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Weiterstudieren im Ausland nach Eheschließung. (Gelesen: 8.347 mal)
Apollo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.07.2004 um 23:52:51
 
Guten Abend @ all !
Meine zukunftige Frau aus Russland (ich bin Deutscher) möchte nach Eheschließung in Moskau weiter an ihrer Uni studieren. Es bleibt ihr noch ein Jahr. Ich will, dass sie nach Deutschland umzieht und dann ab und zu (1-1,5 Monate Aufenthalt in 2-Monatabstände) nach Russland fliegt um weiter zu studieren. Teilnahme am Unterricht im letzten Jahr ist nicht unbedingt nötig, die muss nur Prüfungen bestehen.
Kann ich für sie auch BaFöG beantragen? Jede 2 Monate über 500 EUR auszugeben, ist mir ziemlich viel, ich spreche schon nicht von den Geldern, die sie da für Lebensunterhalt brauchen wird .
Es wäre sehr schade gewesen, wenn sie vier Jahre verliert... 

Für jede Hilfe werde ich sehr dankbar !

P.S. Kriegen wir Probleme mit z. Bsp. Arbeitsamt, wenn sie ihm nicht zur Verfügung stehen wird, oder wenn ein Beamte sie persönlich einlädt zu einem Gespräch und sie in der Zeit abwesend ist? Hat jemand Erfahrungen?
Wo soll ich am besten die Infos her beziehen oder nachschauen? Bafög-Gesetze habe ich schon alle durchgelesen, kopiere da gar nichts  Zu blöd dafür...
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 13.07.2004 um 01:08:37
 
Hi nochmal,
passte schon irgendwie zum anderen Thema, aber ist doch eine neue "Geschichte". Von daher ist der neue Thread besser. Habe unsere überflüssigen Postings gelöscht. So, dann können die Antwochten ja kommen Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Dr-Parus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.07.2004 um 01:17:41
 
Hallo Apollo,

gib doch mal nähere Infos zum Studiengang, falls Medizin-Beruf kann ich dir ein paar Tips geben.

Dr. Parus
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Apollo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.07.2004 um 01:22:44
 
Nö, sie hat "leider" was mit Polygraphie und Computerdesign zu tun.
Das ist der Grund, warum ich will, dass sie die Uni absolviert. Deutschland ist, wie bekannt, ein führendes Land in diesem Bereich (hab beruflich auch was damit zu tun) und später eine Arbeit für sie zu finden, wäre dann nicht so schwer. (Dank ihr weiß ich nun, das DIN Format aus Deutschland stammt grin)

Will nicht, dass sie hier zum Sozialfall wird. Hab das schon erlebt in meiner Zeit, wünsche keinem.
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.07.2004 um 10:39:32
 
Hallo Apollo,

Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland wird normalerweise nur geleistet, wenn ein Teil der Ausbildung schon in Deutschland absolviert wurde. Würde sie dagegen ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen, käme BAföG in Betracht.
Hast Du Dich schon bei hiesigen Unis schlau gemacht, ob dieser Studiengang hier angeboten wird und wie ihre in Rußland erbrachten Leistungen hier angerechnet werden können?

Gruß,
Andreas
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Apollo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.07.2004 um 11:58:47
 
Hallo, Andreas78!

Ich dachte mir auch, dass es so ist.
Wenn sie noch Deutsch fließend gesprochen hätte, könnte es in Frage kommen eine vergleichbare Lehre hier in Deutschland für sie zu finden. Wenn es sich sogar um ein Jahr verlängert. Sie hätte dann Abschluss in Deutschland.

Sieht so aus, dass ich alle Kosten übernehmen werde...
Aber naja, muss man ja für "Spaß" auch zahlen  grin

Wenn ich richtig verstanden habe, ihre Lehre muss in Deutschland anerkannt werden, damit sie weiter studieren könnte. Stimmt das? Oder könnte man so was machen?
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 13.07.2004 um 19:40:24
 
Zitat:
Wenn ich richtig verstanden habe, ihre Lehre muss in Deutschland anerkannt werden, damit sie weiter studieren könnte. Stimmt das? Oder könnte man so was machen?


Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse...
Wenn Deine Frau mit Ihrem russischen Abschluß einen Job finden könnte, wäre es einfach.
Trotzdem ist es sinnvoll/notwendig, den Abschluß anerkennen zu lassen, damit deutsche Behörden/Firmen/etc. wissen, dass es die Schule in Russland tatsächlich gibt, was die Ausbildungsinhalte waren und wie die bescheinigten Leistungen einzuschätzen sind.
Gleiches gilt für die Fortsetzung der Ausbildung in Deutschland. Erst mal mußt Du eine passende Ausbildungsstätte hier finden. Wenn es sich um ein Hochschulstudium handelt, geht es noch. Ansprechpartner dort sind die akademischen Auslandsämter.

Was Deine Ausgangsfrage nach dem BAföG angeht: denk dran, daß normalerweise Einkommen der Eltern, in jedem Fall Einkommen des Ehemanns angerechnet wird. Wenn Du zuviel verdienst, wird es sowieso nix mit dem BAföG. Von dem Papierkrieg wollen wir gar nicht reden, siehe auch der andere Thread.

