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Ehegattennachzug- AE, 1 oder 3 Jahre? (Gelesen: 22.118 mal)
marie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 11.05.2004 um 17:07:16
 
Zitat:
Da habt ihr bei der Bank Glück gehabt...


Ja, so lange schon sind wir mit all diesen Dingen beschäftigt...Das hängt wohl nicht immer zuerst von den rechtlichen Faktoren ab...Vieles ist anscheinend auch Auslegungssache und von dem Ermessen des jeweiligen abhängig. Pech, wenn man sein Recht erkämpfen muß (beim vorigen Sachbearbeiter mußte mein Mann auf jeden Fall nochmal ausreisen um ein Visum zu beantragen, Kosten und Trennung wohl unermesslich) und Glück, wenn man an "den Richtigen" gerät...

Grüsse
Marie
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Nicator
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Ausländerrecht, Einbürger.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #16 - 11.05.2004 um 17:38:04
 
Zitat:
Nicator, Hartmut, es ist aber a) rechtswidrig und b) für die Betroffenen oft sehr zum Nachteil. Das geht los damit, dass man mit einer einjährigen AE meist nicht mal ein eigenes Bankkonto eröffnen kann, bei der Arbeitssuche Probleme hat - insbesondere, wenn mal das erste halbe Jahr rum ist, und ähnliches. Insofern mag ich da nicht so einfach drüber hinwegsehen.
Anne


Das sind zum Teil Infos von "der anderen Seite" aus der Praxis. Da ich davon immer nur sehr bedingt etwas mitbekomme, finde ich das dann jedes Mal doch durchaus interessant und bin dankbar dafür,   :happy: da es auch immer dazu dienen kann, die Menschen noch besser zu verstehen!

Grüsse!!!
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Gerdle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 11.05.2004 um 18:06:29
 
Hallo,

ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass es je nach ABH verschieden ist mit der AE!
Meine Frau bekam in BW zuerst 1Jahr AE trotz genügend Einkommen usw. Wir sind dann einen Landkreis weiter gezogen und dort hat die Mitarbeiterin bei der Verlängerung nur den Kopfgeschüttelt...Aussage: "Sie sind doch Deutscher da hätte ihre Frau doch 3Jahre bekommen MÜSSEN!"
Also ich denke da ist wohl ´ne Menge Spielraum bei den ABH´s, wo es keinen geben dürfte.
Oder sehe ich das falsch?

Gerd.


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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #18 - 11.05.2004 um 18:32:37
 
Zitat:
Hallo,

ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass es je nach ABH verschieden ist mit der AE!
Meine Frau bekam in BW zuerst 1Jahr AE trotz genügend Einkommen usw. Wir sind dann einen Landkreis weiter gezogen und dort hat die Mitarbeiterin bei der Verlängerung nur den Kopfgeschüttelt...Aussage: "Sie sind doch Deutscher da hätte ihre Frau doch 3Jahre bekommen MÜSSEN!"
Also ich denke da ist wohl ´ne Menge Spielraum bei den ABH´s, wo es keinen geben dürfte.
Oder sehe ich das falsch?

Gerd.





Hallo Gerdle,
es gibt Spielraum. Aber man muss begründen können, warum man von der Regelbefristung abweicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Gerdle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 12.05.2004 um 09:34:43
 
Hallo Mick,

bei uns war es dortmals: "...machen wir immer so!"
Super...leider waren wir zu der Zeit komplett Ahnungslos und glaubten es deswegen auch.


Gerd.
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #20 - 12.05.2004 um 09:39:24
 
Also mir hat mal ein ehemaliger Mitarbeiter einer
ALB gesagt "off record" man erteile in Faellen in denen
der leiseste Verdacht auf eine Scheinehe besteht die AE
nur fuer 1 Jahr weil es einfacher waere die einjaehrige
bei begruendetem Verdacht bzw. Wegfall der Voraussetzungen nicht zu verlaengern als eine
3-jaehrige zu widerrufen.
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verjährung von Regelverstößen durch die ABH ?
Antwort #21 - 12.05.2004 um 12:04:32
 
Könnte man, rein theoretisch, im Nachhinein noch etwas gegen diesen Regelverstoß (Erteilung der AE nur für 1 Jahr, obwohl Anspruch auf 3 Jahre bestand - mittlerweile hat mein Mann eine unbefristete AE) noch etwas unternehmen?

Wie sind die Verjährungszeiten für einen solchen Regelverstoß?

Nicht dass ich unbedingt noch etwas unternehmen will, es interessiert mich einfach rein informativ. Zumal meinem Mann obwohl wir verheiratet waren, auch noch 40 Mark für die Ausstellung der AE abgeknöpft wurden, dabei ist - wie ich gehört habe - bei Deutsch-Verheirateten die Verlängerung bzw. Erstellung der AE (mein Mann hatte vorher Duldung) kostenlos ...

