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Beglaubigung/Legalisation/Apostille (Gelesen: 14.177 mal)
Ralf
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05.05.2004 um 12:17:23
 
Hallo @ all!

Weil immer wieder mal das Thema Beglaubigung/Legalisation/Apostille angesprochen wird, hier mal ein paar grundsätzliche Infos dazu:

Grundsätzlich muss jede ausländische Urkunde, die in den deutschen Rechtsverkehr eingeführt wird, wie es so schön heißt, legalisiert werden.
Ausnahmen:
Zwischen den Ländern, die dem "Haager Übereinkommen von 5.10.1961 über die Befreiung von der Legalisation" beigetreten sind, genügt eine Apostille.
Eine stets aktuelle Liste dieser Staaten findet man hier:
Liste der Mitgliedstaaten

Zu einigen Ländern bestehen zudem zwischenstaatliche Abkommen, dass manche Urkunden (meist beschränkt auf Personenstandsurkunden) auch ohne Legalisation oder Apostille gegenseitig anerkannt werden, z.B. Niederlande, Dänemark.

Zu den offiziellen Infos des Auswärtigen Amtes zu diesem Thema geht es
hier
lang.
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« Zuletzt geändert: 05.11.2004 um 09:49:56 von Ralf »  

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Antwort #1 - 05.05.2004 um 14:53:48
 
Zitat:
Zu einigen Ländern bestehen zudem zwischenstaatliche Abkommen, dass manche Urkunden (meist beschränkt auf Personenstandsurkunden) auch ohne Legalisation oder Apostille gegenseitig anerkannt werden, z.B. Niederlande, Dänemark.


Fuer Russland gilt das wahrscheinlich nicht ? Ich hatte grosse Probleme im Stadtbuero als ich dort eine Heiratsurkunde (mit einer beglaubigten Uebersetzung, die in Russland gemacht wurde) ohne Apostille gezeigt habe. Nur Dank der Leiterin, die sich mit russiseschen Dokumenten auskannte und einen deutschen Uebersetzer angegeben hat, wurde die Urkunde anerkannt.
Genuegt eigentlich immer nur die Apostille ? Manche fordern auch Uebersetzung, die in der deutschen Botschaft gemacht wird, was ein Bloedsinn ist, weil die Botschaft sich damit nicht beschaeftigt.
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Ralf
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Antwort #2 - 05.05.2004 um 15:11:18
 
Hallo AM!

Zitat:
Fuer Russland gilt das wahrscheinlich nicht ?


Stimmt, russische Dokumente benötigen zur Vorlage in Deutschland eine Apostille. Das gleiche gilt für Übersetzungen, die in Russland angefertigt wurden. Wenn ein russisches (oder auch ein beliebiges anderes fremdsprachiges) Dokument in Deutschland von einem beeidigten Übersetzer übersetzt wird, benötigt die Übersetzung selbstverständlich keine Apostille, weil das Ursprungsland (der Übersetzung) dem Bestimmungsland entspricht.
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Anjalein
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Antwort #3 - 05.05.2004 um 20:41:29
 
Was wohl eher gefordert wird, ist die Bestätigung der Richtigkeit der Übersetzung  durch die deutsche Botschaft, die Übersetzung als solche kann durchaus woanders gefertigt sein.
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Antwort #4 - 05.05.2004 um 21:41:30
 
Zitat:
Was wohl eher gefordert wird, ist die Bestätigung der Richtigkeit der Übersetzung  durch die deutsche Botschaft, die Übersetzung als solche kann durchaus woanders gefertigt sein.


Das macht die deutsche Botschaft in Russland auch nicht.
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Ralf
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Antwort #5 - 05.05.2004 um 22:10:26
 
Zitat:
Was wohl eher gefordert wird, ist die Bestätigung der Richtigkeit der Übersetzung  durch die deutsche Botschaft, die Übersetzung als solche kann durchaus woanders gefertigt sein.

Davon sollte man bei einem beeidigten Dolmetscher/Übersetzer eigentlich ausgehen können.

