Danach kann im Prinzip § 9 Abs. 1
AuslG nicht angewendet werden, wenn schon vor der Einreise die Absicht der dauerhaften Aufenthaltsnahme bestand. Das wird aber durchaus unterschiedlich gehandhabt.
Das neue Ausländerrecht, ab 01.01.2005 sieht eine Erleichterung vor.
§ 39 DVZuwG:
Zitat:Abschnitt 4: Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39
Verlängerung eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er
1.
ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
Staatsangehöriger eines in der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein
gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, oder
4.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltgesetzes vorliegen.