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Krankenversicherung - Familienmitglied Unionsbuerger (Gelesen: 3.388 mal)
Franconian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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05.02.2024 um 19:52:54
 
Hallo,

ich moechte zusammen mit meinem nicht EU Partner auf Basis des EU Freizuegigkeitsrechts nach Deutschland ziehen.

Ich habe vor, in Deutschland zu arbeiten. Habe aber noch kein Jobangebot und werde mich vor Ort bewerben. Die AB hat einen Beweis der Krankenversicherung verlangt. Reicht die Europaeische Krankenversicherungskarte (EHIC) erstmal aus, oder muss es eine vollwertige Deutsche Krankenversicherung sein?
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lottchen
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Antwort #1 - 05.02.2024 um 20:41:58
 
Vielleicht könntest Du die Eckdaten nochmal zusammenfassen. Wenn man in Deinen anderen Beiträgen liest dann kommen schon Fragen auf: Bist Du Rückkehrer im Sinne der Freizügigkeit, welche Staatsangehörigkeit hast Du oder bist Du EU-Bürger? Bist Du verheiratet mit der/dem Nicht-EU-Partner?? Wozu benötigt die ABH die Vorlage einer Krankenversicherung und für wen, für welchen Antrag?   
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Aras
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Antwort #2 - 05.02.2024 um 22:18:04
 
Die EHIC ist nur für Notfälle gedacht. RL 2004/38/EG regelt in Artikel 7 Abs. 1 b) dass man (im Falle von Privatiers) neben ausreichenden Existenzmitteln einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorweisen muss. Umfassender Krankenversicherungsschutz im Zielland. Nur weil die Krankenversicherung in Spanien umfassend ist, ist diese nicht umfassend in Deutschland.  Also keine EHIC, da es eben nicht umfassend ist.

Wenn du Arbeitslosengeld in dem anderen EU Staat bekommen kannst oder bekommst, dann solltest du ggf. eine PD-U1 bzw. PD-U2 beantragen und dann bei deiner lokalen Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I beantragen. Also kein Bürgergeld/ALG II (als Steuerleistung) äquivalent, sondern Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung für zurückliegende Arbeit. Dann würde wohl die Arbeitsagentur auch die Krankenversicherung zahlen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.02.2024 um 20:58:18
 
lottchen schrieb am 05.02.2024 um 20:41:58:
Vielleicht könntest Du die Eckdaten nochmal zusammenfassen. Wenn man in Deinen anderen Beiträgen liest dann kommen schon Fragen auf: Bist Du Rückkehrer im Sinne der Freizügigkeit, welche Staatsangehörigkeit hast Du oder bist Du EU-Bürger? Bist Du verheiratet mit der/dem Nicht-EU-Partner?? Wozu benötigt die ABH die Vorlage einer Krankenversicherung und für wen, für welchen Antrag?   


Korrekt, Rueckkehrfall im Sinne der Freizuegigkeit. Derzeit wohnhaft in Spanien, Deutsche und Australische Staatsangehoerigkeiten.

Partnerin ist kein Unionsbuerger. Wir haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Australien und Spanien. Derzeit hat sie eine Spanische Aufenthaltskarte als Familienangehoerige eines Unionsbuergers.

Fuer den geplanten Rueckzug nach Deutschland wuerden wir dann auch eine Aufenthaltskarte als Familienangehoerige eines Unionsbuergers fuer Deutschland beantragen.

Die ABH hat eine Krankenversicherung als Nachweis von meiner Partnerin verlangt.
Laut Aras Beitrag benoetigen wir eine umfassende Krankenversicherung fuer Deutschland. Dies koennte ein paar Monate dauern, bis wir Beide einen Job gefunden haben. Scheint so, als wuerde der "Umweg" ueber Arbeitslosigkeit eine Moeglichkeit sein. D. h. Arbeitslos melden in Spanien und dann auf D uebertragen, um sofort krankenversichert zu sein. Ein Bonus ist dann, dass D uns gleich noch Arbeitslosengeld zahlen muss.  Laut lachend
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Aras
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Antwort #4 - 07.02.2024 um 22:09:58
 
Naja ist ja nicht so als würdet ihr kostenlos Geld vom Staat bekommen, sondern ist ja nur das Arbeitslosengeld in der Höhe wie ihr es in Spanien bekommen hättet. Und es nicht so als wäre eine Erwerbstätigkeit der einzige Weg in die GKV.

Ihr könnt natürlich auch mit einer Bescheinigung ( Formular E-104) von eurer spanischen Krankenversicherung  die notwendigen Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung gem. § 9 SGB V bei der deutschen Krankenkasse nachweisen und zahlt dann entsprechend selber die GKV Beiträge,
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Antwort #5 - 08.02.2024 um 20:20:16
 
Franconian schrieb am 07.02.2024 um 20:58:18:
Wir haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Australien und Spanien. ....
eine Aufenthaltskarte als Familienangehoerige eines Unionsbuergers fuer Deutschland beantragen. 

hmm,
eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau gibt es in D nicht, nur bei gleichgeschlechtlichen Partnern.
Aus dem Post geht nicht hervor, ob es hier um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt oder nicht. Wenn nein, solltet Ihr abklären, ob Eure Partnerschaft in D als solche auch gilt.
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Antwort #6 - 08.02.2024 um 20:54:08
 
Aus den anderen Beiträgen lässt sich erschließen dass eine homosexuele Lebenspartnerschaft vorliegt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #7 - 03.07.2024 um 16:51:12
 
Hallo,

es handelt sich um keine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die Deutsche Auslaenderbehoerde moechte die Aufenthaltskarte als "nahestehende Person" ausstellen. Fordert jedoch eine Deutsche Krankenversicherung an. Ich fange am 1. August an, in Deutschland zu arbeiten und werde in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Laut Deutscher Krankenkasse kann meine Partnerin nicht kostenlos mitversichert werden, da es sich um keine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft handelt.

