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Kanadischer Staatsbürger möchte länger als 3 Monate in Deutschland bleiben (Gelesen: 8.914 mal)
glooskeem
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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28.06.2016 um 10:05:37
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um einen kanadischen Staatsbürger, der in Deutschland länger als 3 Monate bleiben möchte. Er hat hier eine deutsche Freundin und möchte eigentlich gerne mit ihr bleiben. Welche Möglichkeiten hat er um dies zu ermöglichen?

Kann eine Person Verpflegung und Unterkunft anbieten um das zu ermöglichen? Oder muss er eine Arbeit finden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.06.2016 um 10:54:02
 
glooskeem schrieb am 28.06.2016 um 10:05:37:
Kann eine Person Verpflegung und Unterkunft anbieten um das zu ermöglichen? 

Das alleine ist kein Grund für eine Aufenthaltserlaubnis, zumal er ja noch die Kosten für eine Krankenversicherung tragen muss. Das kann schon sehr teuer werden. Möglichkeiten gäbe es dennoch:

- Ein Intensivsprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG, hier wären die Kosten allerdings zu decken - auch für die Krankenversicherung.

- Eine Beschäftigung nach § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m § 26 Abs. 1 BeschV. Kanadier könnten nach erfolgter Vorrangprüfung zu jeder Art von Beschäftigung zugelassen werden. Sollte er entsprechend höhere Qualifikationen nachweisen gäbe es Möglichkeiten der qualifizierten Beschäftigung, evtl. ohne Vorrangprüfung.

- Ein Freiwilligendienst wie etwa dem BFD.

Zu beachten ist, aber dass nur die zweite Möglichkeit auch zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann. Deshalb sollte er sich darauf konzentrieren.
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glooskeem
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Antwort #2 - 28.06.2016 um 12:42:46
 
Perfekt! Vielen Dank!
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mgb
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Antwort #3 - 28.06.2016 um 12:54:02
 
Oder alle 90 Tage ein Visarun. Beispielsweise einmal UK und zurück.
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glooskeem
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Antwort #4 - 28.06.2016 um 14:33:43
 
Aha habe ich auch dran gedacht mit der Ausreise und wieder Einreise in einem nicht EU-Land. Das heißt er beantragt ein Visum für UK, geht hin und kommt wieder und schon darf er wieder 3 Monate in BND bleiben? Das kann er beliebig wiederholen bis er einen Job findet? Sollte klappen, da er IT'ler ist.
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trixie
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Antwort #5 - 28.06.2016 um 14:56:04
 
glooskeem schrieb am 28.06.2016 um 14:33:43:
habe ich auch dran gedacht mit der Ausreise und wieder Einreise in einem nicht EU-Land

Vorsicht!
Noch ist UK ein EU-Land. Es geht darum, dass er in einen nicht Schengenstaat ausreisen sollte.

glooskeem schrieb am 28.06.2016 um 14:33:43:
Das heißt er beantragt ein Visum für UK

Ein Kanadier dürfte wohl visumsfrei in UK einreisen.

glooskeem schrieb am 28.06.2016 um 14:33:43:
geht hin und kommt wieder und schon darf er wieder 3 Monate in BND bleiben? 

Grundsätzlich ja. Aber man sollte sich auf Fragen bei der wiederholten Einreise vom Grenzbeamten gefasst machen, denn dies kann sehr schnell als Umgehung von Visumsvorschriften ausgelegt werden (hier im Forum gibt einige Threads zu diesem Thema), weil dies einen verdeckten Daueraufenthalt darstellt, der aber ohne AE nicht möglich ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 28.06.2016 um 15:03:08
 
Wie alt ist er?
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Antwort #7 - 28.06.2016 um 15:55:30
 
Zitat:
geht hin und kommt wieder und schon darf er wieder 3 Monate in BND bleiben?



trixie schrieb am 28.06.2016 um 14:56:04:
Grundsätzlich ja. Aber man sollte sich auf Fragen bei der wiederholten Einreise vom Grenzbeamten gefasst machen, denn dies kann sehr schnell als Umgehung von Visumsvorschriften ausgelegt werden (hier im Forum gibt einige Threads zu diesem Thema), weil dies einen verdeckten Daueraufenthalt darstellt, der aber ohne AE nicht möglich ist.


