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Heiraten in DK -Änderungen ?? (Gelesen: 9.700 mal)
carlosCB
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20.09.2007 um 12:10:11
 
Hallo,

ich habe vor 4 JHahren in DK meine jetztige Frau geheiratet und habe mit einem sehr problematischen Ausländeramt gekämpft und letzlich meinen Willen durchgesetzt. Allerdings sind meine Informationen nun 4 Jahre alt.

ein Freund von uns möchte nun in Dk seine russische Freundin heiraten.
Meine Frage ist nun, git es mittlerweile Änderungen in den Gesetzen oder bei den Rechten der ABH´s ???

Fakten :
ER: Deutscher 50 , geschieden, gutes Einkommen, Haus etc.

Sie: russisch 38 , geschieden, 1 Kind 10J

weitere Frage: wie wird der nachzug bzw. aufenthalt des kindes geregelt?


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ronny
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Antwort #1 - 20.09.2007 um 12:26:16
 
Hallo,

eine entscheidende Änderung ist die des § 39 Ziffer 3 AufenthV, d.h. eine Umwandlung des notwendigen Visums in eine AE kann versagt werden.
Da es erklärtes Ziel der Bundesregierung war, den Heiratstourismus über Dänemark mit Besuchsvisum einzudämmen (siehe Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf), kann man erwarten, dass auf einer Heimreise zur Beantragung des richtigen Visums auch bestanden werden wird.

Das Kind könnte eh nicht hierbleiben da es ein anderes Visumverfahren durchlaufen muß und keinen Anspruch auf die AE hat (normale russische Sorgerechtsregelung unterstellt).

Ich empfehle deswegen , die Beantragung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung Zwinkernd

Das Kind kann nachdem die Mutter eine AE erhalten hat ebenfalls ein Visum beantragen, allerdings ist dafür Voraussetzung, dass sie das alleinige Sorgerecht hat.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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carlosCB
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Antwort #2 - 20.09.2007 um 14:11:03
 
mhh....... leuchtet mir nicht so ganz ein....
angehöriger er entsprechenden Staaten für Visumsbefreiung ist sie ja nicht. Aber sie ist ja  dann rechmäßig mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet. Daraus ergibt sich doch weiterhin ein Recht auf Aufenthalt oder ??? also warum dann AE versagen ?? Es gibt doch m.W. ein recht auf AE.....
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schweitzer
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Antwort #3 - 20.09.2007 um 14:57:38
 
Hi carlos,

das Gesetz ist doch relativ einleuchtend. Da heißt es zunächst in § 4 AufenthG :

Zitat:
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels ... Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum (§ 6),

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), ...


und dann weiter in § 6 AufenthG, u.a.:

Zitat:
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften.


Fassen wir zusammen:

Für längerfristige Aufenthalte (über drei Monate, und eine Ehe soll ja wohl grundsätzlich länger als drei Monate in Deutschland geführt werden) braucht es ein spezielles, nationales Visum - ein Schengenvisum, erfüllt diese Voraussetzung (weil kein nationales Visum) ebensowenig wie ein Besuchsvisum (weil dies nur für kurzfristige Aufenthalte erteilt wird und nachgewiesene Rückkehrbereitschaft voraussetzt.)

Auch der Satz 2, der zuletzt zitierten Vorschrift nochmal

Zitat:
Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften


ist nicht unwesentlich. So ist eine solche (neue) Vorschrift beim Ehegattennachzug (nachzulesen unter §§ 28 bzw. 30 AufenthG n.F.) die des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse - regelmäßig vor der Einreise. - Diese Vorschrift wird bei der Frage nach einem kurzfristigen Aufenthalt, wie er mit einem Besuchsvisum rechtmäßig nur bezweckt werden kann, aber gar nicht tangiert. Bei der Erteilung eines Schengenvisums, welches schon wegen seines Charakters als "nicht nationales Visum" obsolet ist, schon gar nicht.

Die Forderung nach der Einreise mit dem für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum ist also nur logisch und durch das Gesetz absolut gedeckt. Folgerichtig dann auch die Forderung nach dem Nachholen des erforderlichen Visums sofern dies mit Blick auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck bislang unterblieben ist.

Ich kenne kein Rechtsgebiet, auf welchem man nach Umgehung der für den Erwerb eines Anspruchs einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, diesen erfolgreich hat einklagen können. (Kennt jemand anders eins, dann lasse ich mich gern belehren.) Also, was solls?

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 20.09.2007 um 15:08:28 von schweitzer »  

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carlosCB
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Antwort #4 - 20.09.2007 um 15:46:28
 
vielicht bin ich ja blöd.............aber es geht doch nicht mehr um eine Einreise.... die Dame ist doch schon hier und dann gist doch nur :
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat[ Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

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Antwort #5 - 20.09.2007 um 15:54:09
 
Zitat:
die Dame ist doch schon hier


Aber auf welcher Rechtsgrundlage ist sie hier?

Hat sie bereits in D eine AE auf anderer Basis...
(z.B: Studentin, AU-pair, etc) dann ist die Heirat in DK kein Problem, weil bereits ein Visumverfahren für ein nationales Visum durchgeführt wurde.

Ist sie hier "nur" mit einem Schengenvisum=Besuchervisum,
dann gilt das, was Schweitzer so schön erklärt hat.

