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Heirat aus ausland als Ausländer und arbeit? (Gelesen: 14.013 mal)
sara77
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Antwort #15 - 11.12.2015 um 21:13:15
 
ja das weiss ich aber sobald er hier ist verlangt die ausländerbehörde das er an einem integrationskurs teilnimmt und das ist im abschluss der b1 kurs.
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Antwort #16 - 11.12.2015 um 21:24:40
 
sara77 schrieb am 11.12.2015 um 21:13:15:
ja das weiss ich aber sobald er hier ist verlangt die ausländerbehörde das er an einem integrationskurs teilnimmt und das ist im abschluss der b1 kurs.


Und das kostet auch wieder Geld...1,20 € Stunde bei 600 - 900 Stunden + Fahrkosten + Lehrmittel
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sara77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 12.12.2015 um 15:03:38
 
hab mal eine ganz andere frage jetzt zur befragung in der Behörde selber
ist es wirklich so das die genau nachhacken und stress machen können
weil sie z.b. 5 jahre älter ist als er und geschieden ist und ein 11jähriges kind aus erster ehe hat und er nie verheiratet war und auch keine kinder hat aus der vergangeheit?
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Antwort #18 - 12.12.2015 um 15:51:33
 
Weshalb sollen Sie Stress deshalb machen? Sie soll sich erstmal um genug Verdienst kümmern!
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Antwort #19 - 12.12.2015 um 19:05:28
 
hmm das hört man immer wieder das bei solchen punkten das amt etwas skeptisch ist
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Antwort #20 - 12.12.2015 um 19:15:20
 
sara77 schrieb am 12.12.2015 um 19:05:28:
hmm das hört man immer wieder das bei solchen punkten das amt etwas skeptisch ist 


Hätte denn das AMt einen Grund dafür?? Cool
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sara77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 12.12.2015 um 19:39:44
 
nein hätte es nicht Smiley fragen darf man ja wohl noch dürfen
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Antwort #22 - 12.12.2015 um 21:44:34
 
Aus Ziff. 27.1a.1.1.7 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
konnte ich ua folgende Kriterien (Indizien) zum Scheinehe-Verdacht (§27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) ableiten,
(teilwiese wörtliches Zitat):
Zitat:
27.1a.1.1.7 Umstände, die u. a. vermuten lassen, dass trotz formal geschlossener Ehe keine Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland beabsichtigt ist:

1.      Ehepartner sind sich vor ihrer Ehe nie oder nur auffallend kurz begegnet,
2.      Ehepartner machen widersprüchliche Angaben zu ihren jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), den (objektivierbaren) Umständen ihres Kennenlernens oder sonstigen sie betreffenden wichtigen persönlichen Informationen. (Hinweis: Unter „wichtigen persönlichen Informationen“ sind nur Angaben außerhalb der Intimsphäre zu verstehen, die für beide Ehepartner und die geplante Herstellung einer Lebensgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Gemeint sind nicht Gewohnheiten der Lebensführung eines Ehepartners, die für die Herstellung einer Lebensgemeinschaft ohne ausschlaggebende Relevanz sind oder deren Kenntnis erst bei Bestehen einer langjährigen ehelichen Lebensgemeinschaft vernünftigerweise erwartet werden kann),
3.      Ehepartner sprechen keine für beide verständliche Sprache und es gibt auch keine erkennbaren Bemühungen zur Herstellung einer gemeinsamen Kommunikationsbasis,
4.      für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag an den Ehegatten übergeben (abgesehen von im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Ein-bringen einer Mitgift in die Ehe oder das Übergeben eines Geldbetrages an die Eltern gängige Praxis ist),
5.      Fehlen einer Planung über eine angemessene Verteilung der Beiträge der Ehepartner zu den Verpflichtungen aus der Ehe,
6.      Fehlen einer sonstigen gemeinsamen Lebensplanung oder erhebliche Abweichungen in diesem Punkt (möglicher Rückschluss auf mangelnde Kommunikation und persönlichen Austausch zwischen den Eheleuten),
7.      es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beide Ehegatte/n schon früher Scheinehen eingegangen ist/sind oder sich unbefugt bzw. im Rahmen eines Asylantrags in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat/haben (erkennbare Absicht, einen Aufenthalt zu begründen, auch unabhängig vom Ehepartner).

