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Schengenvisum für Ehepartner - Finanzierungsnachweis nötig? (Gelesen: 9.536 mal)
Norbert@Russland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.12.2013 um 09:00:57
 
Ich (Deutscher) lebe mit meiner Ehefrau (Russin) und meinen zwei Kindern (binational) seit neun Jahren dauerhaft in Russland. Meine Frau hat über all die Jahre natürlich stets Multivisa kostenlos erhalten. Jetzt war wieder einmal der Pass abgelaufen und sie hat ein neues Visum beantragt.

Im Generalkonsulat wurde nun erstmals von uns ein Finanzierungsnachweis gefordert - was uns sehr verwundert, denn selbst im offiziellen Antragsformular ist zu den entsprechenden Feldern vermerkt: "Die mit * gekennzeichneten Felder müssen von Familienangehörigen von Unionsbürgern und von Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit nicht ausgefüllt werden. Diese müssen allerdings ihre Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen und die Felder Nr. 34 und 35 ausfüllen."

Bei etwas Suche auf den Seiten des AA habe ich dann auch in den Quellen http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/EU-Erweiterung/06-Unionsb%C3%B... sowie http://ec.europa.eu/justice/policies/citizenship/docs/guide_free_movement_low_de... entsprechende Hinweise gefunden.

Begründet wird dies mit Artikel 6 der Freizügigkeitsregeln (Richtlinie 2004/38/EG), laut dessen Artikel 5 "lediglich ein Einreisevisum" gefordert werden darf, "nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich." Artikel 6 erlaubt explizit einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten, wofür der EU-Bürger und seine Angehörigen "lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht."

Das Konsulat beruft sich nun aber darauf, dass die Freizügigkeit für uns nur gelten würde, wenn meine Frau ein Visum über ein drittes Land beantragen würden (oder wenn wir in einem anderen EU-Land leben würden).

Das verwundert mich: Sicher gilt die Freizügigkeit nur für Reisen meiner Frau in andere Schengenländer. Aber für Reisen nach Deutschland braucht sie ja wegen Schutz der Ehe ebenso keine finanziellen Nachweise. Für ein nationales Visum zur FZF wird ja auch nur die Sprache geprüft, nicht aber die finanzielle Grundlage - oder liege ich da falsch? Und wieso gibt das AA einen Visaantrag vor, der ebenso anders formuliert ist?

Ich will mich nun auch keinen Streit vom Zaun brechen, denn die Leute im für uns zuständigen Konsulat sind immer nett und zuvorkommend. Wir haben das Visum auch bereits bekommen, denn die finanziellen Nachweise sind für uns kein Problem. Aber mich interessiert schon, warum sich Antragsformular und Regeln so widersprechen. Deswegen frage ich hier mal nach Eurer Meinung.

P.S.: Vielen Dank für Euer Forum. Ich bin selbst Administrator in einem vermutlich hinlänglich bekannten Russland-Forum, wo wir häufiger auch auf Eure Kompetenz verweisen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.12.2013 um 09:11:29
 
I.

Was 2004/38/EG angeht, Art. 3 Abs. 1  lesen: 

Zitat:
Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen


Deutschland ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Du besitzst, deshalb gibt es hier kein Recht auf Freizügigkeit und Deine Frau fällt nicht unter diese Regeln. Folglich auch kein konstenloses Einreisevisum für sie nach Deutschland (aber dafür für jedes andere EU-Land).

II.

Norbert@Russland schrieb am 04.12.2013 um 09:00:57:
Für ein nationales Visum zur FZF wird ja auch nur die Sprache geprüft, nicht aber die finanzielle Grundlage - oder liege ich da falsch?

Richtig, aber das wollt ihr ja nicht haben.

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Norbert@Russland
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Antwort #2 - 04.12.2013 um 09:57:50
 
Dies schreibe ich ja auch - die Freizügigkeit gilt erst einmal nur für Drittstaaten. Und kostenlos ist das Visum dennoch, denn es gibt ein entsprechendes Visaerleichterungsabkommen zwischen Russland und Deutschland.