Eine Apostille sagt im Übrigen nichts über die inhaltliche Richtigkeit des jeweiligen Dokuments aus.
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Antwort #6 - 05.05.2004 um 23:57:44
 
AM: sorry, das kann ich nicht glauben.
Ramaol: leider wird des oefteren von diversen Behoerden (nicht unbedingt deutschen) noch zusaetzlich die Bestaetigung durch die deutsche Vertretung verlangt, vereidigter Uebersetzer oder nicht.
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Hartmut_Krentz
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Antwort #7 - 06.05.2004 um 08:41:46
 
Hola y Buneas Dias,

falls mal jemand diese Info brauchen sollte.
In der Volksrepublik Cuba  muss alles im
Aussemninisterium kurz MINREX erledigt werden
incl. der Uebersetzung pro Dokument ca. 150 USD
Kosten und dann erstellt die Deutsche Botschaft in
Havanna eine Apostille.

Saludos

Hartmut
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AM
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Antwort #8 - 06.05.2004 um 21:19:41
 
Zitat:
AM: sorry, das kann ich nicht glauben.


Wenn ich meine Angaben auf das Generalkonsulat in Sankt Petersburg und auf Dokumente, die sich auf einzelne Personen (und nicht z.B. die Firmen) reduziere, bin ich bereit zu streiten (sogar aufs Geld Smiley ).  Da ich das selber dort fragte. Sie sind selber so sicher? Die Antwort war ungefaehr so: "frueher haben wir das gemacht, jetzt nicht mehr. Das ist nicht unsere Sache und interessiert uns nicht."  Diskutieren koennen Sie dort sowieso nicht und die Leute koennen sich ziemlich haemisch anstellen. Wie ich schon geschrieben habe, werden solche Uebersetzungen und Beglaubigungen in Deutschland manchmal gefordert, was oeffensichtlich ein Irrtum ist. Wie ramaol schon geschrieben hat, sollen eine Apostille und Uebersetzung durch einen beliebigen  beeidigten Uebersetzer ausreichen.
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Ralf
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Antwort #9 - 07.05.2004 um 15:02:27
 
Zitat:
leider wird des oefteren von diversen Behoerden (nicht unbedingt deutschen) noch zusaetzlich die Bestaetigung durch die deutsche Vertretung verlangt, vereidigter Uebersetzer oder nicht.

Kann/soll dies eine (deutsche) Auslandsvertretung überhaupt leisten, bzw. ist es ihre Aufgabe?

Nochmal zur Klarstellung: mit der Apostille wird in einheitlicher Form bescheinigt, wer in welcher Funktion das damit versehene Dokument unterzeichnet hat und wessen Stempel/Siegel es trägt.
Beispiel einer Apostille
(.pdf-Dokument)
Sofern sich die Apostille auf eine Übersetzung bezieht, ist als Unterzeichner natürlich der Übersetzer genannt. Die Apostille selbst wird üblicherweise nicht übersetzt.

Ein mit Apostille versehenes Dokument braucht nicht durch eine Botschaft / ein Konsulat legalisiert zu werden, weil die Apostille ja gerade dieses ersetzt (siehe erstes Posting zum Thema).
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Marco_D.
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Antwort #10 - 07.05.2004 um 15:45:23
 
Zitat:
AM: sorry, das kann ich nicht glauben.
Ramaol: leider wird des oefteren von diversen Behoerden (nicht unbedingt deutschen) noch zusaetzlich die Bestaetigung durch die deutsche Vertretung verlangt, vereidigter Uebersetzer oder nicht.


Kannst du ruhig glauben! Zwinkernd

Ich habe dieselben Erfahrungen gemacht.
Deutschland geht einfach davon aus, dass das Urkundenwesen in Russland funktioniert. Daher sind dort auch bei Übersetzungen durch einen vereidigten Übersetzer nur Apostillen erforderlich und eine Bestätigung des deutschen Konsulats wird nicht verlangt.
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Antwort #11 - 07.05.2004 um 16:31:29
 
hallo zum thema

insoweit es Urkunden aus Armenien betrifft ist das original mit apostille völlig ausreichend.Diwe Übersetzung muss keine Apostille tragen jedoch wenn in Armenien übersetzt die vom Notar beglaubigte Unterschrift .(In der Regel kein problem)Wenn in Deutschalnd übersetzt entfällt dies bei Übersetzung durch vereidigten Dolmetscher.

