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Ehegattennachzug- AE, 1 oder 3 Jahre? (Gelesen: 22.115 mal)
marie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.05.2004 um 13:28:10
 
Nach welchen Faktoren entscheidet man eigentlich die erstmalige Befristung der AE bei der Familienzusammenführung?

Ich dachte zunächst das das Einkommen des deutschen Ehegatten ein Rolle spielt, jedoch ließ der Mitarbeiter der ASB schon verlauten das er eine 1-jährige AE erteilen werd sobald der Arbeitsvertrag vorliegt - ohne die Höhe des Gehalts zu kennen. 

Einem anderen Posting habe ich entnommen, dass nur eine 1-jährige AE erteilt werd, sollte der Ehegatte Sozilahilfe/Arbeitslosengeld beziehen.

Welche Faktoren spielen noch eine Rolle?


Grüsse Marie
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.05.2004 um 13:42:58
 
Das Gesetz sieht 3 Jahre als Regelfall vor - Ausnahme wäre eben z.b. kein Einkommensnachweis oder Sozial- bzw. Arbeitslosenhilfebezug des Ehegatten, oder eine frühere Ausweisung etc.
Wenn aber eine ABH bei einer Ersteinreise eines Ehegatten, der noch keine Ausländerakte hat und das Einkommen auch ausreichend und nachgewiesen ist, meint, wir geben immer nur ein Jahr, sollte man protestieren.
Anne
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marie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.05.2004 um 14:59:30
 
danke die schnelle Antwort, Anne

der noch keine Ausländerakte hat....

Dann werd es wohl damit zu tun haben, dass er im Vorfeld Asyl beantragt hat und dieser abgelehnt wurde... wohl verdacht, daher wohl ein Jahr

Verstehe ich das richtig?


Grüsse
Marie


P.S: Ich vermisse diesen "Ohnmachts-Smiley" fons....
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Nicator
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 11.05.2004 um 15:39:13
 
Zitat:
danke die schnelle Antwort, Anne

der noch keine Ausländerakte hat....

Dann werd es wohl damit zu tun haben, dass er im Vorfeld Asyl beantragt hat und dieser abgelehnt wurde... wohl verdacht, daher wohl ein Jahr

Verstehe ich das richtig?


Grüsse
Marie


P.S: Ich vermisse diesen "Ohnmachts-Smiley" fons....


Hallo Marie!

Die "Asylsache" hast Du in Deinem ersten Posting allerdings leider "verschwiegen", obwohl sie in diesem Fall durchaus Bedeutung haben kann.
Denn gem. der Verwaltungsvorschriften zum AuslG, wird die Aufenthaltserlaubnis (hier 23.2.1 AuslG-VwV) bei einem deutsch-verheirateten nur um ein Jahr verlängert, wenn dieser vor der Eheschließung ausreisepflichtig war.
Bewohnt Ihr eine gemeinsame Wohnung?
Grüsse
Nicator
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.05.2004 um 15:43:30
 
Zitat:
P.S: Ich vermisse diesen "Ohnmachts-Smiley" fons....


Dein Wunsch ist mir Befehl  grin

Da issa  Schockiert/Erstauntm   einen hab ich noch in Reserve: ...
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Mir01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.05.2004 um 16:02:13
 
@ Anne,

mein Mann hat auch nur 1 Jahr AE bekommen, obwohl bei mir genug Einkommen vorhanden ist. Aber das hat auf der ABH eh niemanden interessiert, wollte auch gar keiner sehen.