Aber meine Frage ist ja anders gelagert: Warum steht im offiziellen Antragsformular des AA, dass wir keinen (!) Finanzierungsnachweis brauchen, in der Praxis wird er aber dennoch seit kurzem verlangt?

Meine Logik: Weder für Reisen nach Deutschland ist ein Finanzierungsnachweis nötig (da Schutz der Ehe), noch für Reisen in andere Schengen-Länder (da Freizügigkeit). Wo ist der Fehler in meiner Logik?
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Antwort #3 - 04.12.2013 um 10:00:54
 
Norbert@Russland schrieb am 04.12.2013 um 09:57:50:
Warum steht im offiziellen Antragsformular des AA, dass wir keinen (!) Finanzierungsnachweis brauchen, in der Praxis wird er aber dennoch seit kurzem verlangt?

Du bist kein Unionsbürger in dem Sinne, deshalb gilt das, was da geschrieben steht, nicht für Euch.

Norbert@Russland schrieb am 04.12.2013 um 09:57:50:
Weder für Reisen nach Deutschland ist ein Finanzierungsnachweis nötig (da Schutz der Ehe)

Schutz der Ehe vermittelt erstens überhaupt kein direktes Einreise- und Aufenthaltsrecht (ständige Rechtsprechung des BVerfG) noch gilt dies für Fälle, in denen überhaupt keine langfristige Führung der ehelichen LG in Deutschland geplant ist weil die enstprechenden Regelungen im AufenthG keine Anwendung auf Visa für kurzfristige Besuche Anwendung finden.
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Norbert@Russland
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Antwort #4 - 04.12.2013 um 10:14:23
 
Zitat:
Du bist kein Unionsbürger in dem Sinne, deshalb gilt das, was da geschrieben steht, nicht für Euch.

Moment, entweder ich bin Unionsbürger oder nicht. Eine Einschränkung sollte dann doch klar formuliert sein - ich bin doch auch nicht "Deutscher in dem Sinne"?!

Ich würde mal kühn behaupten, dass doch die meisten Antragssteller bei deutschen Auslandsvertretungen ihre Verwandtschaftsbeziehungen zu Deutschen haben - und da Deutsche erst einmal per Definition Unionsbürger sind, gehe ich davon aus, dass so eine Formulierung doch eindeutig sein müsste. 
hä?

Aber OK, mal weitergesponnen: Schauen wir nochmals auf den Aspekt der Kinder ... wenn die als deutsche Staatsbürger mit ihrer Mutter (ohne mich) nach Deutschland reisen wollen, könnte dies dann wirklich mangels Finanzierungsnachweis für die Mutter abgelehnt werden?

(Bislang war mir die Inländerdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit nur bei der FZF bekannt. Ist wirklich neu für mich, dass dies auch für Besuchsvisa gilt. Deswegen hake ich so hartnäckig nach - weil es eben neun Jahre lang anders erlebt habe.)
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Antwort #5 - 04.12.2013 um 10:21:02
 
Norbert@Russland schrieb am 04.12.2013 um 10:14:23:
Eine Einschränkung sollte dann doch klar formuliert sein

Die Einschränkung ist "in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit", Du bist Unionsbürger nach Art. 20 AEUV, kannst aber wegen Art. 3 Abs. 1 2004/38/EG kein Freizügigkeitsrecht in Deutschland ausüben (Ausnahmen über sog. "Rückkehrerfälle" möglich, ist aber bei Dir nicht ersichtlich).

Wieso das jetzt gefordert wird (http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/06-stpe/visa/dokumente/c-pri...) weiß ich nicht. Petersburger wird sich aber sicher noch zu Wort melden..
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Norbert@Russland
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Antwort #6 - 04.12.2013 um 10:35:40
 
Rückkehrer bin ich nicht, keine Frage. Und die Auslegung gilt seit einiger Zeit wohl russlandweit, ja.

