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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1092668309 Beitrag begonnen von Mondlicht am 16.08.2004 um 16:58:29 |
Titel: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mondlicht am 16.08.2004 um 16:58:29
Hallo,
[danke=dankeschoen.gif] an alle, die zu meinem Problem gepostet haben. [i4a=i4a.gif] Gehe jetzt stark davon aus, das mein Mann ausgewiesen wird und uns eine längere Einreisesperre für ihn bevorsteht. Hoffe trotzdem noch auf eine gegenteilige Entscheidung durch die ABH. Dadurch ergeben sich aber neue Fragen für mich... - Kann mein Mann Hafturlaub erhalten, solange noch nicht über die Ausweisung endschieden ist? - Sollte er die Ausweisung bekommen, wie sieht es dann mit Hafturlaub aus? - Kann er auch freiwillig ausreisen? Und wer bestimmt den Ausreisetermin? Ich habe mich jetzt damit abgefunden, ihn in den nächsten Jahren im Kosovo besuchen zu müssen, bis er wieder einreisen darf. Aber wenn es irgendeine Möglichkeit gibt, das er bis zu seiner Ausreise, Hafturlaub erhalten könnte... Es wären einfach ein paar ruhige Stunden/Tage für uns! Für eure Hilfe schonmal vielen Dank im voraus! |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von peku am 16.08.2004 um 18:05:23
hallo Mondlicht
grundsätzlich mus die JVA vor Lockerungen die Ausländerbehörde "hören".Solange aber kein abschiebehaftbfehl besteht kann er Lockerungen erhalten WENN die JVA ihn dafür füpr geeignet hält. Mit der "freiwilligen"Ausreise wirds schwierig.Das ist eigentlcih vom Gesrtz her ausgeschlossen.Den weg wies doch gehen kann ahbe ich dir ja beschrieben.jetzt ist der Anwalt am zuge dies mit der StVK hinzubiegen. gruss peter |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Doc am 16.08.2004 um 21:09:36
Hallo Mondlicht,
solange ein Überhaftbefehl zur Abschiebung besteht, gibt es keine Chance auf Hafturlaub! Überhaftbefehl: Wenn gegen jemanden ein Haftbefehl, oder die Strafhaft besteht, kann ein zweiter Haftbefehl nur vollstreckbar sein, solange der erste Haftbefehl nicht aufgehoben ist. Wenn aber ein Überhaftbefehl besteht, dann kann nicht einfach aus der ersten Haft entlassen werden. Dann muss auch für den 2. Haftbefehl Verschonung angeordnet sein. Wenn dann noch ein 3. oder x-ter Haftbefehl besteht, dann wird's schwer. Doc ;-D |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mondlicht am 17.08.2004 um 08:22:54
Nehmen wir mal an, die ABH verfügt die Ausweisung, kann sie dann trotzdem einem Hafturlaub zustimmen?
Ich denke nämlich schon, das er freiwillig ausreisen wird/möchte. @ Doc: In diesem Fall würde es ja keinen Überhaftbefehl zur Abschiebung geben. Und wie lange dauert es, bis die ABH über eine Ausweisung endschieden hat? Weil, wenn ich euch richtig verstehe, dann könnte er bis zu einer Endscheidung über die Ausweisung Hafturlaub bekommen. Oder verstehe ich das falsch? @ Peku: wegen der freiwilligen Ausreise habe ich nur folgende beiden Postings von dir bekommen. Jeweils Reaktionen auf Antworten auf Mick. Keins davon erklärt mir aber deinen Vorschlag: Zitat:
Zitat:
Zitat:
Du hast auch irgendetwas von einem neuen Gesetz geschrieben, das am 01.01.05 in Kraft treten soll. |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von peku am 17.08.2004 um 18:20:03
hallo Mondlicht,
eine "wollende ALb" in Zusammenarbeit mit einer "wollenden JVA" und was ganz wichtig sit mit einem geeigneten Gefangenen kann folgenden Weg gehen.(Dies habe ich dir priv.gepostet) 1:Vereinbarung über die freiwillige Ausreise nach der haftentlassung 2: Rücknahme der Ausweisung und der SIS/INPOL Notierung(bezw.Nichteintrag) 3:bei 2/3 Reststrafenausetzung nach § 57 STGB zur Bewährung mit der Auflage DE zu verlassen.Als Bewährungsauflage der "frewillige"Verzicht zur wiederweinreise anch DE für X Jahre. Vorteile: für ALB: keine abschiebekosten,keine Steitigkeiten mit RA oder Gericht für JVA: Gef. kan wie DE Gef.auch an Reso Massnahmen teilnehmen. für Gef.: Haftlockerungen bei derartiger rechtzeitiger Einigung möglich sofern persönlich Geeignet und ganz wichtig: Eine Einreise in andere Schengen Staaten ist nicht ausgeschlossen. alles klar Mondlicht so etwas kann ein guter anwalt hinbekommen weil ich dies schon so erlebt habe. gruss peku |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mick am 17.08.2004 um 19:25:57 schrieb am 17.08.2004 um 18:20:03:
Hi Peku, wir wollen den Leuten ja keine falschen Hoffnungen machen. Wenn die Ausweisung denn verfügt wird, schätze ich die Chance für eine Rücknahme auf ca. 0.1 % (auch wenn ich noch keine erlebt habe). Zu 99.9 % wird sie nicht zurück genommen, sondern befristet. |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mondlicht am 18.08.2004 um 03:12:04
@ Peku:
ein großes [danke=dankeschoen.gif] @ Mick: Einen Versuch ist es allemal wert! Möchte nichts unversucht lassen! Nachher würde ich mir sonst Vorwürfe machen! Zitat:
Hoffen tu´ ich trotzdem noch, bleibe aber trotzdem mit beiden Füßen am Boden und in der Realität. Und dank dieses wunderbaren Forums weiß ich wenigstens, was auf mich zukommt! Hätte mich sonst früher oder später doch ziemlich umgehauen. [i4a=i4a.gif] |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von eishennig am 18.08.2004 um 09:02:43 schrieb am 18.08.2004 um 03:12:04:
Hallo Mondlicht, vielleicht kannst Du ja von der Diplom-Sozialpädagogin, deren (erst ca. 9 Monate alte) Veröffentlichung ich verlinkt hatte, noch einige Tipps oder Präzedenzfälle (zusätzlich zu pekus) bekommen, oder vielleicht eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt. Stichwort Resozialisierung Zitat:
Einen solchen "Vollzugsplan" solltest Du vielleicht sehr bald mit einem Spezialisten für Ausländerstrafrecht besprechen. Viel Glück! eishennig |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von eishennig am 18.08.2004 um 10:02:43 |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mondlicht am 18.08.2004 um 13:13:52
Er hat wohl ein Vollstreckungsblatt bekommen (so schreibt er jedenfalls) - das dürfte wohl sowas wie ein Vollzugsplan sein.