Gruß,
Andreas
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Apollo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 13.07.2004 um 21:11:57
 
Danke für die Antwort, Andreas!

Was meinst Du verdienen ihre Eltern in Russland? 400 USD für beide...Ich - ca. 1200 EUR netto.

Hier in Deutschland ein Studium (wenn ich so ein noch finde) zu finanzieren, wäre für mich noch schlimmer.

Ich glaube einfach nicht, dass es in diesem Fall keine Auswege gibt! Es ist ja nicht Einzelfall! Irgendwie kann es geregelt werden...
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 13.07.2004 um 22:39:14
 
Zitat:
Danke für die Antwort, Andreas!

Was meinst Du verdienen ihre Eltern in Russland? 400 USD für beide...Ich - ca. 1200 EUR netto.

Hier in Deutschland ein Studium (wenn ich so ein noch finde) zu finanzieren, wäre für mich noch schlimmer.

Ich glaube einfach nicht, dass es in diesem Fall keine Auswege gibt! Es ist ja nicht Einzelfall! Irgendwie kann es geregelt werden...


Wegen Einkommensanrechnung: Es gibt Freibeträge, die Eltern kommen da sicher nicht drüber.
Berechnungsgrundlage ist immer das Einkommen im vorletzten Jahr vor Beginn des Ausbildungsabschnittes/Bewilligungszeitraums. Vielleicht kann Dich Dein Steuerberater ja noch arm rechnen  Zwinkernd Oder Du nimmst Dir mal Deinen Steuerbescheid zur Hand und gehst den § 21 BAföG durch. Anschließend § 25 anschauen.
Und jetzt noch den Bedarf ermitteln (§ 11 ff.) und Dein anzurechnendes Einkommen abziehen.

Andreas
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Apollo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.07.2004 um 23:21:11
 
Tja, ich muss dann gar nicht zum Steuerberater gehen! Letzte drei Jahre hatte ich Ausbildung (ca.600EUR)! Vor drei Monaten wurde ich übernommen...
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 14.07.2004 um 10:28:31
 
Bingo, und wenn Du verheiratet bist und Deine Frau in D lebt, sparst Du auch noch einiges an Steuern.
Steuerklasse I Netto 1200 sind Brutto ca. 1800. Mit Steuerklasse III kommt dann ungefähr 1400 Netto raus.

Andreas
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Apollo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 14.07.2004 um 12:26:13
 
Ich sage ihr, dass sie monatlich nur Hinflug hat ROFL
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croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 15.07.2004 um 11:48:15
 
Hallo Apollo,

Meine Frau hat in Moskau ein Jurastudium abgeschlossen. In Düsseldorf gibt es ein Ergänzungsstudium für im Ausland graduierte Juristen. Dauert 4 Semester. Damit will sie nächstes Jahr beginnen. Danach hat auch einen deutschen Abschluß.
Vielleicht gibt es sowas ja auch für das Studienfach deiner Frau.
Auf jeden Fall sollte deine FRau ihr Studium in Russland abschließen.
Was die Anerkennung des ausländischen Studiums
betrifft, habe ich schon einmal mit der Uni Duesseldorf telefoniert.
Der Uni genügt eine unbeglaubigte Übersetzung der Zeugnisse, Diplom, Studienbuch usw. Du mußt die Zeugnisse,  aber anerkennen lassen. Und zwar bei folgender Institution:


Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

"Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ist die zuständige Stelle für Angelegenheiten der Bewertung und Einstufung ausländischer Bildungsnachweise. Die Zentralstelle erbringt beratende und informatorische Dienstleistungen für die mit der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise befassten Stellen in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Ministerien, Behörden, Hochschulen, Gerichte); sie hat selbst keine Entscheidungsbefugnisse."

Sitz:
Dienstgebäude Nassestr. 8
53113 Bonn
DEUTSCHLAND

Postadresse:
Lennéstraße 6
53113 Bonn
DEUTSCHLAND

Tel.: 0228/501-264
Fax : 0228/501-229

E-mail: zab@kmk.org
WWW : http://www.kmk.org/zab/home.htm

(Was die im einzelnen sehen wollen habe ich noch nicht in Erfahrung gebracht.
Am besten mal anrufen)..

8) croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 15.07.2004 um 12:03:57
 
Noch ein Tip zu den Flugkosten.

Germania fliegt mehrmals die Woche von Berlin, München und Düsseldorf nach Moskau und zurück.

Preis per Strecke 111,- euros. Kannst du online buchen oder auch in jeden Reisebüro (es kommen dann aber noch ein paar euros Gebühr drauf).

guckwww.gexx.de

Bin noch nie anders nach Moskau geflogen.

Smileycroco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 15.07.2004 um 16:06:51
 
@croco

die ZAB bietet eine Datenbank (www.anabin.de) an, da kannst du selber nachschauen wie der jeweilige Bildungsabschluß anerkannt wird.

