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Die Frau soll abgeschoben werde, Bitte um Hilfe! (Gelesen: 6.711 mal)
Groxs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Die Frau soll abgeschoben werde, Bitte um Hilfe!
08.09.2004 um 14:29:42
 
Hallo erstmal. bin neu hier.

Zu meinem Problem:


Er: 20, kam 2000 nach Deutschland und hat eine Unbefritstete Aufenthaltsgenehmigung

Sie: 22, kam 2002 nach Deutschland und hatte bisher immer wieder eine Duldung bekommen.

Sie kam im Sommer 2002 mit einem Touristenvisum nach Deutschland, im Juli 2002 heirateten die beiden. Seit der Heirat bekamm sie abwechselnd 3 bis 6 monatige Duldung, weil er von Sozialhilfe lebte.
Ab September geht er endlich Lernen und kriegt Bafög, Sie würde natürlich auch gerne Studieren oder eine Ausbildung machen, darf sie aber wegen der Duldung nicht. Die Ausländerbehörde sagte ihm immer, sobalb er Bafög kriegt bekommt sie eine Aufenthaltsgenehmigung. Auf einmal aus heiterem Himmel verlangen die nun das die Ehefrau, das Land verlässt mit der Begründung er würde von Öffentlichen Mitteln leben. Das Amt gab eine letzte Duldung bis zum 01.12.2004 bis dahin sollte sie Deutschland verlassen haben.

Was kann man dagegen machen?

Meiner Meinung nach kann sie nicht mehr ausgewiesen werden, weil die schon mehr als 2 Jahre verheiratet sind und ausserdem hab ich noch was im Gesetz gefunden:
Zitat:
AuslG § 18 Ehegattennachzug

Abs 3
.....der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.

Abs 4
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.



Hab ich da einen Denkfehler, wäre für eine Antwort sehr dankbar!
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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.09.2004 um 18:40:16
 
Hallo!

Ich gehe davon aus, daß beide Ausländer sind. Dann hast du § 17 übersehen, auf den sich § 18 bezieht

Der lautet:

§ 17 Familiennachzug zu Ausländern

(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn

   1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
   2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
   3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird.

§ 17 Absatz 2 Nummer 3 sagt aus, der Lebensunterhalt der Ehefrau muß gesichert sein. Das Bafög reicht dazu wohl nicht aus, um den Lebensunterhalt von beiden zu sichern.
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Groxs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 08.09.2004 um 19:26:18
 
Hi!

Danke für die schnelle Antwort.

Kann man da überhaupt nichts machen? Die Frau würde ja gerne Arbeiten gehen, aber sie darf ja nicht wegen der Duldung. Ausserdem was ist mit den 2 Ehejahren die sie gemeinsam in Deutschland verbracht haben? Kann Sie einfach so ohne Grund ausgewiesen werden? Warum wurde sie dann nicht schon vorher ausgewiesen, sondern erst nach mehr als 2 Jahren Ehe?
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Groxs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 08.09.2004 um 19:30:54
 
Nachtrag:

Zitat:
AuslG § 18 Ehegattennachzug 
Abs
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.



Würde der Paragraph nicht §17 Abs. 2 Nr. 2 und 3  aufheben? Ich weiß nur nicht ob er angewendet werden kann da sie ja überhaupt keine Erlaubnis hat sondern nur eine Duldung!
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Abu
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Antwort #4 - 08.09.2004 um 19:46:31
 
Zitat:
Meiner Meinung nach kann sie nicht mehr ausgewiesen werden, weil die schon mehr als 2 Jahre verheiratet sind

Erstens beziehen sich die 2 Jahre auf was ganz anderes, nämlich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, und zweitens heißt eigenständiges Aufenthaltsrecht auch noch lange nicht, daß "nicht mehr ausgewiesen werden" kann.

Zitat:
und ausserdem hab ich noch was im Gesetz gefunden:

AuslG § 18 Ehegattennachzug 

Abs 3
.....der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. 