Gruss
peku
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Antwort #12 - 07.05.2004 um 18:27:04
 
AM und Marco: ich meine ja nur, ich glaube kaum, dass das deutsche GK in St. Petersburg sich schlicht weigert, das hat mit Anerkennung russicher Unterlagen nix zu tun. Und ih will Deine Worte hier sicher nicht anzweifeln AM, nicht falsch verstehen, aber ich wette aus Prinzip nicht  grin
Ich hab das jetzt interessehalber mal hinterfragt und melde mich bei Antwort hier.

Die Bestätigung der Richtigkeit von Übersetzungen ist im übrigen tatsächlich eine Standardaufgabe der deutschen Auslandsvertretungen, üblicherweise werden Original und Übersetzung aneinandergeheftet und die Übereinstimmung bestätigt.
Schönes weekend all
Anja
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Antwort #13 - 07.05.2004 um 19:27:51
 
Eine Apostille wird dann immer verlangt oder benötigt, wenn es um Urkunden mit Personen geht. Also Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder Geburtsurkunde.
Zwischen Deutschland und Russland gibt es eben diese Vereinbarung gegenseitiger Anerkennung von Personenstandsurkunden, aber nur mit einer Apostille!
Die Apostille ist eine Art "Überbeglaubigung". Wie hier schon richtig erwähnt wurde, ist die Apostille nur eine Information, das Derjenige, der diese Urkunde ausgestellt hat, dazu auch berechtigt war.
Die Botschaften können also gar nicht solche Urkunden "legalisieren" lassen. Demnach nützt es also nichts, wenn man eine (notarielle) beglaubigte Urkunde vorlegt, wo die Botschaft nicht ersehen kann, das dieses Dokument auch wirklich von einem Berechtigten ausgestellt wurde.
Erst nachdem eine Urkunde mit einer Apostille versehen ist, kann man damit zu einem Übersetzer gehen.
Anders sieht es mit einfachen Vereinbarungen (z.B. Zustimmung eines Vaters zur Ausreise seines Kindes) bei einem Notar aus. Hier reicht in der Regel die Übersetzung und die notarielle Beglaubigung.
Auch bei Ausweisen reicht eine notarielle Beglaubigung.

Joemi

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Antwort #14 - 07.05.2004 um 21:04:21
 

Apostille und Legalisation sind zwei unterschiedliche Dinge und haben mit ueberhaupt nichts mit der Frage, ob es sich um eine Personenstands- oder eben nicht-Urkunde handelt, zu tun.

Letztlich geht es bei beiden Beglaubigungsformen darum, dass die Urkunde in Deutschland oder fuer den deustchen Rechstverkehr Rechtskraft entfalten soll.
Bei den Unterzeichnerstaaten des entsprechenenden Haager Abkommens ist das also die bereuchtigte Apostille, ein einziger Stempel/Sticker auf dem Dokument, der ausreicht (und den NIEMALS die deutsche Vertretung ausstellt!). Es gibt ausserdem auch andere bi- und multilaterale Abkommen zur Anerkennung von Urkunden.

In den Staaten, die solchen Abkommen nicht beigetreten sind, benoetigt man eine Legalisation der jeweiligen Unterlagen, um sie fuer deutsche Behoerden verwenden zu koennen.
Eine Legalisation ist eine mindestens zweistufige Beglaubigung, bei der zunaechst eine Behoerde oder ein Notar o.ae. des jeweiligen landes das Dokument bestaetigt und dann eben die deutsche Vertretung die Unterschrift und Funktion sowie verwendetetes Dienstsiegel und ggfs. (bei der erweiterten Legalisation) auch die sachliche Zustaendigkeit des Erstunterzeichners.

Im Unterschied zur Legalisation wird die Apostille, die inhaltlich etwas das Gleiche beinhaltet,  nicht durch eine deutsche Botschaft, sondern von einer inneren Behörde des jeweiligen Staates ausgestellt.

In der Tat gibt es Laender mit unsicherem Beurkundungs- und Personenstandswesen, in den Faellen ist meist eine zeit- und kostenintensive

Weitergehende Infos siehe hier:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr_html

Lieben Gruss
Anja


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