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Schengenvisum für Ehepartner - Finanzierungsnachweis nötig? (Gelesen: 9.584 mal)
Norbert@Russland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 05.12.2013 um 10:57:04
 
Zitat:
je nach Fall wäre ein solches Visum in Deutschland nichts wert, http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1383386198/1#1


In der Theorie stimmt das. Aber genau darauf bezieht sich meine subjektive Anmerkung: Da es in der Praxis keine Einschränkung gibt "Gilt nicht im Heimatland des Ehepartners" (habe so einen Stempel jedenfalls nie gesehen), ist doch diese hier praktizierte Regelung ... vorsichtig ausgedrückt ... nicht wirklich sinnvoll. Unvorsichtig ausgedruckt ... Paragraphenreiterei.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 05.12.2013 um 12:41:32
 
Norbert@Russland schrieb am 05.12.2013 um 10:57:04:
Da es in der Praxis keine Einschränkung gibt "Gilt nicht im Heimatland des Ehepartners" (habe so einen Stempel jedenfalls nie gesehen), ist doch diese hier praktizierte Regelung ... vorsichtig ausgedrückt ... nicht wirklich sinnvoll. 


Du verstehst scheinbar die Systematik nicht. Bei EU-Freizügigkeit geht es primär um Aufenthaltsfreiheit von EU-Bürgern in EU-Staaten, dessen Staatsangehörikeit sie nicht besitzten. Damit kann diese EU-Freizügigkeit nicht im Heimatstaat des Bürgers gelten. So wie eben das AufenthG und FreizügG/EU nicht für deutsche in Deutschland gilt.

Diese Systematik wir nun auf den Ehegatten des EU-Bürgers übernommen. Ist also der EU-Bürger im Heimatland, so gilt das EU-Recht nicht für Ihn und seine Angehörigen. Der Anghörige hat damit nur eine abgeleitete EU-Freizügigkeit, die eben nur vorhanden ist wenn der EU-Bürger diese wahrnimmt. Er hat keine eigenständige EU-Freizügigkeit weil er kein EU-Bürger ist.
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 05.12.2013 um 14:13:03
 
grisu1000 schrieb am 05.12.2013 um 12:41:32:
Damit kann diese EU-Freizügigkeit nicht im Heimatstaat des Bürgers gelten

grisu1000 schrieb am 05.12.2013 um 12:41:32:
Regelung ... vorsichtig ausgedrückt ... nicht wirklich sinnvoll.



Wobei es im Grunde genommen eigentlich schon naheliegt den Rechtsgedanken der mitgenommenen Freizügigkeit auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen bei einem rein touristischen Europa-Aufenthalt, auch das Heimatland des Stammberechtigten besucht wird.
Europarechtl. Bezug ist auf jedenfall gegeben (passive DlF in Eu-Staaten.)

Zumindest was einen befristeten Aufenthalt (z.B. eine Art Anrechnung auf den 3mon, voraussetzungslosen) angeht.
D.h. Anwendung von Art.2 Abs.5 auszudehnen.

Das lässt sich wahrscheinlich nur herausfinden, wenn man einreist, sich selbst anzeigt und dann klagt...

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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #18 - 05.12.2013 um 15:01:27
 
Für die Texte im Antragsformular an sich kann das AA und keine einzelne AV etwas. Die sind im Visakodex vorgegeben.

In der nur in Russisch (ist ja die Hauptkundschaft) vorhandenen Ausfüllanleitung für das (auf Deutsch nicht verfügbare) Online-Formular steht es im Klartext auf Seite 8:
Zitat:
Родство с гражданином одной из стран ЕС, Европейского экономического пространства или Швейцарии
Выбирайте здесь степень родства только в том случае, если Вы являетесь родственником гражданина ЕС, но не Германии!
Сын гражданина ЕС выбирает здесь «ребенок».


Norbert@Russland schrieb am 05.12.2013 um 10:37:02:
Das ist schon ein wenig Schikane gegen die eigenen Bürger, oder?


Diese Frage wurde vom EuGH bereits entschieden: Inländerdiskriminierung ist (leider) europarechtlich nicht zu beanstanden.

Wer klagt das erfolgreich vor dem deutschen BVerfG durch?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Norbert@Russland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #19 - 05.12.2013 um 16:19:20
 
Petersburger schrieb am 05.12.2013 um 15:01:27:
Diese Frage wurde vom EuGH bereits entschieden: Inländerdiskriminierung ist (leider) europarechtlich nicht zu beanstanden.

Wer klagt das erfolgreich vor dem deutschen BVerfG durch?

Bringt doch mal einen Antragsteller so richtig auf die Palme. Also nicht so nett sein, wie Deine Kollegen zu mir. So dass er so richtig Wut bekommt und sich dann sagt: "Ich ziehe vor Gericht!"

Laut lachend

Gut, ich schließe ab: Danke für die anregende Diskussion, ich habe wieder etwas zu Bürokratie und Juristenlogik dazugelernt. Schadet ja nie, solche Themen zu verstehen.
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