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Hafturlaub trotz (drohender) Ausweisung (Gelesen: 7.703 mal)
Mondlicht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.08.2004 um 16:58:29
 
Hallo,

danke an alle, die zu meinem Problem gepostet haben. i4a is great

Gehe jetzt stark davon aus, das mein Mann ausgewiesen wird und uns eine längere Einreisesperre für ihn bevorsteht.
Hoffe trotzdem noch auf eine gegenteilige Entscheidung durch die ABH.

Dadurch ergeben sich aber neue Fragen für mich...

- Kann mein Mann Hafturlaub erhalten, solange noch nicht über die Ausweisung endschieden ist?
- Sollte er die Ausweisung bekommen, wie sieht es dann mit Hafturlaub aus?
- Kann er auch freiwillig ausreisen? Und wer bestimmt den Ausreisetermin?


Ich habe mich jetzt damit abgefunden, ihn in den nächsten Jahren im Kosovo besuchen zu müssen, bis er wieder einreisen darf.
Aber wenn es irgendeine Möglichkeit gibt, das er bis zu seiner Ausreise, Hafturlaub erhalten könnte...
Es wären einfach ein paar ruhige Stunden/Tage für uns!

Für eure Hilfe schonmal vielen Dank im voraus!
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peku
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Antwort #1 - 16.08.2004 um 18:05:23
 
hallo Mondlicht

grundsätzlich mus die JVA vor Lockerungen die Ausländerbehörde "hören".Solange aber kein abschiebehaftbfehl besteht kann er Lockerungen erhalten WENN die JVA ihn dafür füpr geeignet hält.

Mit der "freiwilligen"Ausreise wirds schwierig.Das ist eigentlcih vom Gesrtz her ausgeschlossen.Den weg wies doch gehen kann ahbe ich dir ja beschrieben.jetzt ist der Anwalt am zuge dies mit der StVK hinzubiegen.

gruss peter
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Antwort #2 - 16.08.2004 um 21:09:36
 
Hallo Mondlicht,

solange ein Überhaftbefehl zur Abschiebung besteht, gibt es keine Chance auf Hafturlaub!

Überhaftbefehl:
Wenn gegen jemanden ein Haftbefehl, oder die Strafhaft besteht, kann ein zweiter Haftbefehl nur vollstreckbar sein, solange der erste Haftbefehl nicht aufgehoben ist. Wenn aber ein Überhaftbefehl besteht, dann kann nicht einfach aus der ersten Haft entlassen werden. Dann muss auch für den 2. Haftbefehl Verschonung angeordnet sein. Wenn dann noch ein 3. oder x-ter Haftbefehl besteht, dann wird's schwer.

Doc  grin
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Mondlicht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.08.2004 um 08:22:54
 
Nehmen wir mal an, die ABH verfügt die Ausweisung, kann sie dann trotzdem einem Hafturlaub zustimmen?
Ich denke nämlich schon, das er freiwillig ausreisen wird/möchte.

@ Doc: In diesem Fall würde es ja keinen Überhaftbefehl zur Abschiebung geben.

Und wie lange dauert es, bis die ABH über eine Ausweisung endschieden hat?

Weil, wenn ich euch richtig verstehe, dann könnte er bis zu einer Endscheidung über die Ausweisung Hafturlaub bekommen. Oder verstehe ich das falsch?

@ Peku:

wegen der freiwilligen Ausreise habe ich nur folgende beiden Postings von dir bekommen. Jeweils Reaktionen auf Antworten auf Mick. Keins davon erklärt mir aber deinen Vorschlag:
Zitat:
Mit der "freiwilligen"Ausreise wirds schwierig.Das ist eigentlcih vom Gesrtz her ausgeschlossen.Den weg wies doch gehen kann ahbe ich dir ja beschrieben.jetzt ist der Anwalt am zuge dies mit der StVK hinzubiegen.


Zitat:
Die Ausreisepflicht kann freiwillig erfüllt werden, oder im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden. 


Bei einem Inhaftierten ist eine freiwillige Ausreise wohl schlecht möglich und somit hat er fast keine Chancen um die zwangfsläufige Einreisesperre rumzukommen.


