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Beglaubigung/Legalisation/Apostille (Gelesen: 14.409 mal)
Anjalein
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Simpsons rule!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Beglaubigung/Legalisation/Apostille
Antwort #15 - 07.05.2004 um 21:07:09
 
Sorry nochmal, da eben aus Versehen unfertig und mit eineigen Fehlern abgesandt

Apostille und Legalisation sind zwei unterschiedliche Dinge und haben ueberhaupt nichts mit der Frage, ob es sich um eine Personenstands- oder eben nicht-Urkunde handelt, zu tun.
Letztlich geht es bei beiden Beglaubigungsformen darum, dass die Urkunde in Deutschland oder fuer den deutschen Rechtsverkehr Rechtskraft entfalten soll.
Bei den Unterzeichnerstaaten des entsprechenenden Haager Abkommens ist das also die beruechtigte Apostille, ein einziger Stempel/Sticker auf dem Dokument, der ausreicht (und den NIEMALS die deutsche Vertretung ausstellt!). Es gibt ausserdem auch andere bi- und multilaterale Abkommen zur Anerkennung von Urkunden.

In den Staaten, die solchen Abkommen nicht beigetreten sind, benoetigt man eine Legalisation der jeweiligen Unterlagen, um sie fuer deutsche Behoerden verwenden zu koennen.
Eine Legalisation ist eine mindestens zweistufige Beglaubigung, bei der zunaechst eine Behoerde oder ein Notar o.ae. des jeweiligen landes das Dokument bestaetigt und dann eben die deutsche Vertretung die Unterschrift und Funktion sowie verwendetetes Dienstsiegel und ggfs. (bei der erweiterten Legalisation) auch die sachliche Zustaendigkeit des Erstunterzeichners.

Im Unterschied zur Legalisation wird die Apostille, die inhaltlich etwas das Gleiche beinhaltet,  nicht durch eine deutsche Botschaft, sondern von einer inneren Behörde des jeweiligen Staates ausgestellt.

In der Tat gibt es Laender mit unsicherem Beurkundungs- und Personenstandswesen, in den Faellen ist meist eine zeit- und kostenintensive  Ueberpruefung notwendig.

Weitergehende Infos siehe hier:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr_html

Lieben Gruss
Anja

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« Zuletzt geändert: 05.11.2004 um 09:51:04 von Ralf »  

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