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Daueraufenhlatskarte (Gelesen: 1.144 mal)
xenia20016
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.02.2024 um 12:28:39
 
Hallo liebe Forummitglieder,

ich benötige Ihre Hilfe in folgender Situation:
Ich bin dänische Staatsbürgerin und seit 2013 im Besitz eine Daueraufenthaltskarte, seit Dezember 2018 wohnt meine Oma  als Familienangehörige der EU-Bürgerin bei mir und hält sich dementsprechend seit über 5 Jahren materiell rechtmäßig in Deutschland auf. Ihre für 5 Jahre ausgestellte Aufenthaltskarte läuft am 10.02.2024 ab. Die Karte wurde gemäß Art. 10 RL 2004/38/EG ausgestellt. Am 7.11.2023 hat meine Oma einen Antrag auf Ausstelltung der Daueraufenthaltsbescheinigung gestellt und bekommt seit dem keinen Termin dafür. Es werden ständig neu Unterlagen verlangt: zuerst mussten wir unsere Verwandschaft neu nachweisen, jetzt werden die Nachweise für meine Freizügigkeit verlangt, obwohl ich eine Daueraufenthaltskarte (ausgestellt von dieser Behörde) habe. Ich habe ein Gefühhl, dass die Ausländerabteilung einen Grund sucht, um diese Ausstellung abzulehnen. WIr waren schon mehrmals persönlich da und haben bis jetzt noch keinen Termin bekommen. Ich bitte um Ihre Hilfe, wie ich mich weiter verhalten soll. Wir wohnen in Hamburg in einem Bezirk mit der unfreundlichsten Ausländerabteilung, die Aufenhaltskarte für meine Omi wurde vor 5 Jahren in einem anderen Bezirk ausgestellt, wo wir damals wohnten.

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.02.2024 um 12:48:56
 
Es lohnt sich im Grunde nicht für die Karte beim Verwaltungsgericht zu klagen, da man ja immer weiter die einfache Aufenthaltskarte bekommen könnte. Auch ohne diese Daueraufenthaltskarte, hat deine Großmutter einen ensprechenden Schutz, da es nicht auf das Dokument ankommt. Natürlich weiß ich dass es leichter schläft wenn man bessere Dokumente hat. Aber wie gesagt, dass ist nicht etwas wo ich sagen würde, dass man klagen müsste. Außer du planst natürlich aus Deutschland auszuwandern und deine Großmutter will weiter bleiben. Dann käme es ggf. auf die Daueraufenthatlskarte an.

Schreib bspw. eine Beschwerde an den Bürgermeister von Hamburg. Also an den Büroleiter, der sollte es an die richtige Stelle weiterleiten.
https://www.hamburg.de/senatskanzlei/kontakt/204166/buergermeisterbuero/

Und wenn das nicht fruchtet, eine Beschwerde an Solvit.

https://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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xenia20016
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.02.2024 um 16:32:22
 
Aras schrieb am 07.02.2024 um 12:48:56:
Es lohnt sich im Grunde nicht für die Karte beim Verwaltungsgericht zu klagen, da man ja immer weiter die einfache Aufenthaltskarte bekommen könnte. Auch ohne diese Daueraufenthaltskarte, hat deine Großmutter einen ensprechenden Schutz, da es nicht auf das Dokument ankommt. Natürlich weiß ich dass es leichter schläft wenn man bessere Dokumente hat. Aber wie gesagt, dass ist nicht etwas wo ich sagen würde, dass man klagen müsste. Außer du planst natürlich aus Deutschland auszuwandern und deine Großmutter will weiter bleiben. Dann käme es ggf. auf die Daueraufenthatlskarte an.

Schreib bspw. eine Beschwerde an den Bürgermeister von Hamburg. Also an den Büroleiter, der sollte es an die richtige Stelle weiterleiten.
https://www.hamburg.de/senatskanzlei/kontakt/204166/buergermeisterbuero/

Und wenn das nicht fruchtet, eine Beschwerde an Solvit.

https://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm


Aras, danke für Deine Unterstützung.
Bei Solvit habe ich mich bereits beschwert und bekomme nur so eine allgemeine Information zugeschickt, weiter nix.

Ich komme gerade von der Ausländerabteilung: wieder nichts erreicht. Sie möchten von mir
"
Einkommensnachweise der Enkelin der letzten 5 Jahre
Brutto/ Netto Formular vom Steuerberater ausgefüllt (habe nicht, deswegen habe ich Steuerbescheide geschickt und für das letzte Jahr nur Kontoauszüge).
Gewerbeanmeldung (habe ich nicht, bin Freiberuflerin)

Für die Daueraufenthaltskarte muss Ihre Enkelin Freizügigkeit  nachweisen. Dafür werden Einkommensnachweise  der letzten 5 Jahre benötigt."