Abs 4
Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Diese Vorschriften können in dem von Dir geschilderten Fall nicht herangezogen werden:
- § 18 Abs. 3 nimmt Bezug auf § 18 Abs. 1 Nr. 4. Dort geht es um Zuzug zu Ausländern, die in Deutschland geboren oder als Minderjährige eingereist sind. Das trifft doch nicht zu, oder?
- § 18 Abs. 4 behandelt die Verlängerung, nicht die erstmalige Erteilung der AE.

Zitat:
§ 17 Absatz 2 Nummer 3 sagt aus, der Lebensunterhalt der Ehefrau muß gesichert sein. Das Bafög reicht dazu wohl nicht aus, um den Lebensunterhalt von beiden zu sichern.

Neben dem Problem der Höhe dürfte Bafög auch generell nicht als Quelle für den Lebensunterhalt akzeptiert werden. Vgl. Nr. 17.2.3.2 AuslG-VwV "... Nicht zu den eigenen Mitteln i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 gehören Wohngeld, öffentliche Mittel für die Ausbildung oder Arbeitslosenhilfe."

Abu
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Antwort #5 - 08.09.2004 um 20:07:37
 
Zitat:
Diese Vorschriften können in dem von Dir geschilderten Fall nicht herangezogen werden:
- § 18 Abs. 3 nimmt Bezug auf § 18 Abs. 1 Nr. 4. Dort geht es um Zuzug zu Ausländern, die in Deutschland geboren oder als Minderjährige eingereist sind. Das trifft doch nicht zu, oder?

Abu


Siehe
Zitat:
Er: 20, kam 2000 nach Deutschland und hat eine Unbefritstete Aufenthaltsgenehmigung


Er war 16 als er hier einreiste. Kann mir den keiner irgendwelche Tips geben wie man eine Ausweisung umgehen kann?
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Marco_D.
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Antwort #6 - 09.09.2004 um 04:47:40
 
Solange der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, sieht es wohl schlecht aus.
Sofern könnte sie mit einem Studium hierbleiben, aber da müßte sie auch jemanden finden, der die Verpflichtungserklärung für sie abgibt, damit ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das muß in dem Fall kein Familienangehöriger sein.

Und abschließend eine Definition zur Duldung:
Die Duldung ist definiert als Aussetzung der Abschiebung. Bei der Duldung handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG. Ausländer, die im Besitz einer gültigen Duldung sind, bleiben jedoch von Bestrafung wegen Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenhmigung (§ 92 I Nr. 1 AuslG) verschont.
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Antwort #7 - 09.09.2004 um 08:51:49
 
HI,

danke für den Tip mit dem Studienvisum. Kann man den einfach ein Studienvisum beantragen, wenn man mit einer Duldung hier ist? Und ist es dann nicht sinnvoller einen Ehegattennachzug zu machen? Aber wie kann man das machen ohne das Sie wieder zurück muss, also in Deutschland bleiben kann? Ausserdem kann mann überhaupt wenn man eine Duldung hat etwas anderes einfach bekommen oder muss man es erst beantragen?

Ich weiß sind viele Fragen auf einmal, ich wäre aber sehr dankbar wenn Jemand alle beantworten könnte.

Vielen Dank schon mal im voraus!
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Antwort #8 - 09.09.2004 um 08:59:56
 
Ach noch eine Frage.

Wieviel müsste den mein Kumpel insgesamt verdienen damit die Ehefrau hierbleiben kann? und wie wird BAfög, Wohngeld etc angerechnet? Sie haben eine Sozialwohnung die noch vom Sozialamt bezahlt wird!
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Marco_D.
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Antwort #9 - 09.09.2004 um 09:35:11
 
Zitat:
HI,

danke für den Tip mit dem Studienvisum. Kann man den einfach ein Studienvisum beantragen, wenn man mit einer Duldung hier ist? Und ist es dann nicht sinnvoller einen Ehegattennachzug zu machen? Aber wie kann man das machen ohne das Sie wieder zurück muss, also in Deutschland bleiben kann? Ausserdem kann mann überhaupt wenn man eine Duldung hat etwas anderes einfach bekommen oder muss man es erst beantragen?

Ich weiß sind viele Fragen auf einmal, ich wäre aber sehr dankbar wenn Jemand alle beantworten könnte.

