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Ehegattennachzug- AE, 1 oder 3 Jahre? (Gelesen: 22.091 mal)
marie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.05.2004 um 13:28:10
 
Nach welchen Faktoren entscheidet man eigentlich die erstmalige Befristung der AE bei der Familienzusammenführung?

Ich dachte zunächst das das Einkommen des deutschen Ehegatten ein Rolle spielt, jedoch ließ der Mitarbeiter der ASB schon verlauten das er eine 1-jährige AE erteilen werd sobald der Arbeitsvertrag vorliegt - ohne die Höhe des Gehalts zu kennen. 

Einem anderen Posting habe ich entnommen, dass nur eine 1-jährige AE erteilt werd, sollte der Ehegatte Sozilahilfe/Arbeitslosengeld beziehen.

Welche Faktoren spielen noch eine Rolle?


Grüsse Marie
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.05.2004 um 13:42:58
 
Das Gesetz sieht 3 Jahre als Regelfall vor - Ausnahme wäre eben z.b. kein Einkommensnachweis oder Sozial- bzw. Arbeitslosenhilfebezug des Ehegatten, oder eine frühere Ausweisung etc.
Wenn aber eine ABH bei einer Ersteinreise eines Ehegatten, der noch keine Ausländerakte hat und das Einkommen auch ausreichend und nachgewiesen ist, meint, wir geben immer nur ein Jahr, sollte man protestieren.
Anne
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marie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.05.2004 um 14:59:30
 
danke die schnelle Antwort, Anne

der noch keine Ausländerakte hat....

Dann werd es wohl damit zu tun haben, dass er im Vorfeld Asyl beantragt hat und dieser abgelehnt wurde... wohl verdacht, daher wohl ein Jahr

Verstehe ich das richtig?


Grüsse
Marie


P.S: Ich vermisse diesen "Ohnmachts-Smiley" fons....
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Nicator
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 11.05.2004 um 15:39:13
 
Zitat:
danke die schnelle Antwort, Anne

der noch keine Ausländerakte hat....

Dann werd es wohl damit zu tun haben, dass er im Vorfeld Asyl beantragt hat und dieser abgelehnt wurde... wohl verdacht, daher wohl ein Jahr

Verstehe ich das richtig?


Grüsse
Marie


P.S: Ich vermisse diesen "Ohnmachts-Smiley" fons....


Hallo Marie!

Die "Asylsache" hast Du in Deinem ersten Posting allerdings leider "verschwiegen", obwohl sie in diesem Fall durchaus Bedeutung haben kann.
Denn gem. der Verwaltungsvorschriften zum AuslG, wird die Aufenthaltserlaubnis (hier 23.2.1 AuslG-VwV) bei einem deutsch-verheirateten nur um ein Jahr verlängert, wenn dieser vor der Eheschließung ausreisepflichtig war.
Bewohnt Ihr eine gemeinsame Wohnung?
Grüsse
Nicator
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.05.2004 um 15:43:30
 
Zitat:
P.S: Ich vermisse diesen "Ohnmachts-Smiley" fons....


Dein Wunsch ist mir Befehl  grin

Da issa  Schockiert/Erstauntm   einen hab ich noch in Reserve: ...
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Mir01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.05.2004 um 16:02:13
 
@ Anne,

mein Mann hat auch nur 1 Jahr AE bekommen, obwohl bei mir genug Einkommen vorhanden ist. Aber das hat auf der ABH eh niemanden interessiert, wollte auch gar keiner sehen.

So wie ich es verstanden habe, bekommt man bei dieser ABH immer erst 1 Jahr (kenne noch ein anderes Bsp.).
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Hartmut_Krentz
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Antwort #6 - 11.05.2004 um 16:06:23
 
Ich kenne 3 Faelle in denen alle Voraussetzungen
erfuellt waren,  "normales" Visum, kein Asylverfahren
vorher, Einkommens- und Wohnraumnachweise,
GKV und trotzdem wurde die AE immer nur fuer jweils
1 Jahr erteilt und nach 3 jahren dann unbefristet.
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.05.2004 um 16:24:57
 