So wie ich es verstanden habe, bekommt man bei dieser ABH immer erst 1 Jahr (kenne noch ein anderes Bsp.).
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Hartmut_Krentz
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Antwort #6 - 11.05.2004 um 16:06:23
 
Ich kenne 3 Faelle in denen alle Voraussetzungen
erfuellt waren,  "normales" Visum, kein Asylverfahren
vorher, Einkommens- und Wohnraumnachweise,
GKV und trotzdem wurde die AE immer nur fuer jweils
1 Jahr erteilt und nach 3 jahren dann unbefristet.
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.05.2004 um 16:24:57
 
Ist leider so. Nicht jeder auf den ABH ist wie fons und Mick. Dagegen hilft nur, es vorher zu wissen, dass man im Regelfall einen Anspruch auf drei Jahre hat, und das auch laut und deutlich, notfalls beim Amtsleiter, zu sagen.
Das Argument: das machen wir immer so, auch wenns anders im Gesetz steht, sollte man sich nicht bieten lassen.
Für diejenigen, die meinen, ich hätte eine zu schlechte Meinung von ABH an diesem Punkt: das Problem kenne ich nunmehr seit 20 - in Worten zwanzig - Jahren. Es wurde nicht besser dadurch, dass man die frühere Verwaltungsvorschrift 1990 in das damals neue AusländerG hineinschrieb - auch jetzt, 14 Jahre später, gibt es noch genug Sachbearbeiter, die es nicht wissen wollen.
Anne
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Nicator
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Antwort #8 - 11.05.2004 um 16:26:32
 
Zitat:
Ich kenne 3 Faelle in denen alle Voraussetzungen
erfuellt waren,  "normales" Visum, kein Asylverfahren
vorher, Einkommens- und Wohnraumnachweise,
GKV und trotzdem wurde die AE immer nur fuer jweils
1 Jahr erteilt und nach 3 jahren dann unbefristet.


Hallo Hartmut!

Waren die Ehegatten in den Dir bekannten Fällen denn auch deutsche Staatsangehörige?

Grüsse

Nicator
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marie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 11.05.2004 um 16:28:27
 
Zitat:
Bewohnt Ihr eine gemeinsame Wohnung?



Ja, wenn du meinst der Verdacht einer Scheinehe könnte bestehen...  Nee, das glaube ich nicht

Na ja...ok, müssen wir halt nach einem Jahr wieder dort hin, das ist ja nicht allzu dramatisch  Schockiert/Erstauntm

Danke für die schnellen und zahlreichen Antworten!  Zwinkernd

Grüsse
Marie
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Hartmut_Krentz
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Antwort #10 - 11.05.2004 um 16:31:21
 
Hallo Nicator,

ja waren alles Deutsche, haben dass aber nicht besonders tragisch genommen, weil die jeweiligen
Verlaengerungen waren reine Formsache.

Saludos

Hartmut
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Antwort #11 - 11.05.2004 um 16:35:59
 
Zitat:
Hallo Nicator,

ja waren alles Deutsche, haben dass aber nicht besonders tragisch genommen, weil die jeweiligen
Verlaengerungen waren reine Formsache.

Saludos

Hartmut


Ne, muss man ja auch nicht unbedingt so "tragisch" nehmen. Dennoch war die Entscheidung der zuständigen ABH höchst wahrscheinlich nicht richtig, weil die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AuslG in diesen Fällen grundsätzlich für drei Jahre zu erteilen bzw. zu verlängern ist!

Grüsse auf das schöne Fuerteventura
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Antwort #12 - 11.05.2004 um 16:42:01
 
Nicator, Hartmut, es ist aber a) rechtswidrig und b) für die Betroffenen oft sehr zum Nachteil. Das geht los damit, dass man mit einer einjährigen AE meist nicht mal ein eigenes Bankkonto eröffnen kann, bei der Arbeitssuche Probleme hat - insbesondere, wenn mal das erste halbe Jahr rum ist, und ähnliches. Insofern mag ich da nicht so einfach drüber hinwegsehen.
Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 11.05.2004 um 16:53:57
 
Zitat:
Das geht los damit, dass man mit einer einjährigen AE meist nicht mal ein eigenes Bankkonto eröffnen kann, bei der Arbeitssuche Probleme hat .