Natürlich kann man eine Aufenthaltskarte beantragen, aber meine Omi wird dieses Jahr 80 und ich möchte es ihr nicht mehr zumuten, zu dieser Behörde wieder in 5 Jahren zu gehen. Außerdem kann es passieren, dass die Behörde auch die Aufenhaltskarte ablehnt.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 07.02.2024 um 17:13:55
 
Das Daueraufenthaltsrecht entsteht aber automatisch. Das habt Ihr also beide. Nur die Karte kann beantragt werden, das ändert aber nichts daran, dass beide das Daueraufenthaltsrecht haben.
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xenia20016
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Antwort #4 - 07.02.2024 um 18:06:46
 
reinhard schrieb am 07.02.2024 um 17:13:55:
Das Daueraufenthaltsrecht entsteht aber automatisch. Das habt Ihr also beide. Nur die Karte kann beantragt werden, das ändert aber nichts daran, dass beide das Daueraufenthaltsrecht haben.


Das ist mir schon klar. Und ich habe es bereits seit längerer Zeit, nur kann ich leider die Ausstellung der Bescheinigung darüber für meine Omi irgendwie nicht erreichen. Meine Omi ist Drittstaatsangehörige, d.h. sie kann ab jetzt nicht mehr verreisen. Und das ist unser Problem. Deswegen bitte ich um Rat, wie ich das Problem lösen kann.

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Aras
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Antwort #5 - 07.02.2024 um 18:13:12
 
Hast du fürs letzte Jahr eine GuV oder so vom Steuerberater geholt?

Kontoauszüge sind ggf. nicht so aussagekräftig außer du hast soo großes Einkommen, sodass du auch theoretisch nicht arbeiten müsstest?

Wie bist du und deine Großmutter versichert? Hol von deiner Versicherung dass du und deine Großmutter seit dem x.x.20xx bei denen versichert seid und erklärt der Ausländerbehörde, dass ihr in den 5 Jahren keine Leisthngen vom Jobcenter bzw. Sozialamt keine Leistungen bezogen habt.
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xenia20016
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Antwort #6 - 08.02.2024 um 10:13:05
 
Wahrscheinlich muss ich meine Frage anders formulieren:

ich bin EU-Bürgerin und wohne seit über 10 Jahren in Deutschland. Mein Daueraufenhaltsrecht habe ich schon lange erworben. Ich darf hier auch Sozialhilfe beziehen, das Recht überträgt sich doch automatisch auf meine Familienangehörige?

Deswegen verstehe ich nich, warum ich meine Freizügigkeit jetzt plötzlich wieder nachweisen muss?



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lottchen
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Antwort #7 - 08.02.2024 um 10:44:39
 
xenia20016 schrieb am 08.02.2024 um 10:13:05:
Deswegen verstehe ich nich, warum ich meine Freizügigkeit jetzt plötzlich wieder nachweisen muss?

Weil Deine Oma einen Antrag gestellt hat. Für dessen Bewilligung Dein Status entscheidend ist.
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mgb
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Antwort #8 - 09.02.2024 um 08:29:42
 
Man sollte nach der Rechtsgrundlage für die Forderung für die Vorlage nach Dokumenten fragen.
Nach §5a Freizügigkeitsgesetz ist bei einem Antrag nach §5 Absatz 5 keine Vorlage von Dokumenten vorgesehen. Zugriff auf das Melderegister hat die Ausländerbehörde selber.
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Aras
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Antwort #9 - 09.02.2024 um 09:39:48
 
So einfach kannst du es nicht machen. Für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts muss man durchgehend 5 Jahre Freizügigkeit ausgeübt haben. Und das wird eben von der Behörde gefordert.
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Antwort #10 - 09.02.2024 um 22:16:44
 
Und wie wird das nachgewiesen?
Mit den Daten aus dem Melderegister.
Für eine Pflicht der Dokumentenvorlage nach §5a Absatz 1 ist es nach Ablauf von 5 Jahren bereits zu spät.
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xenia20016
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Antwort #11 - 14.02.2024 um 13:06:52
 
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Ich habe nochmal alles durchgelesen und verstehe es so:
Nach Art. 16 RL 2004/38/EG hat meine Oma das Daueraufenthaltsrecht seit Dezember 2023 (im Dezember 2018 hat sie sich bei mir angemeldet). Dieses Recht ist nicht an die Vorausstezungen des Kapitels III geknüpft. D.h. man darf keine Dokumentation als Nachweis meiner Freizügigkeit von mir mehr verlangen, wie mgb bereits geschrieben hat.

mgb schrieb am 09.02.2024 um 08:29:42:
Nach §5a Freizügigkeitsgesetz ist bei einem Antrag nach §5 Absatz 5 keine Vorlage von Dokumenten vorgesehen. Zugriff auf das Melderegister hat die Ausländerbehörde selber. 


Ich habe trotzdem die Steuerbescheide für die Jahre 2019-2022 und eine Bescheinigung vom Finanzamt, in der bestätigt wird, dass ich bis heute selbständig gemeldet bin, an die Ausländerabteilung gesendet. Die Sachbearbeiterin besteht weiterhin auf Vorlage von Einkommensnachweisen, insbesondere für Januar 2024 (BWA vom Steuerberater).

Ich habe schon schriftlich angefragt, auf welcher Grundlage sie es verlangt. Nur antwortet sie nicht.

Deswegen meine Frage: was kann man in dem Fall machen?

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mgb
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Antwort #12 - 19.02.2024 um 21:52:24
 
Vielleicht solltest du mal auf §4a Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz hinweisen.

(1) Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihre Familienangehörigen und nahestehenden Personen, die Inhaber eines Rechts nach § 3a Absatz 1 sind, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
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