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Wie Wiedereinreise, Ausweisungswirkung befristet, (Gelesen: 14.235 mal)
kennan_76
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09.04.2007 um 15:09:06
 
hallo !!

bin in deutschland geboren und mit 21 wurde ich abgeschoben wegen btmg!   meine ausweissung habe ich befristen lassen nachdem habe ich bei der deutschen botschaft antrag gestellt wegen der wiedereinreise jedoch ist das von der auslaender behörde nicht genehmigt worden grund-wegen dem paragrah 37 -wie muss ich meinen antrag stellen um zurück nach deutschland zu mindest für mindestens für drei monate .??
würde mich freuen wenn ich eine antwort bekomme !
bedanke mich..
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ronny
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Antwort #1 - 09.04.2007 um 15:22:12
 
Hallo,

hab mal ein eigenes Thema aus Deinem Thread gemacht.

Zu welchem Zweck willst Du einreisen ?

Du darfst zwar theoretisch wieder nach Deutschland, aber einfach so ist nicht. Du brauchst einen Grund für die Einreise, wie Besuch etc.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 09.04.2007 um 15:27:06
 
zweck ist das ich sofortige arbeitsaufnnahme haben werde da meine famileie selbstaendig ist und ich dort ohne dem staat auf der last bin
reicht das aus   .  danke für die antwort
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Einbeck
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Antwort #3 - 09.04.2007 um 15:29:15
 
@Kennan 
Du postet wie ich sehe zum ersten Mal
eröffne doch bitte einen eigenen Thread für Dich (neues Thema beginnen)
Du willst doch nicht einen bestehenden Thread fortführen, sondern Antwort zu Deinem eigenen Sachverhalt.


§ 37 AufenthG ist das Recht auf Wiederkehr,
hier handelt es sich um einen geplanten Daueraufenthalt und damit um ein nationales Kategorie D-Visa.

Bis 3 Monate Aufenthalt ist ein sogenanntes Kategorie C Visa, ein Schengen-Visa für Besuchs- oder Tourismus- bzw. Geschäftsaufenthalte.

Falls Du nur bis zu 3 Monate auf Besuch bleiben willst musst Du dieses Visa bei Deiner zuständigen Botschaft beantragen.
Dieses Visum kann erteilt werden wenn Du die notwendigen Dokumente vorlegst und keine Zweifel am beantragten Aufenthaltszweck und Rückkehrbereitschaft bestehen.
Ein Schengenvisum kann nicht erteilt werden solange eine Einreisesperre besteht.
Hast Du schon einen Bescheid über die Befristung der Einreisesperre erhalten?
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Einbeck
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Antwort #4 - 09.04.2007 um 15:33:26
 
@kennan

Arbeitsaufnahme,
sorry, da brauchst Du kein Schengen-Visa  (für Besuchszwecke) sondern ein nationales D-Visa.
Du musst schon ein D-Visa zur Arbeitsaufnahme oder wie bereits abgelehnt zur Wiederkehr nach § 37 AufenthG beantragen
Empehle daher evtl Remonstration gegen abgelehnten Visaantrag.
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kennan_76
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Antwort #5 - 09.04.2007 um 15:33:47
 
ja das habe ich ab den 3,4,07  wurde meine einreisse befristet würde natürlich dauerhaft in deutschland bleiben wollen weiss nicht wie ich den antrag beid der botschaft stellen muss per parag. 37 wurde mein visum abgelehnt weiss im moment nicht weiter
habe einen sehr klugen anwalt Smiley der macht mir nur hoffnungen aber ohne erfolg der meinte ich solle wiedereinreise beantragen für dauaerhaft mit sofortiger arbeitsaufnahme  aber wie gesagt das war ohne erfolg **
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Antwort #6 - 09.04.2007 um 15:40:48
 
kennan_76 schrieb am 09.04.2007 um 15:27:06:
und ich dort ohne dem staat auf der last bin reicht das aus . 


IMHO nein, denn allein dieTatsache dass hier  ein Arbeitsplatz vorliegt ist kein Grund für eine AE.

Besuch wäre z.B. ein solcher Grund

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #7 - 09.04.2007 um 15:47:10
 
was waere denn ein grund dafür um zurück einreisen zu können ?
also mir faellt da echt nichts ein .
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kennan_76
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Antwort #8 - 09.04.2007 um 15:54:12
 
Remonstration gegen abgelehnten Visaantrag

verstehe nichts darunter .

was heisst das genau ??



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Antwort #9 - 09.04.2007 um 16:19:22
 
Remonstration
Dein Visaantrag auf Rückkehr nach § 37 AufenthG wurde abgelehnt.

Gegen die Ablehnung eines Visums kann man remonstrieren, dies bedeutet Widerspruch einlegen, dann wird alles noch einmal geprüft, entweder
-- positiv gibt es Visa oder
--negativ den Remonstrationsbescheid,
der den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht in Berlin eröffnet.

Schaue dich doch hier im Forum einfach mal um und nutze die Suchfunktion dann wirst Du  schnell schlauer sein.
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kennan_76
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Antwort #10 - 09.04.2007 um 16:25:31
 
danke für die antworten !!!

werde im forum mal schauen

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Antwort #11 - 10.04.2007 um 11:38:42
 
Hallo kenan,

darf ich fragen wie alt du bist?

Zitat:
§ 37 Recht auf Wiederkehr

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

   1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
     
   2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
     
   3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Wenn du älter als 21 Jahre alt bist, gibt es nur noch dir Möglichkeit dir eine AE nach §37 zu erteilen wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte dient, diese Vorraussetzung lässt sich so gut wie nie erfüllen, da eine besondere Härte sehr sehr selten ist.
Zitat:
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.


Dann wäre da noch die Tatsache, dass du wegen verstoss gegen das BTMG ausgewiesen und abgeschoben worden bist:
Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

   1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
     
   2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
     
   3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
...

Dazu kommt noch, dass BTM vergehen vom Gesetzgeber besonders schwer gewertet werden.

Tut mir leid für die schlechten Nachrichten, aber aus meiner (Nicht-Experten) Sicht sind deine Chancen über den §37 eine AE zu erlangen sehr gering, falls überhaupt vorhanden.

Gruß,

maki
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 10.04.2007 um 11:52:21
 
kennan_76 schrieb am 09.04.2007 um 15:47:10:
was waere denn ein grund dafür um zurück einreisen zu können ?
also mir faellt da echt nichts ein . 


Dann gibt es scheinbar auch keinen ernsthaften Grund, kann das sein ?  Schockiert/Erstaunt


DC
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maki
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Antwort #13 - 10.04.2007 um 11:57:19
 
Das er persönliche Gründe hat ist wohl klar, dass er aber einen Aufenthaltszweck (=offizieller Grund) braucht ist Vorraussetzung für die Erteilung eines Visas für den Daueraufenthalt.

So wie ich das sehe würde ihm höchstens der Anspruch auf eine FZF die Möglichkeit dazu geben, zumindest theoretisch.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 10.04.2007 um 12:27:34
 
maki schrieb am 10.04.2007 um 11:57:19:
So wie ich das sehe würde ihm höchstens der Anspruch auf eine FZF die Möglichkeit dazu geben, zumindest theoretisch. 


im Rahmen zu den Eltern wohl kaum ,
weitere Möglichkeit der Arbeitsaufnahme auch nicht sehr erfolgreich

wenn ihm selbst nichts dazu einfällt, dann wird es wohl auch nichts


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