Hallo,
im deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) sind Regelungen enthalten, welches Recht für die Ehewirkung anzuwenden ist. Wenn deutsche Ehegatten betroffen sind, gilt aber deutsche Recht.
Übrigens regelt das IPR nur, welches Recht (deutsches oder ausländisches) anzuwenden ist, hat aber (bis auf wenige Ausnahmen) keine materielle Regelungen.
Bei der Scheidung ist maßgeblich, welches Ehewirkungsrecht im Zeitpunkt des Scheidungsantrages galt. Ansonsten gilt deutsches Recht. Ich nehme zudem an, dass ein Scheidungsrecht, das gegen die ordre public verstößt, nicht zulässig ist (z.B. Verstoßung).
Z.B. Türke heiratet Türkin in Türkei und leben in Deutschland = Türkisches Ehewirkungsrecht, türkisches Scheidungsrecht.
Türke heiratet Deutsche in Deutschland und leben in Deutschland = Deutsches Ehewirkungsrecht, deutsches Scheidungsrecht.
Allerdings ist die Frage, welches Recht anzuwenden ist so komplieziert und schwierig, dass selbst die Gerichte da unsicher sind. Es wird deshalb wohl oft deutsches Recht angewendet, in der Annahme, dies sei für alle Betroffen (insbesondere für Frauen und den Kindern aus der Ehe) besser und gerechter.
Das Scheidungsrecht hat übrigens nichts mit dem Namensrecht und der Eheschließung im Standesamt zu tun. In Deutschland wird immer nur nach deutschem Recht geheiratet. Es besteht lediglich ein Wahlrecht für das Recht der Namensführung in der Ehe.
Z.B. ein Türke heiratet Französin in Deutschland. Die Eheschließung richtet sich nach deutschem Recht. Der Name von beiden kann nach dem türkischen, französischen oder deutschen Recht gewählt werden. Oder für ihn türkisches bzw. deutsches und für sie französisches oder deutsches Namensrecht gewählt werden. Na, alles klar?
Übrigens Feffi, das Standesamt hat nichts mit Eheauflösungen oder Scheidungen zu tun. Das machen in Deutschland die Gerichte. Und nur von diesen erhält man auch kompetente Auskunft zu diesem Problem.
Man fragt ja auch nicht im Elektroladen nach den Vorteilen pflanzlicher Margarine...
Grüße
Blaise