Vor der Erteilung einer AE für einen Daueraufenthalt muß ein nationales Visaverfahren aus dem Heimatland durchgeführt werden, entweder als Braut für ein Heiratsvisum für eine Hochzeit in D. oder als frischgebackene Ehefrau ein FZF

GRüße
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Antwort #6 - 20.09.2007 um 15:56:03
 
carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 14:11:03:
angehöriger er entsprechenden Staaten für Visumsbefreiung ist sie ja nicht.  


Hallo,

aber die Ziffer 3 im § 39 AufenthV hat ja auch noch die zweite Alternative:

Schengen - Visum (= Besuchsvisum) zum kurzfristigen Aufenthalt.

Und damit hatte sie nach altem Recht die Möglichkeit hier, nach Einreise aus DK direkt eine AE zu beantragen wegen des Anspruchs.

Dieser Anspruch besteht heute nur noch dann, wenn er nach der  Einreise in Deutschland entstanden ist. Da die letzte Einreise aus DK erfolgt, ist der Anspruch vorher entstanden, die Erleichterung somit nicht mehr gegeben.

carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 15:46:28:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen   


Eben, aber der setzt (allgemeine Erteilungsvoraussetzung) die Einreise mit einem Visum für längerfristige Zwecke voraus (es sei denn nach der Einreise entsteht durch Eheschließung in DE ein Anspruch).
Da Ziffer 3 im § 39 nicht mehr anwendbar ist (s.0.) , ist ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nur noch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 , 2. Alt. möglich, was aber im Ermessenswege das Vorliegen einer Unzumutbarkeit voraussetzen würde.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #7 - 20.09.2007 um 16:01:22
 
also (zur erklärung, warum ich das ganze so nicht verstehe) zu "meiner Zeit" war es so, das meine "frischgebackene Ehefrau" auch mit einen BesVisum hier war, wir dann in DK heirateten und es musste Ihr hier eine AE erteilt werden. Der Versuch, sie erst Ausreisen zu lassen um dann mit FZF einzureisen ist für die ABH kläglich gescheitert. Als was hat sich denn nun so drastisch geändert ???
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Antwort #8 - 20.09.2007 um 16:05:44
 
Viel kann und möchte ich nicht mehr hinzufügen. Nur noch etwas zu einem Teil des vorhin Zitierten ergänzen, und zwar zu diesem:

Zitat:
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.


Das unterstreicht noch einmal das von jet gepostete.

Die vorderen §§ im AufenthG setzen sowas wie die allgemeinen Voraussetzungen/Bedingungen unter denen die nachfolgenden §§ anzuwenden sind. So sind ja bezüglich des § 28 (2) AufenthG auch nicht einfach die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 auzublenden (zur Erteilung der NE nach drei Jahren- insoweit Privilegierung und deshalb im Gesetzestext ausdrücklich benannt - ist eben auch die Sicherung des LU nachzuweisen, die nur im § 5 AufenthG explizit erwähnt wird.)

Das Ganze hat was mit der Systematik des Gesetzes zu tun, das ist keine leichte Materie und auch ich zweifle da manchmal, "schleudere" oder kann manches zunächst nicht nachvollziehen. - Aber man muss sich dem stellen - Ignorieren und Beharren nutzt und bringt letztlich nichts.

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Antwort #9 - 20.09.2007 um 16:09:22
 
carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 16:01:22:
Der Versuch, sie erst Ausreisen zu lassen um dann mit FZF einzureisen ist für die ABH kläglich gescheitert.


Hallo,

nur soviel:

Aus einem glücklich ausgegangenen Einzelfall sollte man nicht immer einen generellen Schluß ziehen wollen.

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Antwort #10 - 20.09.2007 um 16:13:45
 
glücklicher einzelfall ?????ß Dei ABH hat alles versucht, aber unsere Anwälte waren wohl bessrer
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Antwort #11 - 20.09.2007 um 16:38:03
 
ok, dann spielen wir es mal so durch:

Besuchsvisum  ---- Einreise DE------DK---heiraraten---DE-----ABH----Ausreise----und nun???

-fzf  ---Dauer? -----Papiere???--Vorgehensweise??REchstanspruch????
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Antwort #12 - 20.09.2007 um 16:47:23
 
carlosCB schrieb am 20.09.2007 um 16:38:03:
fzf  ---Dauer? -----Papiere???--Vorgehensweise??REchstanspruch????  


So wie bei jedem Nachzug zum deutschen Ehegatten. Was willst Du da "durchspielen"?

Dauer: Unbestimmt, hängt vom Einzelfall (z.B. ob Land mit unsicherem Urkundenwesen oder nicht, ob Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse erst noch Teilnahme an einem Kurs erfordert oder nicht etc.) und vom Zeitpunkt der Vollständigkeit und Korrektheit der vorzulegenden Papiere ab

Papiere: die einschlägigen - in der Regel laut durch die Botschaften veröffentlichten Merkblättern für den Ehegattennachzug

Vorgehensweise: neben Vorlage der einschlägigen Papiere Nachweis von einfachen deutschen Sprachkenntnissen in der Regel durch Zertifikat des Goetheinstituts, grundsätzlich bei Visaantragstellung

Rechtsanspruch: bei Erfüllung aller Voraussetzungen Rechtsanspruch auf Visa- und nachfolgende AE -Erteilung


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Antwort #13 - 20.09.2007 um 18:12:50
 
wie darf ich das mit den Sprachkenntnissen verstehen? Wo werden die geprüft? und was bedeutet "einfache"?
Was hat das mit dem Goetheinstitut aufsich ?
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Antwort #14 - 20.09.2007 um 18:31:50
 
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