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Fiktionsbescheinigung ohne Arbeitserlaubnis; Antrag auf Aufenthalt wegen Beschäftigung (Gelesen: 702 mal)
libi11
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20.02.2024 um 22:32:26
 
Hallo,

ich habe hier einen etwas komplexen Fall und benötige verzweifelt Expertenhilfe.

Ich bin eine Krankenschwester aus der Türkei. Ich habe Dezember 2017 wegen des Arbeitsverhältnisses meines Mannes mit Visum nach Deutschland eingereist und seitdem lebe ich hierzulande. Die Beschäftigung meines Mannes endete August 2022. Ich habe Juni 2022 eine Beschäftigung als pflegerische Hilfskraft in einem Pflegezentrum angefangen. "Erwerbstätigkeit erlaubt" war auf meinem AT vermerkt.

Zu der Zeit befindete sich mein Sohn (19) in der Oberstufe eines Gymnasiums und wollte sein Abitur haben. Meine Tochter (12) besuchte ebenfalls ein Gymnasium. Aus diesem Grund wollten wir als Familie weiterhin unseren Aufenthalt fortsetzen, damit an erster Stelle mein Sohn seinen Abschluss haben kann. Auf dieser Grundlage habe ich Juli 2022 einen Antrag auf Erteilung einer AE aus Beschäftigungszwecken gestellt. Unsere Geschichte mit Fiktionsbescheinigungen (FB) begann hier. Bis heute erteilte man uns eine FB ohne den Vermerk "Erbwerbstätigkeit erlaubt". ABH weiß über meinen Arbeitsvertrag, meine Arbeitszeugnisse und die Ablehnung der Agentur Bescheid.

September 2022 hat die Bundesagentur für Arbeit meine Beschäftigung nicht zugestimmt. ABH erteilte mir dann per Brief, dass ich seit Juni 2022 ohne die erforderliche Zustimmung arbeite. Da mein Sohn sich im letzten Jahr seiner Ausbildung befand, verlängerte ABH unsere FB (so nehme ich an). Januar 2023 erteilte ABH meinem Sohn eine AE nach §34. Heute studiert er jetzt dank dieser Entscheidung. Unsere FB wurde neulich bis August 2024 verlängert. Meine Tochter geht in die 8. Klasse Gymnasium, ich denke das spielte eine Rolle.

1) Fragen möchte ich: Hat meine AE von vor 2 Jahren mit "Erbwerbstätigkeit erlaubt" noch Wirkung auf meine heutige FB? Wenn nicht, wäre es dann eine illegale Arbeit, was ich gerade betreibe? Weder ABH noch mein AG hatte dazu in diese Richtung etwas gesagt.

2) Kennen Sie eine Rechtsgrundlage oder einen Weg, der zur Erteilung einer AE für uns führt? Von FB auf FB zu leben bietet uns keine Sicherheit. Denken Sie das neue Gesetz §18b mit §19c III wäre hier passend? Ich habe neben meiner Ausbildung zur Krankenpflegerin noch einen Bachelor Abschluss in der Pflege, der in Deutschland anerkannt ist (Mit H+ auf anabin). Ich habe neulich die telc B1 Prüfung bestanden und besuche einen online B2 Kurs. Die Anerkennung konnte ich leider neulich beantragen, da B1 Niveau vorausgesetz war und ich diese neulich erworben habe.

Ich weiß, dass es ein sehr komplexer Fall ist, aber mit Anwälten hatten wir bisher nur Pech. Sie sagen tagsüber unterschiedliche Dinge. Wir sind da sehr verunsichert geworden und finden nicht mehr weiter. Ich hoffe hier findet man vielleicht Hilfe. Vielen Dank schonmal im Voraus.









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Antwort #1 - 21.02.2024 um 01:14:56
 
Welcher § war auf deiner AE vermerkt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 21.02.2024 um 09:59:16
 
Also meine alte AE hatte ich damals (2022) verloren, worauf man mir eine FB erteilt hat. Darauf steht das mit der Erwerbstätigkeit ohne §. Ich finde also den Paragraphen gerade nicht.

Auf meinem Visum war vermekt "Familiennachzug zum muttersprachlichen Lehrer". Mein Mann hatte eine AE mit 18A und meine Kinder 32 I 4 (damals noch minderjährig).
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Antwort #3 - 21.02.2024 um 10:00:17
 
Habe ich die Situation richtig verstanden, dass
1. bis 2022 ein AT nach § 30 vorlag,
2. rechtzeitig vor Ablauf der Antrag auf einen neuen AT gestellt wurde,
3. seither Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 ausgegeben wurden und
4. bisher keine Entscheidung der ABH wirksam bekanntgegeben wurde?

Viermal die Antwort JA:
Dann war und ist die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Sie war es (mit und ohne Eintrag auf dem AT), weil AT nach §§ 27..36 AufenthG die Erwerbstätigkeit immer erlaubten und auch heute nicht untersagen.
Die seit Antragstellung geltende Fiktionswirkung bedeutet, dass dieser AT fortgilt - einschließlich aller Nebenbedingungen.

Die Fiktionsbescheinigung hat nur eine Aufgabe: Das Fortgelten des vorherigen AT zu bescheinigen. Ein Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" ist nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn dies davor nicht der Fall war und nun schon während der Antragsbearbeitung ermöglicht werden soll.
z.B. nach Heirat: Das "Heiratsvisum" erlaubt keine Erwerbstätigkeit. Soll kurz nach der Heirat eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden, bevor der eAT vorliegt, ist eine FB ein möglicher Weg zur Dokumentation der Erlaubnis.
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Antwort #4 - 21.02.2024 um 10:04:41
 
Deine Antwort kam ganz kurz vorm Senden meiner Antwort:

Da Du den eAT verloren hast, solltest Du Dir von der ABH eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass Du zum Zeitpunkt der Ausgabe der (ersten) Fiktionsbescheinigung im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 30 warst und die Erwerbstätigkeit erlaubt war.

