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Schengen Visum läuft ab ! (Gelesen: 568 mal)
Hagana
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Beiträge: 12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: egal
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schengen Visum läuft ab !
09.02.2024 um 21:40:08
 
Hallo,

mein Partner hat eine US amerikanische Staatsbürgerschaft.
Bis Ende August 2023 hielt er sich in Dtl auf mit einem Visum welches durch ein wissenschaftliches Stipendium begründet war.
Nun ist er mit seinem durch den Pass mögl Touristenvisum von bis zu 90 Tagen
am 13 Dezember 2023 wieder in Dtl eingereist.

Unser Problem : Er möchte noch bis Mitte April bleiben, was die 90 Tage überschreitet.
Er hat einen Nachweis über sein Gehalt in US, dass dies seinen Lebensunterhalt sichert.
Er hat einen Nachweis über seine dortige Krankenversicherung
( während des wissenschaftlichen Aufenthalts bis Ende August wurde diese anerkannt )
Er hat einen Einladungsbrief des damaligen Professors, welcher eine Zusammenarbeit bis Ende April begründet.
Er hat sich bei der Einwohnermeldebehörde in Dtl angemeldet, da die 90 Tage überschritten werden.
Das Problem :
Die Mail an die Ausländerbehörde ergab keine Antwort.
Was können wir noch tun ?
Persönlich vorsprechen ?
Das wird ja nicht möglich sein ohne Termin !

Was wären die Konsequenzen, wenn er das Visum überschreitet, also illegaler Aufenthalt ?
Einreisesperre ? Bussgeld ?
Das Einzige was wir eigentlich bröuchten, ist eine Mail der Ausländerbehörde, dass in seinem verbleibenden Zeitraum kein Termin möglich ist oder dass ein Termin erst nach Mitte April möglich wäre, um etwas bei der Passkontrolle bei der Ausreise in der Hand zu haben !

Wir wollen Mitte April gemeinsam mit unserem Kind nach US zurück kehren.
Vorher ist terminlich nicht möglich, auch da für meinen Partner noch eine Konferenz ansteht .

Hat jmd eine Idee, wie wir die Behörde zu irgend einer Reaktion bewegen könnten ?
Nun drängt die Zeit, da hier nun Schulferien sind und die Mitarbeiter dort vermutlich noch dazu im Urlaub sind.

Sind für Antworten dankbar.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.02.2024 um 11:17:33
 
Hagana schrieb am 09.02.2024 um 21:40:08:
Nun ist er mit seinem durch den Pass mögl Touristenvisum von bis zu 90 Tagen

er ist nicht mit einem Touristenvisum eingereist, sondern "visafrei" - was er als US Amerikaner darf.

Hagana schrieb am 09.02.2024 um 21:40:08:
Er möchte noch bis Mitte April bleiben, was die 90 Tage überschreitet.

zu welchem Zweck?

visafrei darf er 90 Tage (in einem 180 Tage Zeitraum) in Schengen/Deuschland sein, als Tourist
über diese 90 Tage hinaus braucht er einen Aufentahltstitel und dafür braucht er einen Zweck. (Tourist ist er dann nicht mehr)

Hagana schrieb am 09.02.2024 um 21:40:08:
Die Mail an die Ausländerbehörde ergab keine Antwort.

was stand in der Mail? War diese als Antrag auf einen AT zu verstehen?

schau Dir den §81 an, Abs. 3
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html

Zitat:
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.


Er sollte vor Ablauf der visafreien 90 Tage Aufenthalt einen nachweisbaren Antrag auf einen AT stellen,
am besten schriftlich, mit Datum, mit Einschreibbrief an die ABH verschicken oder beim Pförtner abgeben mit Eingangsbestötigung (Datum).
Mit dieser Antragstellung bleibt der Aufenthalt auch über die 90 Tage erlaubt bis zur Entscheidung über den Antrag.
Als Nachweis kann er von der ABH eine FB bekommen (dies ist nur eine Bescheinigung, die Wirkung titt mit Antragstellung ein).
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.02.2024 um 13:05:24
 
Die Konsequenz, wenn er Fehler macht, ist tatsächlich die Ausreisepflicht, die Androhung der Abschiebung, die Abschiebung selbst und die Einreisesperre.

Das ist aber relativ theoretisch, denn für einen US-Amerikaner ist es relativ einfach, zu einer Fiktionsbescheinigung zu kommen. Sinnvoll wäre, dass er sich selbst darum kümmert, selbst hier fragt, selbst Rückfragen beantwortet. Du kannst helfen, aber nur bei dem, was er macht.
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deerhunter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 10.02.2024 um 17:26:24
 
Hagana schrieb am 09.02.2024 um 21:40:08:
Er hat einen Einladungsbrief des damaligen Professors, welcher eine Zusammenarbeit bis Ende April begründet.

Eine Zusammenarbeit mit einem Touristenaufenthalt? Er darf als Tourist hier nicht arbeiten
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 10.02.2024 um 17:46:48
 
deerhunter schrieb am 10.02.2024 um 17:26:24:
Eine Zusammenarbeit mit einem Touristenaufenthalt? Er darf als Tourist hier nicht arbeiten 

Er darf bei einem Kurzaufenthalt (! - Tourist ist etwas völlig Anderes!) keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben!

Sollte jedoch die hier im Thema genannte Zusammenarbeit eine Tätigkeit nach § 5 BeschV sein, die die in § 30 Zi. 2 BeschV genannten Bedingungen erfüllt, dann gilt diese "Zusammenarbeit" nicht als Beschäftigung i.S.d. AufenthG.

Die zitierte Aussage ist daher viel zu pauschal formuliert!
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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