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Familienzusammenführung Ehegatte mit eur.Aufenthalt (Gelesen: 11.056 mal)
Themen Beschreibung: Ehegattennachzug, ABH, Infosuche
mgb
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Antwort #45 - 22.05.2017 um 18:44:58
 
Petersburger schrieb am 22.05.2017 um 08:48:37:
impliziert - was unterschiedlich gesehen wird - die erforderliche Berechtigung, mit diesem Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt einzureisen. Ohne diese Berechtigung kann es keine Berechtigung zum Aufenthalt geben - erlaubter Aufenthalt nach unerlaubter Einreise ist nicht vorstellbar.

Wenn der Verordnungsgeber in seiner Begründung für die Einführung von Nr. 6 in §39 mit Artikel 21 SDÜ argumentiert, dann gibt es einfach nichts mehr zum auslegen.
Das über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus geregelt werden soll, bringt Satz 1 in §39 zum Ausdruck.
Es gibt übrigens auch keine Referenz, bei der ein Gericht §39 AufenthV rechtswidrig angewendet hat.
Die Fälle, die hier im Forum immer wieder zitiert werden, sind an anderen Kritieren gescheitert.
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Antwort #46 - 22.05.2017 um 22:00:12
 
Die Begründung steht nicht über dem Text des Rechtsaktes, sonst bräuchte man den nicht mehr.

Wenn im Rechtsakt etwas nicht klar formuliert ist oder wenn sich mit der Zeit Neues ergibt, was sich nicht eindeutig dem Text zuordnen lässt, dann hilft die Begründung.

Wenn aber Wille und Text nicht zueinander passen, gilt der Text des Rechtsaktes, nicht der der Begründung.
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mgb
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Antwort #47 - 22.05.2017 um 22:25:43
 
Es ist gängige Praxis das Gerichte die Begründung für Gesetze/Verordnungen zur Urteilsfindung heranziehen. Die haben ja sonst nichts anderes als Auslegungshilfe.
Im konkreten Fall kann man dem Verordnungsgeber einfach nichts anderes unterschieben.

PS: Was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland sein soll ist klar wie Klosbrühe.
Wer Schengen in den Mund nimmt muss sich an Schengenrecht messen lassen.
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« Zuletzt geändert: 22.05.2017 um 22:35:46 von mgb »  
 
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Antwort #48 - 22.05.2017 um 22:55:10
 
PPS: OVG Nordrhein-Westfalen  Az. 18 B 1662/10
Was gegenteiliges kannst du nicht anführen.
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Antwort #49 - 23.05.2017 um 09:34:18
 
mgb schrieb am 22.05.2017 um 22:55:10:
Was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland sein soll ist klar wie Klosbrühe.

Klar wie was?  grin

mgb schrieb am 22.05.2017 um 22:25:43:
Wer Schengen in den Mund nimmt muss sich an Schengenrecht messen lassen. 

Völliger  Lippen versiegelt , wenn wir uns im nationalen Recht und nirgendwo anders bewegen.
Schengenrecht vermittelt keinerlei Aufenthaltsrecht außerhalb von Kurzaufenthalten.
Kann man überall nachlesen, sofern man das nur will.

mgb schrieb am 22.05.2017 um 22:25:43:
Was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland sein soll 

Ein Aufenthaltstitel nach Definition des AufenthG bist bereits ein Schengenvisum. Willst Du darauf hinaus?


Unser beider Problem ist, dass Du je nach Vorteil eine buchstabengetreue Anwendung einerseits oder eine Auslegung nach ... andererseits anstrebst.
Das mache ich nicht mit und das macht auch sonst ernsthaft niemand.


Zentrales Problem auch dieser Diskussion ist das, was ich bereits im Zitat anführte.

Durch die Formulierung "zum Aufenthalt berechtigt ist" hat der Verordnungsgeber das Fass aufgemacht, dass die Berechtigung zum Aufenthalt Kriterium ist.
Da AT anderer Schengenstaaten aber nicht zur Einreise zum Daueraufenthalt berechtigen, ist eine Einreise zum Daueraufenthalt unerlaubt und die Berechtigung zum Aufenthalt nach unerlaubter Einreise kann erfolgreich bestritten werden.

