Hallo Abu!
Zitat:Man kann nicht alles auf die geltende Rechtslage schieben.
Worauf denn sonst? Die Frage ist nur: Was ist
Rechtslage und was ist eine Frage des Verfahrens:
Zitat:Denn bei gleicher Rechtslage scheint die Handhabung ja unterschiedlich zu sein, z. B.: .....
Das Beispiel bezog sich ja auf die Einbürgerung nach § 9
StAG, da ist ein Staatsangehörigkeits
ausweis nicht durch Bundesrecht vorgeschrieben, wohl aber in den Verfahrensvorschriften einiger Länder.
Man beachte: Das
StAG (mal als Beispiel) ist zwar ein Bundesgesetz. Für die
Ausführung des Gesetzes sind aber - wie so oft - die Länder zuständig. Folglich haben die Länder auch Kompetenzen, Vorschriften für das Verfahren zu erlassen, jedenfalls bei Punkten, die der Bund nicht vorgegeben hat.
Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Gesetzliche Voraussetzung für die Anwendung von § 9
StAG ist, dass der Ehepartner Deutscher ist. So weit, so gut. Das ist die
Rechtslage. Wie das aber im Einzelfall festgestellt wird, ist eine reine Verfahrensfrage.
Es ist halt wie immer die Frage, welchen Aufwand man für welchen Nutzen treiben will. Und
übertreiben kann man schließlich alles. Auch hier in Niedersachsen war früher der Staatsangehörigkeitsausweis obligatorisch bei §-9-Fällen, aufgegeben wurde dies nicht zuletzt aus Kostengründen.
Prinzipiell wären 3 Möglichkeiten denkbar:
a) man verlangt immer den Staatsangehörigkeitsausweis bzw. die dafür erforderlichen Nachweise,
b) man begnügt sich mit Pass/Personalausweis und verlangt weitergehende Nachweise lediglich in Zweifelsfällen,
c) man prüft gar nix und verlässt sich allein auf die Angaben des Antragstellers.
Hier kommt einem doch sofort das Sprichwort vom goldenen Mittelweg in den Sinn, oder?