Die ZAB hat nur eine beratende Funktion für Ämter und Behörden und gibt keine detailierten Auskünfte an Privatpersonen.

Je nach Beruf, sollte man sich direkt an die Bezirksregierung des Bundeslandes wenden, denn
- da werden Sie geholfen -  Zwinkernd

In medizinischen Berufen muß man z.B. im Fall von Russland, durch eine Gleichwertigkeitsprüfung vor der Landesärztekammer einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen.

Akademische Grade usw. werden durch das Ministerium für Wissenschaften und Kultur anerkannt.

Dr-Parus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 15.07.2004 um 18:02:32
 
Danke für Eure Antworte.
Werde nun die Information verabeiten.
Über Germania wusste ich schon, da muss man aber, damit man Ticket bekommt, sehr früh buchen.
Ist aber auch eine Möglichkeit. Danke für den Tipp!

@ croco

Das "Problem" ist, dass sie noch ganzes Jahr studieren soll. Habe keine Lust, sie vier Wochen (mein Urlaub) im Jahr zu sehen grin
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croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 15.07.2004 um 18:52:32
 
Äh, nix für ungut Apollo, aber es gibt da gewisse Prioritäten. Ein Studium ein Jahr vor Schluß abzubrechen halte ich für nicht sonderlich klug. Und mag die Sehnsucht noch so groß sein. weinend
Und bedenke, so schnell geht das mit dem Heiraten auch nicht. Ein halbes Jahr mußt du schon einkalkulieren bis alles unter Dach und Fach ist und deine Frau zu Dir kommen kann. Wenns Komplikationen gibt kanns auch noch länger dauern. Und für die restliche Zeit wird sich auch noch eine Lösung finden. Z.b. das deine Frau halt mal hin und her jettet.

Germania fliegt z.b. vier mal die Woche von Düsseldorf nach Moskau und zurück. Und bei manchen Flügen sind noch am Tag vorher Plätze frei. Kann man auf der Homepage im Auge behalten. Der Preis gilt für alle Flüge egal wann man bucht.

Also am besten nix überstürzen. Erst mal die Heirat und das ganze Gedöns drumherum überstehengrin und dann entscheiden wie es weiter geht.

8)croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 18.07.2004 um 22:27:44
 
Beim Suchen im Internet habe ich folgendes gefunden. Vielleicht ist es für einen interessant:

Bildungskredit
   
Programm für die Vergabe von Bildungskrediten
   
Zuständige Organisationseinheit: Abteilung IV , Referat IV 8
   
Seit dem 01.04.2001 bietet die Bundesregierung Schülern und Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF - www.bmbf.de) in Anspruch zu nehmen.


Ziel des Bildungskredits ist die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung oder die Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand, um die Ausbildung zu verkürzen bzw. den Abbruch der Ausbildung aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu vermeiden. Die Förderung erfolgt unabhängig vom Vermögen und Einkommen des Antragstellers und seiner Eltern. Hier wird für Schüler und Studenten, die häufig keine Sicherheiten stellen können, ein Angebot geschaffen, das bisher auf dem Kapitalmarkt nicht verfügbar ist.

Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 7.200 EURO bewilligt werden.
Der zur Verfügung stehende Finanzrahmen ist begrenzt und wird jährlich von Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgegeben.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Bildungskredites.

Der Kreditantrag ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bildungskredites vorliegen. Gegebenenfalls wird dann ein Bewilligungsbescheid und eine Bundesgarantie (Bürgschaft) erteilt. Diesem Bescheid wird ein verbindliches Vertragsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beigefügt.

Den Abschluß des Kreditvertrages, die Auszahlung der Raten und grundsätzlich auch die Rückforderung übernimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (www.kfw.de). Im Falle der Inanspruchnahme der Bundesgarantie erfolgt die Rückforderung durch das Bundesverwaltungsamt.

Ansprechpartner/in
Bildungskredit Hotline
Tel: 01888 358-4492
Fax: 01888 358-4850

bildungskredit@bva.bund.de

Zitat:
Ein Studium ein Jahr vor Schluß abzubrechen halte ich für nicht sonderlich klug.


Da kann ich Dir nur zustimmen! Daumen hoch

Und noch was:

Deutsche Studierende können für ein Studium im Ausland Ausbildungsförderung erhalten. Auf die Förderung eines Studiums im Ausland besteht - soweit auch die anderen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind - Rechtsanspruch gemäß § 5 BAföG, § 16 BAföG.
"Vollständig im Ausland durchgeführte Ausbildungen können nicht gefördert werden.

Eine Ausnahme besteht nur

für deutsche Auszubildende und Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen und ihre gesamte Ausbildung dort absolvieren (Grenzpendler);
für deutsche Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Ausland (Auslandsdeutsche), denen ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, ihre Ausbildung in Deutschland durchzuführen (z. B. minderjährige Schülerinnen oder Schüler).
Die Leistungen bei einer Ausbildung im Ausland umfassen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende"

Wie kann man das verstehen? Wird sie "eine deutsche Studierende" oder nicht? Fragezeichen
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