8.      Auffallender Altersunterschied zwischen den Ehepartnern, zB Frau erheblich älter als der Mann (das reicht aber nicht als alleiniger Grund für eine Ablehnung)

Keines dieser Indizien kann für sich allein eine Ablehnung des Visums begründen.

Meistens ist es eine Kombination von mehreren Gründen. Dazu können gehören:
- Verständigungsschwierigkeiten
- wenig persönliche Begegnung
- untypischer Altersunterschied
- untypischer Bildungsunterschied
- Heirat im Ausland
- Geldzahlung für die Heirat
- Fehlen von Unterhaltszahlungen
- untypische Hochzeitsfeier
- keine Kenntnis der gegenseitigen Familien
- unterschiedliche Lebensplanungen
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« Zuletzt geändert: 12.12.2015 um 21:59:36 von HeFi »  
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Antwort #23 - 12.12.2015 um 22:43:55
 
siehe auch
Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31997Y1216%2801%29
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Antwort #24 - 13.12.2015 um 11:02:56
 
heyyyy
na dann ist ja gut aber was beduetet fehlen von unterhaltszahlungen?
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Antwort #25 - 13.12.2015 um 11:14:04
 
Wenn die Ehegatten sich niemals gegenseitig Geld schicken, dann ist ja keine echte Ehe vorhanden. Das Heisst ja quasi keine gemeinsamen Projekte, keine gemeinsamen Ziele, keine gegenseitige Unterstützung in Krisenzeiten. Und der Mann hat ja traditionell in islamischen Kulturen die Leistungspflicht. Wenn der Marokkaner keine Unterstützung seiner Frau schickt.. Was bedeutet dass dann? Welche Frau mit Kind heiratet einen mittelosen Arbeitslosen in islamischen Ländern? Wie hat er überhaupt die vereinbarte Mahr der Frau bezahlt?

Also da sollte es logisch sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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sara77
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Antwort #26 - 13.12.2015 um 11:17:54
 
ahhh du meinst während sie sich in deutschland aufhält und er in marokko werden per kontoauszuüge wahrscheinlich geprüft wie oft in der zeit er ihr geld geschickt hat zum leben und umgekehrt?
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Antwort #27 - 13.12.2015 um 11:25:22
 
sara77 schrieb am 13.12.2015 um 11:17:54:
ahhh du meinst während sie sich in deutschland aufhält und er in marokko werden per kontoauszuüge wahrscheinlich geprüft wie oft in der zeit er ihr geld geschickt hat zum leben und umgekehrt? 


Man kann das nicht an Einzelkriterien festmachen, wie bereits gesagt wurde.
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trixie
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Antwort #28 - 13.12.2015 um 11:55:13
 
Aras schrieb am 13.12.2015 um 11:14:04:
Wenn die Ehegatten sich niemals gegenseitig Geld schicken, dann ist ja keine echte Ehe vorhanden.

Wie sollte eine in Deutschland lebende Frau, die z. B. von ALG II lebt, Geld ins Land des Mannes schicken?
Ebenso dürften die Einkünfte des Mannes im Nicht-EU Land nicht immer für den Unterhalt der in Deutschland lebenden Familie reichen.
Ob Geld geschickt wird oder geschickt werden kann, dürfte wohl im Einzelfall zu prüfen sein, aber nicht eine Pauschalaussage darstellen.

Hier im Forum findest du viele deutsche (mittelose) Frauen, die einen Mann aus Afrika geheiratet haben und bei denen die FZF geklappt hat.
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Antwort #29 - 13.12.2015 um 12:22:50
 
trixie schrieb am 13.12.2015 um 11:55:13:
du viele deutsche


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