vielleicht kannst Du ja von der Diplom-Sozialpädagogin, deren (erst ca. 9 Monate alte) Veröffentlichung ich verlinkt hatte, noch einige Tipps oder Präzedenzfälle (zusätzlich zu pekus) bekommen, oder vielleicht eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt.
Darüber hinaus verpflichtet das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) den Staat zu
resozialisierenden Maßnahmen. Gemäß §2 S.1 StVollzG soll der Strafvollzug
auf die Befähigung des Gefangenen zu einem künftig straffreien Leben zielen.
In diesem Zusammenhang sind nach §3 StVollzG zwei Gesichtspunkte zu
unterscheiden. Zum einen ist „schädlichen Folgen“ (§3 Abs.2) des
Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, zum anderen ist dem Betroffenen Hilfe
anzubieten, „sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.“ (§3 Abs.3) Wie
Böhm festhält, gelte dies „natürlich auch für Strafgefangene fremder
Nationalität“ (Schwind/Böhm 1999, S.65). Eine Beschränkung des
gesetzlichen Vollzugszieles auf Deutschland ist auch angesichts der
Internationalisierung des Verbrechens nicht sinnvoll.
....
Auch der Gesetzgeber erkennt die Bedeutung der „Hilfe zur Entlassung“ an,
indem er die Verpflichtung ausspricht dem Inhaftierten „zu helfen, Arbeit,
Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu
finden.“ (§74 StVollzG) Jedoch hat eine drohende Abschiebung für den
Gefangenen bereits während der Haftzeit Konsequenzen, da die
Vollzugsbehörden keine Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung
anordnen. Kleinjans bemerkt:
Mit dem Argument der Fluchtgefahr werden (...)
resozialisationsfördernde Lockerungen, wie Beschäftigung, Urlaub
oder Freigang (...) gar nicht erst angeordnet. (...).
Wegen der
drohenden Ausweisung wird noch nicht einmal ein Vollzugsplan
aufgestellt, obwohl der Gefangene hierauf ein Recht hat (§7
StVollzG). So gestaltet sich der `Behandlungsvollzug` bei
Ausländern, denen die Ausweisung droht (...), in der Praxis zum
bloßen Verwahrvollzug. (Kleinjans 1997, S.59)
Viele Autoren, die sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Situation
inhaftierter Ausländer beschäftigt haben, stimmen darin überein, dass es unter
Beachtung des gesetzlichen Resozialisierungsauftrages wichtig wäre, den von
der Abschiebung Betroffenen Entlassungsvorbereitungen in ihrer Heimat zu
ermöglichen.
http://www.integrate-international.org/pages/811_lebenswelt_abschiebung.cfm Einen solchen "Vollzugsplan" solltest Du vielleicht sehr bald mit einem Spezialisten für Ausländerstrafrecht besprechen.