Ein Bankkonto konnte er schon mit einer Duldung eröffnern. Weitaus komplizierter ist es, sich mit einer Duldung auf Arbeitssuche zu begeben...Das ist so gut wie sinnlos, da machen die potenziellen Arbeitgeber nicht mit. Mit der AE wäre er schon in einem Arbeitsverhältnis...und uns würde es bestens gehen, aber nun ja, Gut Ding hat Weile (o.so Ä.!!!)

Grüsse
Marie
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Antwort #14 - 11.05.2004 um 16:57:35
 
Da habt ihr bei der Bank Glück gehabt...
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Antwort #15 - 11.05.2004 um 17:07:16
 
Zitat:
Da habt ihr bei der Bank Glück gehabt...


Ja, so lange schon sind wir mit all diesen Dingen beschäftigt...Das hängt wohl nicht immer zuerst von den rechtlichen Faktoren ab...Vieles ist anscheinend auch Auslegungssache und von dem Ermessen des jeweiligen abhängig. Pech, wenn man sein Recht erkämpfen muß (beim vorigen Sachbearbeiter mußte mein Mann auf jeden Fall nochmal ausreisen um ein Visum zu beantragen, Kosten und Trennung wohl unermesslich) und Glück, wenn man an "den Richtigen" gerät...

Grüsse
Marie
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Antwort #16 - 11.05.2004 um 17:38:04
 
Zitat:
Nicator, Hartmut, es ist aber a) rechtswidrig und b) für die Betroffenen oft sehr zum Nachteil. Das geht los damit, dass man mit einer einjährigen AE meist nicht mal ein eigenes Bankkonto eröffnen kann, bei der Arbeitssuche Probleme hat - insbesondere, wenn mal das erste halbe Jahr rum ist, und ähnliches. Insofern mag ich da nicht so einfach drüber hinwegsehen.
Anne


Das sind zum Teil Infos von "der anderen Seite" aus der Praxis. Da ich davon immer nur sehr bedingt etwas mitbekomme, finde ich das dann jedes Mal doch durchaus interessant und bin dankbar dafür,   :happy: da es auch immer dazu dienen kann, die Menschen noch besser zu verstehen!

Grüsse!!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 11.05.2004 um 18:06:29
 
Hallo,

ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass es je nach ABH verschieden ist mit der AE!
Meine Frau bekam in BW zuerst 1Jahr AE trotz genügend Einkommen usw. Wir sind dann einen Landkreis weiter gezogen und dort hat die Mitarbeiterin bei der Verlängerung nur den Kopfgeschüttelt...Aussage: "Sie sind doch Deutscher da hätte ihre Frau doch 3Jahre bekommen MÜSSEN!"
Also ich denke da ist wohl ´ne Menge Spielraum bei den ABH´s, wo es keinen geben dürfte.
Oder sehe ich das falsch?

Gerd.


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Antwort #18 - 11.05.2004 um 18:32:37
 
Zitat:
Hallo,

ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass es je nach ABH verschieden ist mit der AE!
Meine Frau bekam in BW zuerst 1Jahr AE trotz genügend Einkommen usw. Wir sind dann einen Landkreis weiter gezogen und dort hat die Mitarbeiterin bei der Verlängerung nur den Kopfgeschüttelt...Aussage: "Sie sind doch Deutscher da hätte ihre Frau doch 3Jahre bekommen MÜSSEN!"
Also ich denke da ist wohl ´ne Menge Spielraum bei den ABH´s, wo es keinen geben dürfte.
Oder sehe ich das falsch?

Gerd.





Hallo Gerdle,
es gibt Spielraum. Aber man muss begründen können, warum man von der Regelbefristung abweicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #19 - 12.05.2004 um 09:34:43
 
Hallo Mick,

bei uns war es dortmals: "...machen wir immer so!"
Super...leider waren wir zu der Zeit komplett Ahnungslos und glaubten es deswegen auch.


