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Geburt von Kind während Duldung (Gelesen: 4.602 mal)
Jay1893
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.01.2016 um 09:27:25
 
Nach abgeschlossenem (erfolglosen) Asylverfahren besteht grds. ja eine Ausreisepflicht (Ausreiseverfügung gibt es wohl). Nun kommt ein Kind zur Welt (einer Mutter, die AE hat und die Lebensgemeinschaft des ausreisepflichtigen mit Kind und Mutter besteht weiter). Kann die Behörde in diesem Fall die Erteilung einer AE verweigern, da eine Ausreisepflicht besteht?

Gemäß 50.1.6.1 wäre doch in diesem Fall eine AE trotz bestehendes Ausreisepflicht zu verfügen? Oder nicht?

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 08.01.2016 um 09:54:34
 
Das Kind hat welche Staatsangehörigkeit?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jay1893
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.01.2016 um 12:04:39
 
indisch, wobei ein Pass wegen behördl. Problemen noch nicht existiert. Die Mutter (betreut auch ein deutsches Kind von einem anderen dt. gesch. Ehemann) und der Vater leben mit den 2 Kindern in einer Lebensgemeinschaft. Heirat ist angestrebt...
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Aras
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Antwort #3 - 08.01.2016 um 12:07:53
 
Das Kind ist also rein-indisch? Der Vater ist also auch Inder?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jay1893
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Antwort #4 - 08.01.2016 um 12:13:14
 
ja, beide sind indische Staatsangehörige.

Ist dies bei dieser Frage relevant?
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Antwort #5 - 08.01.2016 um 12:28:39
 
Ok. Und der Vater lebt in Indien? Oder welches Aufenthaltsrecht hat der Vater? Auch nur Duldung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #6 - 08.01.2016 um 12:32:50
 

Aras schrieb am 08.01.2016 um 12:28:39:
Oder welches Aufenthaltsrecht hat der Vater? Auch nur Duldung? 

So war das zu verstehen, zumindest ich habe es so verstanden.

Jay1893 schrieb am 08.01.2016 um 09:27:25:
Nun kommt ein Kind zur Welt (einer Mutter, die AE hat und die Lebensgemeinschaft des Ausreisepflichtigen mit Kind und Mutter besteht weiter). 
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Jay1893
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 08.01.2016 um 12:45:06
 
Nochmals zur Klarstellung:

Die Mutter/Lebensgefährtin lebt seit einigen Jahren in Deutschland, arbeitet Teilzeit und spricht gut Deutsch. Sie betreut ein 5-jähriges deutsches Kind. Sie ist seit einiger Zeit mit dem Vater des nun ein paar Monate alten 2. Kindes zusammen, der bisher nur als Flüchtling hier war (auch seit einigen Jahren).

Die beiden wollen hier gemeinsam als Familie leben. Und nicht in Indien...Über konstruktive Antworten zum Problem bin ich dankbar.

Nach meinem Verständnis besteht aufgrund des Aufenthaltsrechts des Kindes (abgeleitet durch die Mutter) auch ein Aufenthaltsrecht des Vaters. Dadurch wäre eine AE zu erteilen und man könnte ihn nicht auf seinen rechtlichen Status als abgelehnter Flüchtling beschränken. Oder sehe ich das falsch...
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trixie
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Antwort #8 - 08.01.2016 um 12:58:36
 
@Jay1893
Versuche einmal über die Forensuche die Beiträge von @Muleta zu diesem Thema zu finden. Er hat sich zu dieser Problematik in der Vergangenheit öfters dazu geäußert.
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Antwort #9 - 08.01.2016 um 13:36:14
 
Naja irgendwie beantwortest du nicht die Frage. Ist der Vater auch als Vater des Kindes anerkannt worden? Welchen Aufenthaltsstatus hat der Vater?

Pauschal zu schreiben, er wäre "Flüchtling" hilft nicht.

Jay1893 schrieb am 08.01.2016 um 12:45:06:
Nach meinem Verständnis besteht aufgrund des Aufenthaltsrechts des Kindes (abgeleitet durch die Mutter) auch ein Aufenthaltsrecht des Vaters

Das Kind hat erstmal kein Aufenthaltsrecht. Woher soll das kommen?

Wenn die Eltern nur Duldungen haben, dann kriegt das Kind auch nur eine Duldung.
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Antwort #10 - 08.01.2016 um 14:08:08
 
Entschuldigung. Ich versuche es nochmals konkreter:

- Die Mutter hat eine AE (siehe im ersten Post). Das Kind müsste doch dann ebenfalls eine AE erhalten, oder?!
- Der Vater hat eine Duldung. Er kam als Flüchtling her, das Asylverfahren ist aber rechtskräftig abgeschlossen (abgelehnt). Er ist geduldet.
- Das Kind ist nicht ehelich, die Vaterschaft ist von ihm anerkannt.

In den Beiträgen von Muleta bin ich nur insoweit fündig geworden, als dass § 10 Abs. 3 AufenthG gelten dürfte. Wäre aus humanitären Gründen (er betreut das Kind während die Mutter arbeitet) eine AE denkbar?
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Antwort #11 - 08.01.2016 um 14:16:22
 
Ok. War für mich bißchen missverständlich.

Also ja, das Kind kriegt eine AE.

Wird der Lebensunterhalt der Familie ohne Bezug von Sozialleistungen gesichert?
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Antwort #12 - 08.01.2016 um 14:26:13
 
Danke zunächst für die klare Auskunft bzgl. des Kindes. Die AE würde auf Grundlage von § 32, 33 erteilt?

Aktuell ist es so, dass die Familie eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bildet. Das Einkommen + Kindergeld reicht nicht aus. Sozialleistungen werden also bezogen.

Der Mann will Ausbildung machen/solange auch arbeiten, hat aber keine Gestattung der Erwerbstätigkeit (in der Duldung), obwohl die 15 Monate Aufenthalt in D längst vorbei sind. Die ABH ignoriert aber die Anträge bisher...

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Antwort #13 - 08.01.2016 um 14:33:47
 
Wenn die Mutter das Sorgerecht noch nicht geteilt hat, dann hat das Kind von Amtswegen eine AE erhalten. Ansonsten pflichtgemäßes Ermessen.

Man könnte ja das ganze durch eine Visanachholung durchbrechen, aber dafür müsste der Lebensunterhalt der dreien ja gesichert sein.
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Antwort #14 - 08.01.2016 um 16:43:40
 
Jay1893 schrieb am 08.01.2016 um 09:27:25:
Gemäß 50.1.6.1 wäre doch in diesem Fall eine AE trotz bestehendes Ausreisepflicht zu verfügen?


50.1.6.1 was?
wenn du die Verwaltungsvorschrift zum AufenthG meinst, solltest du das dazuschreiben

da steht Zitat:
50.1.6 Die Ausreisepflicht endet durch
50.1.6.1 – Legalisierung des Aufenthalts im Wege der
Erteilung eines Aufenthaltstitels,

da steht nichts davon, dass ein AE zu erteilen ist.

im übrigen sehe ich auch keine Rechtsgrundlage für eine AE für den geduldeten Vater eines ausländischen Kindes.
Ansonsten siehe Antwort 14 (Ausreise, FZF zum ausländischen Kind wenn LU gesichert ist)
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