Du und jeder andere kann mich mit Urteilen unterhalb des BVerwG zuschütten, die im Hinblick auf diese Frage allesamt des Lesens nicht wert sind, wenn sie genau diese Frage nicht beantworten.

Es gibt mindestens ein Urteil - in diesem Forum bereits mehrfach angeführt -, das klar aussagt, der Kläger sei nicht berechtigt gewesen mit dem "fremden" Schengen-AT zum Daueraufenthalt nach Deutschland einzureisen und daher die Anwendbarkeit des § 39 AufenthV verneint.
Ich habe weder Zeit noch Lust, mich auf eine Suche nach weiteren Texten hierfür durchs Internet zu graben.

Und wiederhole:
Petersburger schrieb am 22.05.2017 um 08:48:37:
Hätte der Gesetzgeber formuliert "und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich zu Kurzaufenthalten im Bundesgebiet aufzuhalten," dann wäre das eindeutig und entspräche dem im Text der zitierten Drucksache niedergelegten Gedanken.

So hat er nicht formuliert --> die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist *nicht* unstrittig --> ich werde niemals empfehlen, im anderen EU-Staat alle Zelte hinter sich abzubrechen und sich auf eine bestimmte Rechtssicht der ABH zu verlassen.


Wer sich hier in diesem Forum anonym hinstellt und mit der Kompetenz eines Vielschreibers vehement maximale Positionen vertritt, der provoziert unter Umständen auch schon mal Konflikte und Problemsituationen.
Dies genau dann, wenn sich die hier Fragenden oder stille Mitleser auf seine Aussagen verlassen und dann im konkreten Fall hilflos in die Klemme geraten.

Hilflos im Sinne von:
Ohne Hilfe und ggf. auch Haftung des Ratgebers, der sie zu bestimmten Handlungen motiviert hat.
Ein Rechtsanwalt haftet für seine Beratung.
Ein Forist nicht.
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Antwort #50 - 23.05.2017 um 09:45:16
 
Petersburger schrieb am 23.05.2017 um 09:34:18:
Du und jeder andere kann mich mit Urteilen unterhalb des BVerwG zuschütten, die im Hinblick auf diese Frage allesamt des Lesens nicht wert sind, wenn sie genau diese Frage nicht beantworten.

siehe ausführlich zu dieser Frage: VG Aachen, Urteil vom 13. April 2016 – 8 K 669/15

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Antwort #51 - 23.05.2017 um 10:54:14
 
Wenn Gerichte unterschiedlicher Ebenen unterschiedliche Ansichten vertreten - siehe hier angehängtes Urteil des VGH Kassel -,
[Ironie]
dann ist es vordringlichste Aufgabe dieses Forums, eine der beiden Rechtssichten den Fragenden oder auch nur Mitlesenden als alleinseligmachende Weisheit zu verkaufen und sie anschließend ihrem Schicksal zu überlassen.
[/Ironie]


Damit meine ich nicht Dich, SvenX, sondern das, was sich hier immer wieder abspielt.

Gibt es vor diesem Hintergrund etwas an
Petersburger schrieb am 23.05.2017 um 09:34:18:
ich werde niemals empfehlen, im anderen EU-Staat alle Zelte hinter sich abzubrechen und sich auf eine bestimmte Rechtssicht der ABH zu verlassen. 

auszusetzen?
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Antwort #52 - 23.05.2017 um 11:18:39
 
Offen gesagt finde ich es erheblich risikoärmer, wenn man einfach ein nationales Visum beanträgt. Wir reden ja schließlich von Konsulaten in anderen Mitgliedsstaaten. Es gibt also kaum Überlastung.

Und dann läuft das Verfahren und in der Zeit kann man eh einreisen und ein Familienleben führen. Ist das Visum fertig reist man zurück und holt das Visum ab.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #53 - 23.05.2017 um 11:45:57
 
Huch, da ist mir vorhin der Anhang abhanden gekommen  weinend

Jetzt aber:
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Antwort #54 - 23.05.2017 um 13:26:28
 
Ganz offenkundig kommen wir hier nicht weiter...

Fakt ist, dass hier von keinem der Weisheit letzter Schluss
zu erwarten ist.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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