Laut Freizuegigkeitsgesetz sollte die registrierte Lebenspartnerschaft in Spanien (EU) jedoch anerkannt sein?

§ 1 Freizügigkeitsgesetz
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
2. ist Lebenspartner einer Person
b) eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
3. sind Familienangehörige einer Person
b) der Lebenspartner,

Laut "Your Europe Advice" besteht kein grundsaetzliches Recht fuer "nahestehende Personen" und deshalb kann auch keine Deutsche Krankenversicherung abgeschlossen werden, bevor die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde.

Von der Auslaenderbehoerde kommt leider keine Antwort mehr.
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Antwort #8 - 03.07.2024 um 17:56:24
 
Franconian schrieb am 03.07.2024 um 16:51:12:
es handelt sich um keine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft.

Was habt ihr dann in Spanien und Australien dann abgeschlossen?

Ich dachte ihr habt eine Lebenspartnerschaft begründet, die aber in eurem Fall auch homosexuell ist. Genauso wie wenn ihr in Deutschland heiraten würdet, und dann "nur" eine Ehe geschlossen hättet und keine spezielle Homo-Ehe.

Wenn ihr eine Lebenpartnerschaft in Spanien begründet habt, dann würde ich mich nicht auf "nahestehende Perspon" verweisen lassen sondern mir erklären lassen, warum die spanische Lebenspartnerschaft nicht in Deutschland gelten solle. Insbesondere im Lichte von C-673/16 "Coman".

Und die Krankenkasse ist nicht an die Meinung der Ausländerbehörde gebunden, noch braucht sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltskarte. Für Krankenkassen ist es egal ob sie illegal oder legal in Deutschland lebt. Es gilt § 30 Abs. 3 SGB I. Sie lebt hier, somit ist die Krankenkasse zuständig.

In § 10 SGB V wird auf den Lebenspartner als berechtigte Person für die Familienversicherung verwiesen.

Du wirst ja wohl dich krankenversichert haben. Dabei füllst du das Formular für die Familienversicherung mit deiner Partnerin aus und legst dabei die Lebenspartnerschaftsurkunde und den Reisepass deiner Partnerin vor. Und dann sollen die das bearbeiten und schriftlich bescheiden und nicht einen mit leeren Händen wegschicken.
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Antwort #9 - 03.07.2024 um 20:47:55
 
Wir haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Australien und diese ausserdem in Spanien registriert, damit es gueltig in der EU war. Spanien hatte es dann anerkannt und eine Aufenthaltskarte fuer Familienmitglied eines EU Buergers ausgestellt.

Wir sind nicht gleichgeschlechtlich / homosexuell. Wir sind Mann und Frau.
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Antwort #10 - 03.07.2024 um 21:12:48
 
Achso!

Dann ist das natürlich alles für die Tonne. Dann ist sie natürlich keine Lebenspartnerin. Sondern deine "Freundin".

Sie muss aber in Spanien krankenversichert gewesen sein. Wenn Sie Versicherungszeiten nachweisen kann, dann kann sie sich freiwillig versichern gem. § 9 SGB V.
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Antwort #11 - 03.07.2024 um 22:09:12
 
Wenn Ihr in Deutschland leben wollt, solltet Ihr überlegen, ob Ihr heiraten wollt. Vermutlich kannst Du die Freizügigkeit mitnehmen, das klärt aber nur die Aufenthaltserlaubnis. Alles mit Krankenversicherung, Steuern, Mietvertrag etc. funktioniert hier nur mit Trauschein.

Mit der Partnerschaft geht es wohl auch in Irland, Niederlanden oder Belgien, aber eben hier in Deutschland für die meisten Fragen nicht.
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Antwort #12 - 07.07.2024 um 20:19:08
 
Vielen Dank fuer die Infos. Vielleicht ist es wirklich das einfachste zu heiraten? Schade, dass eine zivilrechtliche eingetragene Partnerschaft unter hetero Partnern nicht in Deutschland anerkannt wird.

Waere es moeglich, erstmal als "nahestehende Person" die Aufenthaltskarte zu beantragen und dann spaeter (nach Heirat) in eine Ehepartner Aufenthaltskarte umzuwandeln? Oder wuerde dies Probleme bereiten, da es sich um einen "Rueckkehrfall" handelt und dann spaeter nicht mehr? D. h. es wuerde nicht mehr nach EU Recht eine Aufenthaltskarte geben?
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Aras
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Antwort #13 - 08.07.2024 um 00:09:01
 
Es wird doch nicht so schwer sein, die vorherigen Krankenversicherungszeiten deiner Partnerin bescheinigt zu bekommen, damit deine Partnerin sich für 200 € pro Monat freiwillig Kranken- und Pflegeversichern kann.
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Antwort #14 - 08.07.2024 um 10:34:43
 
Meine Partnerin war kostenlos bei mir mit in Spanien versichert. In Spanien werden auch hetero registrierte Lebenspartnerschaften anerkannt. Gilt das dann trotzdem fuer Deutschland, dass sie sich selbst hier in der gesetzlichen Versicherung versichern darf?
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