Vielen Dank schon mal im voraus!


Ehegattennachzug geht nicht, wie oben schon beschrieben wurde. An den sind dieselben Voraussetzungen geknüpft.
Wegen des Studienvisums sprecht doch einfach mit der ABH. ABer wie gesagt, jemand muß mit einer Verplfichtungserklärung garantieren, daß er/sie für ihren Lebensunterhalt während der Studienzeit aufkommt.


Wenn das Sozialamt die Wohnung bezahlt, dürfte der Lebensunterhalt auf keinen Fall gesichert sein!!!
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Antwort #10 - 09.09.2004 um 09:50:41
 
Zitat:
Er: 20, kam 2000 nach Deutschland und hat eine Unbefritstete Aufenthaltsgenehmigung


Ich hätte da noch eine Frage:

Zu welchem Zweck ist er 2000 eingereist? Auf welcher Grundlage hat er (bereits nach spätestens 4 Jahren) die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #11 - 09.09.2004 um 10:52:46
 
Zitat:
Ich hätte da noch eine Frage:

Zu welchem Zweck ist er 2000 eingereist? Auf welcher Grundlage hat er (bereits nach spätestens 4 Jahren) die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten?


Er ist 2000 mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist. Die Familie  ist Judischer Abstammung und hat deswegen gleich eine Unbefristete Erlaubniss gekriegt, fragt mich nicht wie das genau auf Amtsdeutsch heißt.

Zitat:
Geschrieben von: Marco_D.

...Wegen des Studienvisums sprecht doch einfach mit der ABH. ....


Ist es denn möglich ohne ausreisen zu müssen ein Visum zu bekommen? Eine Verplfichtungserklärung wäre nicht das Problem!
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Antwort #12 - 09.09.2004 um 12:18:09
 
Zitat:
Er ist 2000 mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist. Die Familie  ist Judischer Abstammung und hat deswegen gleich eine Unbefristete Erlaubniss gekriegt, fragt mich nicht wie das genau auf Amtsdeutsch heißt.



Da kann man mal wieder sehen, wie wichtig doch genauere Informationen sind.
Es geht hier also um den Ehegattennachzug zum jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, oder irre ich da?

Hier ist zunächst festzustellen, dass es dabei nicht darauf ankommt, wie der Lebensunterhalt sichergestellt wird.

In NRW gibt es diverse Erlasse zu dem Thema. Grundsätzlich ist die Einreise ja in einem geregelten Visumsverfahren erforderlich. Nach einem Erlass vom 27.07.1993, der auf einer Einigung in der Konferenz der Innenminister und -senatoren beruht, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte auch außerhalb des geregelten Verfahrens erteilt werden (also auch bei Einreise mit Besuchsvisum o.ä.). "Ein Härtefall ist insbesondere dann gegeben, wenn bereits nahe Familienangehörige des Eingereisten im Bundesgebiet leben."

Diese Regelung gilt auch für nicht-jüdische Ehegatten.

Kläre mal mit Deiner Ausländerbehörde ab, ob es da nicht auch so etwas gibt..
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Antwort #13 - 09.09.2004 um 13:40:04
 
@Mick

Ja er kam aus der Ukraine(Ehemalige Sowjetunion), seine Frau auch. Und seine Frau ist keine Judin.

Zitat:
Hier ist zunächst festzustellen, dass es dabei nicht darauf ankommt, wie der Lebensunterhalt sichergestellt wird.


Versteh ich das richtig das in seinem Fall es nicht auf den Unterhalt ankommt und die ABH sich nicht darauf berufen kann?
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Antwort #14 - 09.09.2004 um 13:58:50
 
Zitat:
Versteh ich das richtig das in seinem Fall es nicht auf den Unterhalt ankommt und die ABH sich nicht darauf berufen kann?


Jepp. Der jüdische Emigrant genießt die Rechtstellung eines Kontingentflüchtlings. Diese Rechtstellung genießt grundsätzlich auch der nicht-jüdische Ehepartner. Im Übrigen können sie ja auch nicht darauf verwiesen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft im Heimatland zu führen, dieses aber nur am Rande.
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