Zitat:
wobei im Regelfall bei inhaftierten Ausländern nur die Abschiebung bleibt weil für die freiwillige Ausreise gesetzlich (fast)kein Spielraum bleibt.
Natürlich gibt es bei "wollender ALB" auch hier Spielräume aber sher sehr Enge


Du hast auch irgendetwas von einem neuen Gesetz geschrieben, das am 01.01.05 in Kraft treten soll.
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peku
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Antwort #4 - 17.08.2004 um 18:20:03
 
hallo Mondlicht,
eine "wollende ALb" in Zusammenarbeit mit einer "wollenden JVA" und was ganz wichtig sit mit einem geeigneten Gefangenen kann folgenden Weg gehen.(Dies habe ich dir priv.gepostet)

1:Vereinbarung über die freiwillige Ausreise nach der haftentlassung

2: Rücknahme der Ausweisung und der SIS/INPOL Notierung(bezw.Nichteintrag)

3:bei 2/3 Reststrafenausetzung nach § 57 STGB zur Bewährung mit der Auflage DE zu verlassen.Als Bewährungsauflage der "frewillige"Verzicht zur wiederweinreise anch DE für X Jahre.


Vorteile:
für ALB:   keine abschiebekosten,keine Steitigkeiten mit RA oder Gericht

für JVA: Gef. kan wie DE Gef.auch an Reso Massnahmen teilnehmen.

für Gef.: Haftlockerungen bei derartiger rechtzeitiger Einigung möglich sofern persönlich Geeignet

und ganz wichtig: Eine Einreise in andere Schengen Staaten ist nicht ausgeschlossen.

alles klar Mondlicht so etwas kann ein guter anwalt hinbekommen weil ich dies schon so erlebt habe.
gruss peku





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Antwort #5 - 17.08.2004 um 19:25:57
 
Zitat:
alles klar Mondlicht so etwas kann ein guter anwalt hinbekommen weil ich dies schon so erlebt habe.
gruss peku


Hi Peku,
wir wollen den Leuten ja keine falschen Hoffnungen machen. Wenn die Ausweisung denn verfügt wird, schätze ich die Chance für eine Rücknahme auf ca. 0.1 % (auch wenn ich noch keine erlebt habe). Zu 99.9 % wird sie nicht zurück genommen, sondern befristet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Mondlicht
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Antwort #6 - 18.08.2004 um 03:12:04
 
@ Peku:

ein großes danke

@ Mick:

Einen Versuch ist es allemal wert!
Möchte nichts unversucht lassen! Nachher würde ich mir sonst Vorwürfe machen!
Zitat:
Hi Peku,
wir wollen den Leuten ja keine falschen Hoffnungen machen.

Hoffen tu´ ich trotzdem noch, bleibe aber trotzdem mit beiden Füßen am Boden und in der Realität.

Und dank dieses wunderbaren Forums weiß ich wenigstens, was auf mich zukommt!
Hätte mich sonst früher oder später doch ziemlich umgehauen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 18.08.2004 um 09:02:43
 
Zitat:
Einen Versuch ist es allemal wert!
Möchte nichts unversucht lassen! Nachher würde ich mir sonst Vorwürfe machen!


Hallo Mondlicht,
vielleicht kannst Du ja von der Diplom-Sozialpädagogin, deren (erst ca. 9 Monate alte) Veröffentlichung ich verlinkt hatte, noch einige Tipps oder Präzedenzfälle (zusätzlich zu pekus) bekommen, oder vielleicht eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt.

Stichwort Resozialisierung
Zitat:
Darüber hinaus verpflichtet das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) den Staat zu
resozialisierenden Maßnahmen. Gemäß §2 S.1 StVollzG soll der Strafvollzug
auf die Befähigung des Gefangenen zu einem künftig straffreien Leben zielen.
In diesem Zusammenhang sind nach §3 StVollzG zwei Gesichtspunkte zu
unterscheiden. Zum einen ist „schädlichen Folgen“ (§3 Abs.2) des
Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, zum anderen ist dem Betroffenen Hilfe
anzubieten, „sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.“ (§3 Abs.3) Wie
Böhm festhält, gelte dies „natürlich auch für Strafgefangene fremder
Nationalität“ (Schwind/Böhm 1999, S.65). Eine Beschränkung des
gesetzlichen Vollzugszieles auf Deutschland ist auch angesichts der
Internationalisierung des Verbrechens nicht sinnvoll.

