Zitat:NEIN, DAS IST KEINE IRONIE!
Stimmt, das ist Unsinn.
Tatsächlich ist eine Einbürgerung aber auch aus dem Ausland heraus möglich, und zwar nach den §§ 13 und 14
StAG:
Zitat:§ 13
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann (...) auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. (...)
§ 14
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
§ 13: Demnach muss der Bewerber oder einer seiner Vorfahren selbst deutscher Staatsangehöriger gewesen sein, was das mit der Hautfarbe oder der Vorliebe für bestimmte Hunde zu tun haben soll, bleibt schleierhaft.
§ 14: Es müssen danach besondere Bindungen zu Deutschland bestehen. Die Ehe mit einem/einer Deutschen ist sicherlich eine solche Bindung, reicht aber allein nicht aus.
Nachzulesen unter den Nummern 13 und 14 bei den
Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
Zuständig für Einbürgerungen nach §§ 13 und 14
StAG ist übrigens ausschließlich das
Bundesverwaltungsamt
.
Im Übrigen ist auch für diese Einbürgerungen die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich, soweit keine Ausnahmen nach § 87
AuslG bestehen.