Gerd.
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Antwort #20 - 12.05.2004 um 09:39:24
 
Also mir hat mal ein ehemaliger Mitarbeiter einer
ALB gesagt "off record" man erteile in Faellen in denen
der leiseste Verdacht auf eine Scheinehe besteht die AE
nur fuer 1 Jahr weil es einfacher waere die einjaehrige
bei begruendetem Verdacht bzw. Wegfall der Voraussetzungen nicht zu verlaengern als eine
3-jaehrige zu widerrufen.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verjährung von Regelverstößen durch die ABH ?
Antwort #21 - 12.05.2004 um 12:04:32
 
Könnte man, rein theoretisch, im Nachhinein noch etwas gegen diesen Regelverstoß (Erteilung der AE nur für 1 Jahr, obwohl Anspruch auf 3 Jahre bestand - mittlerweile hat mein Mann eine unbefristete AE) noch etwas unternehmen?

Wie sind die Verjährungszeiten für einen solchen Regelverstoß?

Nicht dass ich unbedingt noch etwas unternehmen will, es interessiert mich einfach rein informativ. Zumal meinem Mann obwohl wir verheiratet waren, auch noch 40 Mark für die Ausstellung der AE abgeknöpft wurden, dabei ist - wie ich gehört habe - bei Deutsch-Verheirateten die Verlängerung bzw. Erstellung der AE (mein Mann hatte vorher Duldung) kostenlos ...

Als ich dies der Behörde gegenüber schriftlich erwähnte, hüllte diese sich in Schweigen ...  Griesgrämig

Liebe Grüße
Janna


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Antwort #22 - 12.05.2004 um 12:12:15
 
Janna: Wenn ich es richtig verstanden habe wird bei
vor der Heirat Ausreisepflichtigen die AE nur fuer ein
Jahr erteilt und demzufolge lag wohl in Deinem besser
Eurem fall kein regelverstoss vor.
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Antwort #23 - 12.05.2004 um 18:30:24
 
Ich meine, es heißt Fortsetzungsfeststellungsklage.
Demnach könnte auch im Nachhinein festgestellt werden, dass ein sich bereits erledigter Verwaltungsakt rechtmäßig war oder nicht, wenn dem Betroffenen ein begründetes Feststellungsinteresse zusteht.

§ 43 VwGO


Wenn ich mich nicht irre.

Doc  8)
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Antwort #24 - 12.05.2004 um 19:18:31
 
Zitat:
Ich meine, es heißt Fortsetzungsfeststellungsklage.
Demnach könnte auch im Nachhinein festgestellt werden, dass ein sich bereits erledigter Verwaltungsakt rechtmäßig war oder nicht, wenn dem Betroffenen ein begründetes Feststellungsinteresse zusteht.

§ 43 VwGO


Wenn ich mich nicht irre.

Doc  8)



Ich hoffe doch, dass auch der Abs. 2 der zitierten Vorschrift gelesen wird. M.E. völlig ausgeschlossen.

Die Fortsetzungsfeststellungklage ist ein seltenes Klageinstrument. Beispiel für die Anwendung:

Jemand wird ausgewiesen, gegen die Ausweisung wird Anfechtungsklage erhoben. Diese erledigt sich im Laufe des Verfahrens, da sich die Ausweisung durch eine Befristung erledigt hat, z.B. durch eine Befristung von Amts wegen, aufgrund EU-Osterweiterung. Der Kläger kann ein Interesse daran haben, dass das Verfahren fortgesetzt wird, weil ihm ja für die Dauer der Wirkung der Ausweisung Rechte verloren gegangen sind, die vielleicht später "benötigt" werden (z.B. Anrechnung von Zeiten bei der Einbürgerung, durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt).
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Antwort #25 - 15.05.2004 um 20:51:47
 
Zitat:
@ Anne,

mein Mann hat auch nur 1 Jahr AE bekommen, obwohl bei mir genug Einkommen vorhanden ist. Aber das hat auf der ABH eh niemanden interessiert, wollte auch gar keiner sehen.