Als ich dies der Behörde gegenüber schriftlich erwähnte, hüllte diese sich in Schweigen ...  Griesgrämig

Liebe Grüße
Janna


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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #22 - 12.05.2004 um 12:12:15
 
Janna: Wenn ich es richtig verstanden habe wird bei
vor der Heirat Ausreisepflichtigen die AE nur fuer ein
Jahr erteilt und demzufolge lag wohl in Deinem besser
Eurem fall kein regelverstoss vor.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #23 - 12.05.2004 um 18:30:24
 
Ich meine, es heißt Fortsetzungsfeststellungsklage.
Demnach könnte auch im Nachhinein festgestellt werden, dass ein sich bereits erledigter Verwaltungsakt rechtmäßig war oder nicht, wenn dem Betroffenen ein begründetes Feststellungsinteresse zusteht.

§ 43 VwGO


Wenn ich mich nicht irre.

Doc  8)
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #24 - 12.05.2004 um 19:18:31
 
Zitat:
Ich meine, es heißt Fortsetzungsfeststellungsklage.
Demnach könnte auch im Nachhinein festgestellt werden, dass ein sich bereits erledigter Verwaltungsakt rechtmäßig war oder nicht, wenn dem Betroffenen ein begründetes Feststellungsinteresse zusteht.

§ 43 VwGO


Wenn ich mich nicht irre.

Doc  8)



Ich hoffe doch, dass auch der Abs. 2 der zitierten Vorschrift gelesen wird. M.E. völlig ausgeschlossen.

Die Fortsetzungsfeststellungklage ist ein seltenes Klageinstrument. Beispiel für die Anwendung:

Jemand wird ausgewiesen, gegen die Ausweisung wird Anfechtungsklage erhoben. Diese erledigt sich im Laufe des Verfahrens, da sich die Ausweisung durch eine Befristung erledigt hat, z.B. durch eine Befristung von Amts wegen, aufgrund EU-Osterweiterung. Der Kläger kann ein Interesse daran haben, dass das Verfahren fortgesetzt wird, weil ihm ja für die Dauer der Wirkung der Ausweisung Rechte verloren gegangen sind, die vielleicht später "benötigt" werden (z.B. Anrechnung von Zeiten bei der Einbürgerung, durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Ernesto Guevara de la Serna
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Antwort #25 - 15.05.2004 um 20:51:47
 
Zitat:
@ Anne,

mein Mann hat auch nur 1 Jahr AE bekommen, obwohl bei mir genug Einkommen vorhanden ist. Aber das hat auf der ABH eh niemanden interessiert, wollte auch gar keiner sehen.

So wie ich es verstanden habe, bekommt man bei dieser ABH immer erst 1 Jahr (kenne noch ein anderes Bsp.).  


Unsinn, der Reghelfall ist 3 (DREI) Jahre.

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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 15.05.2004 um 20:54:04
 
Zitat:
Ist leider so. Nicht jeder auf den ABH ist wie fons und Mick. Dagegen hilft nur, es vorher zu wissen, dass man im Regelfall einen Anspruch auf drei Jahre hat, und das auch laut und deutlich, notfalls beim Amtsleiter, zu sagen.
Das Argument: das machen wir immer so, auch wenns anders im Gesetz steht, sollte man sich nicht bieten lassen.
Für diejenigen, die meinen, ich hätte eine zu schlechte Meinung von ABH an diesem Punkt: das Problem kenne ich nunmehr seit 20 - in Worten zwanzig - Jahren. Es wurde nicht besser dadurch, dass man die frühere Verwaltungsvorschrift 1990 in das damals neue AusländerG hineinschrieb - auch jetzt, 14 Jahre später, gibt es noch genug Sachbearbeiter, die es nicht wissen wollen.
Anne

Soimage wir nicht KONSEQUENT jene STRAFTÄTER anzeigen, welche die Vorschriften entgegen ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht richtig anwenden, wird sich da nicht ändern.
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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 15.05.2004 um 20:56:34
 
Zitat:
Hallo,

ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass es je nach ABH verschieden ist mit der AE!
Meine Frau bekam in BW zuerst 1Jahr AE trotz genügend Einkommen usw. Wir sind dann einen Landkreis weiter gezogen und dort hat die Mitarbeiterin bei der Verlängerung nur den Kopfgeschüttelt...Aussage: "Sie sind doch Deutscher da hätte ihre Frau doch 3Jahre bekommen MÜSSEN!"
Also ich denke da ist wohl ´ne Menge Spielraum bei den ABH´s, wo es keinen geben dürfte.
Oder sehe ich das falsch?

Gerd.

Ich habe es schon mal gesagt: Anzeigen wegen Dienstvergehens. Diese Leute müssen gemassregelt oder aus dem Dienst entfernt werden!



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Ernesto Guevara de la Serna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 15.05.2004 um 20:58:04
 
Zitat:
Hallo Mick,

bei uns war es dortmals: "...machen wir immer so!"
Super...leider waren wir zu der Zeit komplett Ahnungslos und glaubten es deswegen auch.


Gerd.


Nachfragen.
Wenn Willkür, dann Anzeige wegen Dienstvergehen.
Solche Leute gehören nicht in den Öffentlichen Dienst.


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Antwort #29 - 15.05.2004 um 21:44:20
 
hallo zusammen,

grade solche Oldtimer in den Behörden sind es die mich immer wieder reizen das bestehende recht und die Randauslegungen zu erzählen.Wenn nobody was für die Verbesserung des Personals in solchen Stuben macvht denken die sonst noch alles richtig gemacht zu haben
peku
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