Mehr wirst Du wohl nicht bekommen können.

Wie sind Deine Antworten zu meinen Fragen 2-4?
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Antwort #5 - 21.02.2024 um 10:13:40
 
Danke für Ihre Antwort. Zu 2,3,4: Ja. Zu 1 weiß ich gerade leider nicht welcher § auf meinem AT vermerkt war. Ich denke es sollte ein § bzgl. Familiennachzugs sein. Mit dem AT war meine Erwerbstätigkeit wie gesagt erlaubt.

Das Problemhafte ist aber, dass die Agentur meine Beschäftigung zur pflegerischen Hilfskraft nicht zugestimmt hat. Ich habe auch gelesen, dass nicht jeder beliebig in der Pflege arbeiten darf ohne diese Zustimmung.
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Antwort #6 - 21.02.2024 um 10:20:03
 
libi11 schrieb am 21.02.2024 um 10:13:40:
Danke für Ihre Antwort. Zu 2,3,4: Ja. Zu 1 weiß ich gerade leider nicht welcher § auf meinem AT vermerkt war. Ich denke es sollte ein § bzgl. Familiennachzugs sein. Mit dem AT war meine Erwerbstätigkeit wie gesagt erlaubt. 

Wie wäre es, bitte, mit genauem Lesen?

Ich frage nach den Antworten zu 2.+3.+4. und Du antwortest nur zu 1.  hä?

libi11 schrieb am 21.02.2024 um 10:13:40:
Das Problemhafte ist aber, dass die Agentur meine Beschäftigung zur pflegerischen Hilfskraft nicht zugestimmt hat.

Das ist absolut unwichtig, wenn Dir jede Erwerbstätigkeit gestattet ist.

libi11 schrieb am 21.02.2024 um 10:13:40:
Ich habe auch gelesen, dass nicht jeder beliebig in der Pflege arbeiten darf ohne diese Zustimmung. 

Das mag schon sein, aber dabei geht dann es nicht um eine Zustimmung der Bundesagentur, sondern um eine Berufserlaubnis der für den konkreten Beruf am konkreten Arbeitsort zuständigen Behörde.
Letzteres wäre dann genauso für Deutsche erforderlich, die von der Bundesagentur für Arbeit überhaupt keine Erlaubnis brauchen.
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Antwort #7 - 21.02.2024 um 10:38:41
 
Sorry wenn ich dich falsch verstehe, aber ich habe doch geschrieben: zu 2,3,4: Ja.

Vor Ablauf meiner AE habe ich einen Antrag zur Verlängerung meiner AE gestellt wegen Beschäftigung. (Keine Neuerteilung; damals war ich mit dem Unterschied nicht vertraut). Meine FB ist nach §81 IV und eine Entscheidung der ABH ist nicht eingegangen.

Danke für den Hinweis mit der Bundesagentur. Ich wurde dann wohl falsch beraten worden bisher.

Sieht man hier aber Erfolg mit 18b und 19c III und alles andere was ich an Qualifikationen habe und der Zustand meiner Familie?

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Antwort #8 - 21.02.2024 um 10:59:49
 
Was ist eigentlich mit Deinem Mann jetzt? Ist er in D? Was für eine AE hat er? Arbeitet er?
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Antwort #9 - 21.02.2024 um 11:26:30
 
Seine AE mit 18A wurde mit FB nach 81 IV ergänzt wie bei mir. Er hat 2023 ein Jahr unbezahlter Urlaub für sich genommen, damit mein Sohn Abitur absolviert und wir mit ihm bleiben. Dieses Jahr ist er zurück und arbeitet in seinem bisherigen Job, also Lehrer (Beamte). Seine FB besteht immer noch.

Es ist auch deswegen kompliziert, weil wir uns nicht entscheiden konnten über unseren Aufenthalt. Da meine Tochter ungern in die T zurück wollte, wollte ich ihr zumindets die Chance geben, die Sekundarschule zu absolvieren (bis 9. Klasse).

Ohne AT wird aber schwierig einen Plan zu entwickeln. Mit meiner Anerkennung/AT könnten wir uns noch vorstellen, dass mein Mann sich freiwillig entlassen lässt und hier einen Job sucht. Ohne AT/Anerkennung wird für ihn/uns auch schwer den Job in T zu verlieren, da wir damit auch hier keine Garantie auf Aufenthalt hätten.
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Antwort #10 - 21.02.2024 um 11:32:31
 
Was nicht so klar ist: bist du noch beschäftigt?
Warst du mehr als 1 Jahr in diesem Beruf beschäftigt?

Also ich frage in Hinsicht auf § 7 ARB 1/80
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Antwort #11 - 21.02.2024 um 11:39:49
 
Ja, ich bin seit Juni 2022 ohne Lücken beschäftigt gewesen mit dem selben AG. Zum ARB wurde uns gesagt, dass die Beschäftigungszeit mit FB ungültig ist, also ich hätte da nur 3 Monate gearbeitet gewesen, so hatte man uns mitgeteilt. Wie gesagt es hat sich herausgestellt, dass sich unsere Rechtsberatung ungenügend, zum Teil falsch war, z.B. zur Erwerbstätigkeit/ Vermerk zur illegalen Arbeit.
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