Das Sichtvermerksabkommen mit Kanada ist eine völkerrechtliche Vereinbarung und die kann auch ein Grenzbeamter nicht aushebeln. Da gibt es einfach keine Ausreden. Arbeiten darf der Kanadier halt nicht.
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Antwort #8 - 28.06.2016 um 17:05:00
 
mgb schrieb am 28.06.2016 um 15:55:30:
Das Sichtvermerksabkommen mit Kanada ist eine völkerrechtliche Vereinbarung und die kann auch ein Grenzbeamter nicht aushebeln.

Das nicht.

Aber es ist auch kein Freibrief, andere Vorschriften - die zum Daueraufenthalt - nachhaltig zu umgehen.

Einen de-facto-Daueraufenthalt darf man auf solche Weise nicht erzeugen.
Zwei- oder dreimal wird das gutgehen und wird niemand etwas sagen.
Je öfter man das Spiel treibt, desto größer wird das Risiko der völlig begründeten Frage, warum kein Daueraufenthaltstitel beantragt wird.
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Antwort #9 - 28.06.2016 um 17:12:29
 
Hast du eine Rechtsgrundlage dafür das AufenthG mehr zählt wie eine völkerrechtliche Vereinbarung?
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Antwort #10 - 28.06.2016 um 17:28:48
 
Kannst Du in der völkerrechtlichen Vereinbarung belegen, dass etwas anderes als Kurzaufenthalte geregelt werden?

Sind Aufenthalte von z.B. 320 oder 340 Tagen im Jahr in einem Land noch Kurzaufenthalte?

Bitte Belege vorlegen, nicht nur Behauptungen.
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Antwort #11 - 28.06.2016 um 17:51:23
 
Das Sichtvermerksabkommen mit Kanada kann man hier nachlesen:
http://www.westphal-stoppa.de/O-Gesetze/Kanada.pdf

§16 AufenthV "Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen" kann man hier in der Gesetzessammlung des Forums nachlesen.

Jetzt bist du wieder dran.
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Antwort #12 - 28.06.2016 um 18:30:49
 
@mgb

Wie legst du Punkt 3 Satz 1 des Sichtvermerks aus?
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Antwort #13 - 28.06.2016 um 18:46:13
 
Er darf nicht arbeiten und nicht einwandern.
Mit 90 Tagen bleibt man im Kurzaufenthaltsbereich.
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Antwort #14 - 28.06.2016 um 21:40:08
 
Entgegen Deiner Auffassung steht dort nicht, dass man durch die lückenlose Aneinanderkettung von beliebig vielen 3-Monats-Aufenthalten sich tatsächlich bis zu 366 Tagen im Jahr in Deutschland aufhalten kann ohne als Einwanderer zu gelten. Und das womöglich über mehrere Jahre hinweg.

Sobald eine der Vertragsparteien klar festlegt, dass alle Ausländer mit z.B. mehr als 190 Tagen im Jahr Aufenthaltstagen im Jahr als Einwanderer bzw. Eingewanderte gelten, stirbt eine Aneinanderkettung von drei solchen 3-Monats-Aufenthalten auch für Kanadier in Deutschland (so denn Deutschland eine solche Festlegung träfe) den Heldentod.

Es gibt in Deutschland keine solche Schwarz-Weiß-Regelung (<=X: Nicht-Einwanderer / >X: Einwanderer).

Daher wird auch eine Aneinanderkettung von drei solchen Aufenthalten vermutlich stirnrunzelnd hingenommen. Ab der vierten wage ich zu bezweifeln, dass es noch einen einzigen realistisch denkenden Menschen gibt, der das anders bezeichnet als es ist: Daueraufenthalt.
Oder mit den Worten von 1953: Einwanderung.
Deren Regeln von dem Abkommen unbeschadet fortgelten.

Unser Rechtssystem ist durchaus uneinheitlich, was denn so gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz heißen mag. Steuerrechtlich kann das anders bewertet werden als melderechtlich und dort wieder anders als aufenthaltsrechtlich.

Aber es kann niemand von Behörden und deren Mitarbeitern verlangen, sich die Hosen mit der Kneifzange anzuziehen oder zu glauben, dass ein Kreis vier Ecken habe,  bloß weil man zu faul ist, eine AE zu beantragen - oder weiß, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.
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