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Nachweis der deutschen Abstammung des deutschen Ehegatten (Gelesen: 31.470 mal)
ronny
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Antwort #45 - 20.09.2004 um 12:32:26
 
Zitat:
Ääh, heißt das (stark zusammengefaßt), daß Bürger weiter zurück bis 1914 recherchieren müssen, weil viele Beamte zu doof sind   Gut, daß ich diese These nicht gemacht habe, sonst würde es   hageln!   

Und stellen die gleichen Beamten derzeit nicht die Staatsangehörigkeitsausweise aus 


Also, auf das Niveau, für kritische Bemerkungen einen Griesgrämig zu vergeben, lasse ich mich nicht herab.
Wenn es wie der Hesse sagt "Gemähre" wäre evtl.aber als solches sah ich Deine Frage nicht an. Zwinkernd
Und ja, im Extremfall geht es (so will es der Gesetzgeber immer noch) sogar bis 1800 und Schnee zurück, zum ersten Preußischen StAG. kopfhau


Zitat:
Bisher dachte ich, daß Kommunen auch staatlich sind 

Das ist eine Frage der Aufsicht, Kommunen sind eigentlich selbstverwaltend tätig. In diese Aufgabe redet Ihnen keiner rein (jetzt bitte keinen Roman schreiben, Ronny) , daneben haben sie Aufgaben des Staates zur Erfüllung nach Weisung zu erledigen.

Ich könnte (rein) theoretisch schon jeden Einzelfall der Perso-Erteilung prüfen und bemängeln, nur bitteschön wie zeitlich bei 250.000 +x Einwohnern? Smiley Da liegt halt die Krux. Früher haben wir die Persos und Pässe erteilt und waren Staatsangehörigkeitsbehörde. Da war das Ganze "rund" und schlüssig.

Grüße
Ronny
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Antwort #46 - 20.09.2004 um 12:46:04
 
Hallo Abu!

Zitat:
Man kann nicht alles auf die geltende Rechtslage schieben.

Worauf denn sonst? Die Frage ist nur: Was ist Rechtslage und was ist eine Frage des Verfahrens:
Zitat:
Denn bei gleicher Rechtslage scheint die Handhabung ja unterschiedlich zu sein, z. B.: .....

Das Beispiel bezog sich ja auf die Einbürgerung nach § 9 StAG, da ist ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht durch Bundesrecht vorgeschrieben, wohl aber in den Verfahrensvorschriften einiger Länder.
Man beachte: Das StAG (mal als Beispiel) ist zwar ein Bundesgesetz. Für die Ausführung des Gesetzes sind aber - wie so oft - die Länder zuständig. Folglich haben die Länder auch Kompetenzen, Vorschriften für das Verfahren zu erlassen, jedenfalls bei Punkten, die der Bund nicht vorgegeben hat.
Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Gesetzliche Voraussetzung für die Anwendung von § 9 StAG ist, dass der Ehepartner Deutscher ist. So weit, so gut. Das ist die Rechtslage. Wie das aber im Einzelfall festgestellt wird, ist eine reine Verfahrensfrage.
Es ist halt wie immer die Frage, welchen Aufwand man für welchen Nutzen treiben will. Und übertreiben kann man schließlich alles. Auch hier in Niedersachsen war früher der Staatsangehörigkeitsausweis obligatorisch bei §-9-Fällen, aufgegeben wurde dies nicht zuletzt aus Kostengründen.

Prinzipiell wären 3 Möglichkeiten denkbar:
a) man verlangt immer den Staatsangehörigkeitsausweis bzw. die dafür erforderlichen Nachweise,
b) man begnügt sich mit Pass/Personalausweis und verlangt weitergehende Nachweise lediglich in Zweifelsfällen,
c) man prüft gar nix und verlässt sich allein auf die Angaben des Antragstellers.

Hier kommt einem doch sofort das Sprichwort vom goldenen Mittelweg in den Sinn, oder?
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Abu
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Antwort #47 - 20.09.2004 um 13:21:54
 
Zitat:
Hier kommt einem doch sofort das Sprichwort vom goldenen Mittelweg in den Sinn, oder?


@ Ralfi & Ronny

Das ist ein schönes Schlußwort für diesen Mammut-Thread und ich halte jetzt einfach meine Klappe  Lippen versiegelt.

Zwinkernd Abu
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Antwort #48 - 20.09.2004 um 14:10:46
 
Denke auch, zumThema ist jetzt alles gesagt. Aber wenn jemandem noch was einfällt: immer her damit.

Und für die Fragestellerin:

:fbier

:rofl2 :rofl2
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Antwort #49 - 20.09.2004 um 14:45:59
 
:abg ...ich mag doch kein :beer  Zwinkernd

trotzdem
[fahne=fahne.gif]
einen dicken  :blum fuer eure bemuehungen
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Antwort #50 - 20.09.2004 um 14:57:19
 
Zitat:
:abg ...ich mag doch kein :beer  Zwinkernd
......