....

Auch der Gesetzgeber erkennt die Bedeutung der „Hilfe zur Entlassung“ an,
indem er die Verpflichtung ausspricht dem Inhaftierten „zu helfen, Arbeit,
Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu
finden.“ (§74 StVollzG) Jedoch hat eine drohende Abschiebung für den
Gefangenen bereits während der Haftzeit Konsequenzen, da die
Vollzugsbehörden keine Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung
anordnen. Kleinjans bemerkt:

Mit dem Argument der Fluchtgefahr werden (...)
resozialisationsfördernde Lockerungen, wie Beschäftigung, Urlaub
oder Freigang (...) gar nicht erst angeordnet. (...).
Wegen der
drohenden Ausweisung wird noch nicht einmal ein Vollzugsplan
aufgestellt, obwohl der Gefangene hierauf ein Recht hat (§7
StVollzG). So gestaltet sich der `Behandlungsvollzug` bei
Ausländern, denen die Ausweisung droht (...), in der Praxis zum
bloßen Verwahrvollzug. (Kleinjans 1997, S.59)

Viele Autoren, die sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Situation
inhaftierter Ausländer beschäftigt haben, stimmen darin überein, dass es unter
Beachtung des gesetzlichen Resozialisierungsauftrages wichtig wäre, den von
der Abschiebung Betroffenen Entlassungsvorbereitungen in ihrer Heimat zu
ermöglichen.

http://www.integrate-international.org/pages/811_lebenswelt_abschiebung.cfm


Einen solchen "Vollzugsplan" solltest Du vielleicht sehr bald mit einem Spezialisten für Ausländerstrafrecht besprechen.
Viel Glück!
eishennig
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eishennig
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Antwort #8 - 18.08.2004 um 10:02:43
 
Zum Vollzug in Hessen
LESEN.
http://www.stvh.org/archiv/0000320_0203/
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Mondlicht
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Antwort #9 - 18.08.2004 um 13:13:52
 
Er hat wohl ein Vollstreckungsblatt bekommen (so schreibt er jedenfalls) - das dürfte wohl sowas wie ein Vollzugsplan sein.
Es ist wohl drauf angegeben, wann 2/3 seiner Haftzeit, bzw. wann das eigentliche Haftende ist.

Hab´mir jetzt erstmal ganz viele von euren Tipps ausgedruckt!

Werde wohl mit einem Stapel Papier zum Anwalt maschieren...

DANKE an euch alle...
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Antwort #10 - 18.08.2004 um 16:51:26
 
hi mondlicht,

Vorsicht: Vollstreckungsblat ist nicht gleich Vollzugsplan.

Das Blatt ist eine reine Datenauflistung:
Urteil vom xxxx
Höhe XXX
warum XX
zuständige Sta.

Überhaftnotierungen XX  usw,.

Der Plan ist das Ergebniss seines Verhaltes dort und was die JVA mit ihm vorhat.Es ist abolut richtig das in solch einen plan rechtzeitig die ausländerrechtlichen ragen eingearbeitet werden sollten.

Gruss peku
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Antwort #11 - 19.08.2004 um 20:27:37
 
@ eishenning:

habe den Link über den hessischen Strafvollzug sehr interessant gefunden. Vorallem, weil ich ja aus Hessen komme und mein Mann zur Zeit in der JVA Weiterstadt sitzt.



Vor allem folgendem Teil kann ich nur zustimmen:
Zitat:
...
Die, die so behandelt werden, sind trotz eines nichtdeutschen Passes überwiegend längst Teil dieser Gesellschaft.


Sie wurden – unter unserer Verantwortung - wegen Überfüllung nicht in die Kindergärten aufgenommen, sie besuchten die Hauptschule ohne Abschluß, ihnen wurde keine Ausbildungstelle angeboten. Die deutsche Gesellschaft haben sie stets als ablehnend erlebt, als Ausländer waren sie immer diejenigen, die als erste unter Verdacht gerieten, zielsicher ging jeder Polizist stets auf sie als erste zu.


