Aus Ziff.
27.1a.1.1.7 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetzhttp://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...konnte ich ua folgende Kriterien (Indizien) zum Scheinehe-Verdacht (§27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) ableiten,
(teilwiese wörtliches Zitat):
Zitat:27.1a.1.1.7 Umstände, die u. a. vermuten lassen, dass trotz formal geschlossener Ehe keine Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland beabsichtigt ist:
1. Ehepartner sind sich vor ihrer Ehe nie oder nur auffallend kurz begegnet,
2. Ehepartner machen widersprüchliche Angaben zu ihren jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), den (objektivierbaren) Umständen ihres Kennenlernens oder sonstigen sie betreffenden wichtigen persönlichen Informationen. (Hinweis: Unter „wichtigen persönlichen Informationen“ sind nur Angaben außerhalb der Intimsphäre zu verstehen, die für beide Ehepartner und die geplante Herstellung einer Lebensgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Gemeint sind nicht Gewohnheiten der Lebensführung eines Ehepartners, die für die Herstellung einer Lebensgemeinschaft ohne ausschlaggebende Relevanz sind oder deren Kenntnis erst bei Bestehen einer langjährigen ehelichen Lebensgemeinschaft vernünftigerweise erwartet werden kann),
3. Ehepartner sprechen keine für beide verständliche Sprache und es gibt auch keine erkennbaren Bemühungen zur Herstellung einer gemeinsamen Kommunikationsbasis,
4. für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag an den Ehegatten übergeben (abgesehen von im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Ein-bringen einer Mitgift in die Ehe oder das Übergeben eines Geldbetrages an die Eltern gängige Praxis ist),
5. Fehlen einer Planung über eine angemessene Verteilung der Beiträge der Ehepartner zu den Verpflichtungen aus der Ehe,
6. Fehlen einer sonstigen gemeinsamen Lebensplanung oder erhebliche Abweichungen in diesem Punkt (möglicher Rückschluss auf mangelnde Kommunikation und persönlichen Austausch zwischen den Eheleuten),
7. es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beide Ehegatte/n schon früher Scheinehen eingegangen ist/sind oder sich unbefugt bzw. im Rahmen eines Asylantrags in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat/haben (erkennbare Absicht, einen Aufenthalt zu begründen, auch unabhängig vom Ehepartner).
8. Auffallender Altersunterschied zwischen den Ehepartnern, zB Frau erheblich älter als der Mann (das reicht aber nicht als alleiniger Grund für eine Ablehnung)
Keines dieser Indizien kann für sich allein eine Ablehnung des Visums begründen.Meistens ist es eine Kombination von mehreren Gründen. Dazu können gehören:
- Verständigungsschwierigkeiten
- wenig persönliche Begegnung
- untypischer Altersunterschied
- untypischer Bildungsunterschied
- Heirat im Ausland
- Geldzahlung für die Heirat
- Fehlen von Unterhaltszahlungen
- untypische Hochzeitsfeier
- keine Kenntnis der gegenseitigen Familien
- unterschiedliche Lebensplanungen