Schade, ich aber  :hutw

:rofl2 :rofl2 :rofl2
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Antwort #51 - 20.09.2004 um 15:06:08
 
Zitat:
:abg ...ich mag doch kein :beer  Zwinkernd


Zitat:
Schade, ich aber 


Und ich hätte (trotz Samstag nacht) auch kein Problem damit  Smiley

@Pfirsichring Danke für die Blumen
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Antwort #52 - 14.10.2004 um 20:43:18
 
so, mein mann hat heute seinen einbürgerungsantrag abgegeben  :-D
jetzt heißt es  :wait und dann schaun wir mal, ob die angestrebten sechs monate bearbeitungszeit eingehalten werden  :endsm
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Antwort #53 - 14.10.2004 um 21:12:23
 
Na, dann mal viel Erfolg!
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Antwort #54 - 17.10.2004 um 13:25:50
 
Sau dumme Frage - ohne hier rechts, links oder so, lastigt zu sein - :
Als meine Eltern 1944 geheiratet haben, mussten sie einen "Ariernachweis" erbringen, reicht das als Nachweis m/einer deutschen Abstammung??
Muß eine solche immer wieder erbracht werden, oder genügt eine Bescheinigung, dass ich "Bayerischer Staatsbürger" bin aus, musste ich 1964 beim Anfang einer Ausbildung bei einer bayerischen Behörde vorlegen.
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Antwort #55 - 17.10.2004 um 13:54:07
 
Hallo!

So dumm ist die Frage ja gar nicht.

Zitat:
Als meine Eltern 1944 geheiratet haben, mussten sie einen "Ariernachweis" erbringen, reicht das als Nachweis m/einer deutschen Abstammung??

Ob das allein ausreicht, kann ich so nicht sagen, das liegt im Ermessen der Behörde, auf jeden Fall wird es beim Nachweis hilfreich sein.

Zitat:
eine Bescheinigung, dass ich "Bayerischer Staatsbürger" bin

Interessant, was es da so alles gibt.  :rofl2
Also ich denke mal, dass beide Bescheinigungen zusammen wohl ausreichen werden.  
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Antwort #56 - 18.10.2004 um 16:04:24
 
ich dachte ja, dass ich mich hier nicht mehr wegen der einbuergerung zu wort melden muss, aber eine frage habe ich jetzt doch noch: mein mann hat seinem einbuergerungsantrag eine kopie unseres mittlerweile angelegten familienbuchs beigefuegt. warum muss ich (berliner staatsbuerger   lachen) denn dann noch eine kopie meiner geburtsurkunde nachreichen Fragezeichen
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Antwort #57 - 18.10.2004 um 16:32:59
 
Zitat:
... mein mann hat seinem einbuergerungsantrag eine kopie unseres mittlerweile angelegten familienbuchs beigefuegt. warum muss ich (berliner staatsbuerger   lachen) denn dann noch eine kopie meiner geburtsurkunde nachreichen Fragezeichen

Tja, wer weiß das schon, finde ich auch etwas überflüssig. Die erforderlichen Angaben incl. die der Eltern ergeben sich ja auch aus dem Familienbuch.  :dreh
Vielleicht hat die Behörde einfach nur gerne die Akten voll.  :rofl2 Einfach nicht drüber nachdenken und Kopie abgeben.
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Antwort #58 - 18.10.2004 um 16:53:09
 
Zitat:
(berliner staatsbuerger   lachen


Sorry, dass ich mich auch noch mal melde! Abger ich glaube nicht, dass es einen "Berliner Stattsbürger" gibt, einen "Bürger der in Berlin wohnt" schon.
Die "Bayerische Staatsbürgerschaft" leitet sich aus der "Bayerischen Verfassung" ab!
OK, es gibt da ein paar Freaks, die wollen sogar noch / wieder einen "Bayerischen Pass" einführen, auch schon vor der EU-Erweiterung! lachen
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Antwort #59 - 18.10.2004 um 18:31:34
 
Zitat:
Sorry, dass ich mich auch noch mal melde! Abger ich glaube nicht, dass es einen "Berliner Stattsbürger" gibt, einen "Bürger der in Berlin wohnt" schon.
Die "Bayerische Staatsbürgerschaft" leitet sich aus der "Bayerischen Verfassung" ab! 
OK, es gibt da ein paar Freaks, die wollen sogar noch / wieder einen "Bayerischen Pass" einführen, auch schon vor der EU-Erweiterung!


Stimmt. Bayern ist das einzige Bundesland, das Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit in seiner Verfassung hat.
Zitat:
Artikel 6  Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. durch Legitimation;
3. durch Eheschließung;
4. durch Einbürgerung.

(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

Artikel 7  Staatsbürger

(1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.

(3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

Artikel 8  Gleichstellung aller Deutschen

Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.


Das in Art. 6 Abs. 3 der bay. Verf. erwähnte Gesetz existiert allerdings nicht, solche Regelungen wären nach dem Grundgesetz ohnehin unwirksam.
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