Es ist wohl drauf angegeben, wann 2/3 seiner Haftzeit, bzw. wann das eigentliche Haftende ist. Hab´mir jetzt erstmal ganz viele von euren Tipps ausgedruckt! Werde wohl mit einem Stapel Papier zum Anwalt maschieren... DANKE an euch alle... |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von peku am 18.08.2004 um 16:51:26
hi mondlicht,
Vorsicht: Vollstreckungsblat ist nicht gleich Vollzugsplan. Das Blatt ist eine reine Datenauflistung: Urteil vom xxxx Höhe XXX warum XX zuständige Sta. Überhaftnotierungen XX usw,. Der Plan ist das Ergebniss seines Verhaltes dort und was die JVA mit ihm vorhat.Es ist abolut richtig das in solch einen plan rechtzeitig die ausländerrechtlichen ragen eingearbeitet werden sollten. Gruss peku |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mondlicht am 19.08.2004 um 20:27:37
@ eishenning:
habe den Link über den hessischen Strafvollzug sehr interessant gefunden. Vorallem, weil ich ja aus Hessen komme und mein Mann zur Zeit in der JVA Weiterstadt sitzt. Vor allem folgendem Teil kann ich nur zustimmen: Zitat:
Ich denke, das ist das größte Problem. Oft fällt der Satz, das sie ihr GASTrecht mißbraucht haben. Aber bis wann ist man den nur Gast? Viele Ausländer, die ich kenne, sind teilweise hier geboren, oder aber zumindest hier aufgewachsen! Also schon mehrere Jahrzehnte in Deutschland und arbeiten/zahlen Steuergelder auch hier. Sie haben meist aus Bequemlichkeit noch nicht den deutschen Paß beantragt, obwohl sie das könnten! Ich denke, das wird oft vergessen! Aber diese Situation wird ja auch in den § 45 (2) 1., § 47 (3) und § 48 (1) berücksichtigt. Aber ob diese § auch zur Anwendung kommen... Ich denke, eine Antwort darauf findet man auch in deinem Link zum Strafvollzug in Hessen. Bei vielen trifft Zitat:
für die Zukunft nicht zu, weil sie aus ihren Fehlern lernen. Und das hat der Gesetzgeber wohl auch bedacht, sonst hätte er das Wort KANN durch MUß, etc. ersetzt... Das sollte ein kurzer voreingenommener, nicht objektiver Einwurf meinerseits sein. Den wie ich schon sagte, sieht man das als Betroffener alles etwas anderst... |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mick am 19.08.2004 um 20:33:21 schrieb am 19.08.2004 um 20:27:37:
Hi, der Gesetzgeber hat das sicher erkannt. Er hat aber auch gesagt, dass unter bestimmten Umständen die Ausweisung zwingend vorgeschrieben ist. Siehe § 47 AuslG. Da besteht zum Teil 0 Ermessen (Abs. 1). |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mondlicht am 19.08.2004 um 21:01:23
@ Mick:
Das sollte auch nicht als Angriff auf dich und deine Kollegen gemeint sein! Die (bis jetzt) zuständige SB für meinen Mann war sehr freundlich mir gegenüber. Kann mich ja alleine schon wegen der erhaltenen Duldung nicht beschweren. Aber ich denke, das man über einen Menschen, anhand einer Akte, wohl kaum objektiv urteilen kann! So mancher SB würde vielleicht gerne persönlich eine andere Entscheidung treffen, als er es gezwungen ist zu tun. Und wenn du den Link von eishennig mal durchgelesen hast (ist aber wirklich viel Lesestoff) würdest du meine Einstellung verstehen. Hoffe jetzt nurnoch, das mein Mann nicht in die darin erwähnte JVA verlegt wird. Aber egal, wenn alle Mitarbeiter auf den Ämtern so nett wie Du, Peku, eishenning, etc. wären und jede noch so dumme Frage mit Geduld beantworten würden, würde es weniger Beschwerden über Beamte geben... |
Titel: Re: Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung Beitrag von Mick am 19.08.2004 um 21:07:27 schrieb am 19.08.2004 um 21:01:23:
Mach Dir keine Sorgen, ich habe das nicht so aufgefasst. Ich möchte nur niemanden über die Rechtslage im unklaren lassen ;) Es kommt auch immer mal vor, dass man persönlich nicht hinter den Entscheidungen steht, die man zu treffen hat. Zitat:
Danke ;) |
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