So wie ich es verstanden habe, bekommt man bei dieser ABH immer erst 1 Jahr (kenne noch ein anderes Bsp.).  


Unsinn, der Reghelfall ist 3 (DREI) Jahre.

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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 15.05.2004 um 20:54:04
 
Zitat:
Ist leider so. Nicht jeder auf den ABH ist wie fons und Mick. Dagegen hilft nur, es vorher zu wissen, dass man im Regelfall einen Anspruch auf drei Jahre hat, und das auch laut und deutlich, notfalls beim Amtsleiter, zu sagen.
Das Argument: das machen wir immer so, auch wenns anders im Gesetz steht, sollte man sich nicht bieten lassen.
Für diejenigen, die meinen, ich hätte eine zu schlechte Meinung von ABH an diesem Punkt: das Problem kenne ich nunmehr seit 20 - in Worten zwanzig - Jahren. Es wurde nicht besser dadurch, dass man die frühere Verwaltungsvorschrift 1990 in das damals neue AusländerG hineinschrieb - auch jetzt, 14 Jahre später, gibt es noch genug Sachbearbeiter, die es nicht wissen wollen.
Anne

Soimage wir nicht KONSEQUENT jene STRAFTÄTER anzeigen, welche die Vorschriften entgegen ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht richtig anwenden, wird sich da nicht ändern.
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Ernesto Guevara de la Serna
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Antwort #27 - 15.05.2004 um 20:56:34
 
Zitat:
Hallo,

ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass es je nach ABH verschieden ist mit der AE!
Meine Frau bekam in BW zuerst 1Jahr AE trotz genügend Einkommen usw. Wir sind dann einen Landkreis weiter gezogen und dort hat die Mitarbeiterin bei der Verlängerung nur den Kopfgeschüttelt...Aussage: "Sie sind doch Deutscher da hätte ihre Frau doch 3Jahre bekommen MÜSSEN!"
Also ich denke da ist wohl ´ne Menge Spielraum bei den ABH´s, wo es keinen geben dürfte.
Oder sehe ich das falsch?

Gerd.

Ich habe es schon mal gesagt: Anzeigen wegen Dienstvergehens. Diese Leute müssen gemassregelt oder aus dem Dienst entfernt werden!



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Ernesto Guevara de la Serna
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Antwort #28 - 15.05.2004 um 20:58:04
 
Zitat:
Hallo Mick,

bei uns war es dortmals: "...machen wir immer so!"
Super...leider waren wir zu der Zeit komplett Ahnungslos und glaubten es deswegen auch.


Gerd.


Nachfragen.
Wenn Willkür, dann Anzeige wegen Dienstvergehen.
Solche Leute gehören nicht in den Öffentlichen Dienst.


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Antwort #29 - 15.05.2004 um 21:44:20
 
hallo zusammen,

grade solche Oldtimer in den Behörden sind es die mich immer wieder reizen das bestehende recht und die Randauslegungen zu erzählen.Wenn nobody was für die Verbesserung des Personals in solchen Stuben macvht denken die sonst noch alles richtig gemacht zu haben
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Lydia_Jagellowska
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Antwort #30 - 15.05.2004 um 22:42:29
 
Gibt es solche Oldtimer eigentlich oft?
ich frage das, weil ich so langsam Angst bekoolkme, was da auf mich zukommen mag.
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peku
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Antwort #31 - 16.05.2004 um 11:04:01
 
hallo Lydia,

ich denke eigentlich sind die ALB's in Deutschland nicht mehrheitlich mit Oldtimern besetzt.Und noch was der Begriff Oldtimer steht hier nichts fürs Lebensdalter sondern für die Einstellung.(Oft sind die Lebensälteren die Erfahrenen)

Zu deiner Kurznachricht: Maile mich doch mal privat bitte an dann können wir uns dass überlegen bezw.darü+ber meinungen austauschen.Mailadresse steht unten in diesem Fenster

gruss peku
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