Ist leider so. Nicht jeder auf den ABH ist wie fons und Mick. Dagegen hilft nur, es vorher zu wissen, dass man im Regelfall einen Anspruch auf drei Jahre hat, und das auch laut und deutlich, notfalls beim Amtsleiter, zu sagen.
Das Argument: das machen wir immer so, auch wenns anders im Gesetz steht, sollte man sich nicht bieten lassen.
Für diejenigen, die meinen, ich hätte eine zu schlechte Meinung von ABH an diesem Punkt: das Problem kenne ich nunmehr seit 20 - in Worten zwanzig - Jahren. Es wurde nicht besser dadurch, dass man die frühere Verwaltungsvorschrift 1990 in das damals neue AusländerG hineinschrieb - auch jetzt, 14 Jahre später, gibt es noch genug Sachbearbeiter, die es nicht wissen wollen.
Anne
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Nicator
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Antwort #8 - 11.05.2004 um 16:26:32
 
Zitat:
Ich kenne 3 Faelle in denen alle Voraussetzungen
erfuellt waren,  "normales" Visum, kein Asylverfahren
vorher, Einkommens- und Wohnraumnachweise,
GKV und trotzdem wurde die AE immer nur fuer jweils
1 Jahr erteilt und nach 3 jahren dann unbefristet.


Hallo Hartmut!

Waren die Ehegatten in den Dir bekannten Fällen denn auch deutsche Staatsangehörige?

Grüsse

Nicator
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marie
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Antwort #9 - 11.05.2004 um 16:28:27
 
Zitat:
Bewohnt Ihr eine gemeinsame Wohnung?



Ja, wenn du meinst der Verdacht einer Scheinehe könnte bestehen...  Nee, das glaube ich nicht

Na ja...ok, müssen wir halt nach einem Jahr wieder dort hin, das ist ja nicht allzu dramatisch  Schockiert/Erstauntm

Danke für die schnellen und zahlreichen Antworten!  Zwinkernd

Grüsse
Marie
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Hartmut_Krentz
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Antwort #10 - 11.05.2004 um 16:31:21
 
Hallo Nicator,

ja waren alles Deutsche, haben dass aber nicht besonders tragisch genommen, weil die jeweiligen
Verlaengerungen waren reine Formsache.

Saludos

Hartmut
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Antwort #11 - 11.05.2004 um 16:35:59
 
Zitat:
Hallo Nicator,

ja waren alles Deutsche, haben dass aber nicht besonders tragisch genommen, weil die jeweiligen
Verlaengerungen waren reine Formsache.

Saludos

Hartmut


Ne, muss man ja auch nicht unbedingt so "tragisch" nehmen. Dennoch war die Entscheidung der zuständigen ABH höchst wahrscheinlich nicht richtig, weil die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AuslG in diesen Fällen grundsätzlich für drei Jahre zu erteilen bzw. zu verlängern ist!

Grüsse auf das schöne Fuerteventura
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Anne
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Antwort #12 - 11.05.2004 um 16:42:01
 
Nicator, Hartmut, es ist aber a) rechtswidrig und b) für die Betroffenen oft sehr zum Nachteil. Das geht los damit, dass man mit einer einjährigen AE meist nicht mal ein eigenes Bankkonto eröffnen kann, bei der Arbeitssuche Probleme hat - insbesondere, wenn mal das erste halbe Jahr rum ist, und ähnliches. Insofern mag ich da nicht so einfach drüber hinwegsehen.
Anne
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Antwort #13 - 11.05.2004 um 16:53:57
 
Zitat:
Das geht los damit, dass man mit einer einjährigen AE meist nicht mal ein eigenes Bankkonto eröffnen kann, bei der Arbeitssuche Probleme hat .


Ein Bankkonto konnte er schon mit einer Duldung eröffnern. Weitaus komplizierter ist es, sich mit einer Duldung auf Arbeitssuche zu begeben...Das ist so gut wie sinnlos, da machen die potenziellen Arbeitgeber nicht mit. Mit der AE wäre er schon in einem Arbeitsverhältnis...und uns würde es bestens gehen, aber nun ja, Gut Ding hat Weile (o.so Ä.!!!)

Grüsse
Marie
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Antwort #14 - 11.05.2004 um 16:57:35
 
Da habt ihr bei der Bank Glück gehabt...
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