Man lernt nie aus. (Genau deswegen habe ich mich aber auch hier gemeldet, denn im Russland-Forum haben wir eher praktische Erfahrung, aber keinen solchen Experten.)

Danke für Deine Meinung/Erläuterung in jedem Fall.
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Antwort #7 - 04.12.2013 um 21:20:59
 
Norbert@Russland schrieb am 04.12.2013 um 09:57:50:
Warum steht im offiziellen Antragsformular des AA, dass wir keinen (!) Finanzierungsnachweis brauchen,


Es wäre mir neu, daß im offiziellen Antragsformular aus dem Visakodex die vorzuliegenden Unterlagen aufgelistet sein sollen.

Norbert@Russland schrieb am 04.12.2013 um 09:57:50:
Wo ist der Fehler in meiner Logik?

Für die Erteilung von Schengenvisa ist Voraussetzung, daß keine Zweifel an der Rückkehrbereitschaft vorliegen.

Daher ist es für die Visumerteilung nicht völlig bedeutunglos zu wissen, ob der LU der Familie nun Anlaß zu Zweifeln in dieser Hinsicht gibt.
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Antwort #8 - 05.12.2013 um 03:01:44
 
Es hat den Anschein, dass es unterschiedlich gehandhabt wird.  Ich nehme mal die Botschaft von Shanghai:

Zitat:
Sonderregelung bezüglich der beizubringenden Unterlagen für Besuchsreisen von Ehegatten und minderjährigen
Kindern von deutschen Staatsangehörigen und EU-Staatsangehörigen:
Für ein Visum zur Besuchsreise sind grundsätzlich die Voraussetzungen entsprechend dem Merkblatt für Besuchsreisen
zu beachten, allerdings gelten folgende Erleichterungen:
keine Verpflichtungserklärung, allerdings formlose Einladung, aus der die Aufenthaltsadresse in Deutschland
sowie die Übernahme der anfallenden Kosten hervorgehen sollte (enfällt bei Angehörigen von EUStaatsangehörigen)

• keine Vorlage einer Reisekrankenversicherung (dennoch empfehlen wir, das mögliche Risiko entsprechend
abzusichern)
• Kopie des Passes (und Aufenthaltstitels sofern in China aufhältig) des deutschen / EU-Staatsangehörigen
• Kopie der deutschen Heiratsurkunde/legalisierten chinesischen Heiratsurkunde bzw. bei minderjährigen Kindern
der Geburtsurkunde
Nachweise über die wirtschaftliche Verwurzelung sind in der Regel nicht vorzulegen. Es ist allerdings im
Interview die wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung im Heimatland (China) zu erläutern, da ohne diese ein
Schengen-Visum in der Regel nicht erteilt werden kann. Wir empfehlen daher zur Vermeidung von
Missverständnissen entsprechende Unterlagen beizufügen (enfällt bei Angehörigen von EU-Staatsangehörigen)


http://www.china.diplo.de/contentblob/3488772/Daten/3211301/infoallgshandeu13041...

Von der Botschaft Manila weiss ich aus meheren Erfahrungsberichten, dass dort Ehefrauen von ortsansässigen Deutschen nicht persönlich vorsprechen müssen, sondern den Antrag per Post stellen können. (Allerdings müssen sie wegen des VIS-Systems ab dem 14.11.2013 nun einmal persönlich vorstellig werden um Fingerabdrücke abzugeben). VE oder finanzielle Nachweise waren bis dato auch nicht erforderlich.
Es scheint also nichts einheitliches zu geben... wie soll auch? wenn's im VisaCodex nicht einheitlich geregelt ist.
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Norbert@Russland
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Antwort #9 - 05.12.2013 um 04:11:19
 
Petersburger schrieb am 04.12.2013 um 21:20:59:
Es wäre mir neu, daß im offiziellen Antragsformular aus dem Visakodex die vorzuliegenden Unterlagen aufgelistet sein sollen.