Die Haftstrafe wird an ihnen entgegen allen gesetzlichen Strafvollzugsvorschriften als reiner Verwahrvollzug, als absolute Strafe, vollzogen.


Nach der Haftzeit werden sie in ihr Herkunftsland, daß sie oft nur als Urlaubsland kennen und dessen Sprache sie ebenfalls nur unvollkommen sprechen, abgeschoben. Ihre Familie bleibt hier.

...



Ich denke, das ist das größte Problem.

Oft fällt der Satz, das sie ihr GASTrecht mißbraucht haben.
Aber bis wann ist man den nur Gast?
Viele Ausländer, die ich kenne, sind teilweise hier geboren, oder aber zumindest hier aufgewachsen! Also schon mehrere Jahrzehnte in Deutschland und arbeiten/zahlen Steuergelder auch hier. Sie haben meist aus Bequemlichkeit noch nicht den deutschen Paß beantragt, obwohl sie das könnten!
Ich denke, das wird oft vergessen!
Aber diese Situation wird ja auch in den § 45 (2) 1., § 47 (3) und § 48 (1) berücksichtigt. Aber ob diese § auch zur Anwendung kommen...
Ich denke, eine Antwort darauf findet man auch in deinem Link zum Strafvollzug in Hessen.

Bei vielen trifft
Zitat:
§ 45 Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

für die Zukunft nicht zu, weil sie aus ihren Fehlern lernen. Und das hat der Gesetzgeber wohl auch bedacht, sonst hätte er das Wort KANN durch MUß, etc. ersetzt...


Das sollte ein kurzer voreingenommener, nicht objektiver Einwurf meinerseits sein. Den wie ich schon sagte, sieht man das als Betroffener alles etwas anderst...
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Antwort #12 - 19.08.2004 um 20:33:21
 
Zitat:
Bei vielen trifft
für die Zukunft nicht zu, weil sie aus ihren Fehlern lernen. Und das hat der Gesetzgeber wohl auch bedacht, sonst hätte er das Wort KANN durch MUß, etc. ersetzt...


Hi,
der Gesetzgeber hat das sicher erkannt. Er hat aber auch gesagt, dass unter bestimmten Umständen die Ausweisung zwingend vorgeschrieben ist. Siehe § 47 AuslG. Da besteht zum Teil 0 Ermessen (Abs. 1).
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Antwort #13 - 19.08.2004 um 21:01:23
 
@ Mick:

Das sollte auch nicht als Angriff auf dich und deine Kollegen gemeint sein! Die (bis jetzt) zuständige SB für meinen Mann war sehr freundlich mir gegenüber. Kann mich ja alleine schon wegen der erhaltenen Duldung nicht beschweren.

Aber ich denke, das man über einen Menschen, anhand einer Akte, wohl kaum objektiv urteilen kann!
So mancher SB würde vielleicht gerne persönlich eine andere Entscheidung treffen, als er es gezwungen ist zu tun.

Und wenn du den Link von eishennig mal durchgelesen hast (ist aber wirklich viel Lesestoff) würdest du meine Einstellung verstehen.
Hoffe jetzt nurnoch, das mein Mann nicht in die darin erwähnte JVA verlegt wird.

Aber egal, wenn alle Mitarbeiter auf den Ämtern so nett wie Du, Peku, eishenning, etc. wären und jede noch so dumme Frage mit Geduld beantworten würden, würde es weniger Beschwerden über Beamte geben...
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Antwort #14 - 19.08.2004 um 21:07:27
 
Zitat:
@ Mick:

Das sollte auch nicht als Angriff auf dich und deine Kollegen gemeint sein!


Mach Dir keine Sorgen, ich habe das nicht so aufgefasst. Ich möchte nur niemanden über die Rechtslage im unklaren lassen Zwinkernd
Es kommt auch immer mal vor, dass man persönlich nicht hinter den Entscheidungen steht, die man zu treffen hat.

Zitat:
Aber egal, wenn alle Mitarbeiter auf den Ämtern so nett wie Du, Peku, eishenning, etc. wären und jede noch so dumme Frage mit Geduld beantworten würden, würde es weniger Beschwerden über Beamte geben...


Danke Zwinkernd
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