Also, das offizielle Formular wird auf den Seiten des für mich zuständigen Konsulats verlinkt: http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/350394/publicationFile/53...

Auf Seite 2 findet sich Feld 33, "Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen", welches mit einem Sternchen versehen ist. Dieses Sternchen wird auf Seite 1 unten erläutert: "Die mit * gekennzeichneten Felder müssen von Familienangehörigen von Unionsbürgern und von Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit nicht ausgefüllt werden. [...]"

Nun kann man Haarspalterei betreiben: Felder zur Finanzierung nicht ausfüllen bedeutet natürlich nicht automatisch, dass keinerlei Nachweise zu erbringen sind. ABER: Wir wurden gebeten, auch diese Felder ausfüllen.
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Antwort #10 - 05.12.2013 um 08:48:21
 
Das ist keine Haarspalterei, sondern Deine Auffassung ist es.

Die "gesternten" Felder sind nur von EU-Freizügigen nicht auszufüllen. Das trifft auf Deine Frau nicht zu, wenn ein deutsches Schengenvisum beantragt wird.

Und eine Frage stellen ist etwas anderes als das Verlangen von Belegen.
So wird z.B. beim Ankreuzen von Kreditkarte nicht die Vorlage derselben verlangt usf.


Bei nationalen Visa wird zur Frage 27b "Verfügen Sie über eine KV?" gern gefragt: "Was für eine KV muß ich vorlegen?"
Mittlerweile ist mir das zu doof und ich frage zurück "Besitzen Sie einen Traktor?" - "Nein" - "Und haben Sie jetzt überlegt, ob Sie einen erwerben sollen?" - "Nein" - "Und warum dann bei der KV-Frage?"
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Antwort #11 - 05.12.2013 um 10:00:08
 
OK, dann frage ich Dich nun als Bürger: "Bin ich ein Unionsbürger?" Und Du antwortest - und das war mein Missverständnis: "Ja, Sie sind ein Unionsbürger. Aber kein Unionsbürger in Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit."

Das Missverständnis liegt also in den zwei möglichen Leseweisen:

Der naive Bürger (ich) liest: "[müssen] ... in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit nicht ausgefüllt werden." Und freut sich.

Der gut informierte AA-Mitarbeiter (Du) liest: "Familienangehörigen von Unionsbürgern [...] in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ..." Und fragt sich, warum das dieser Typ schon wieder nicht begreifen will.

Nun habe ich es aber wenigstens begriffen. Danke!
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Antwort #12 - 05.12.2013 um 10:33:22
 
Das alles klingt für mich nach Bürokratie pur. Um nicht zu sagen Haarspalterei.  Lippen versiegelt

Gruss
Oliver
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Norbert@Russland
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Antwort #13 - 05.12.2013 um 10:37:02
 
Aber nochmal menschlich nachgehakt: Logisch ist das aber nicht, dass meine Frau nun einfach zu den Franzosen gehen kann und dort dasselbe Visum ohne jegliche Nachweise bekommt wie bei meinem Heimatland. Oder?

Zwinkernd

Insofern mal ganz subjektiv: Das ist schon ein wenig Schikane gegen die eigenen Bürger, oder? Missbrauch wird ja in keiner Weise verhindert, siehe mein Beispiel. (Keine Sorge, ich hege keinen Groll - ich habe ja ein sehr nettes Konsulat vor Ort. Ich wundere mich nur über diese selbstverordnete Mehrarbeit.)
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Antwort #14 - 05.12.2013 um 10:39:44
 
Norbert@Russland schrieb am 05.12.2013 um 10:37:02:
Oder?

je nach Fall wäre ein solches Visum in Deutschland nichts wert, http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1383386198/1#1
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