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Einbürgerung und Zeiten in ersten Asylverfahren (Gelesen: 525 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung §10
Herzlein
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i4a rocks!


Beiträge: 63

köln, Rheinland-Pfalz, Germany
köln
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrisch
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18.01.2024 um 07:04:20
 
Moin,
klar werden die Zeiten im Asylverfahren angerechnet, wenn man am ende  eine Schutzstatus  bekommt, die Frage Hier : wenn ein man einen Asylantrag stellt, der nach 2 Jahren abgelehnt ist, weil ein anderes EU-Land zuständig ist,  dann bekommt er Duldung, reist aber nicht aus , dann stellt er einen Folgeasylantrag, der Erfolgreich ist, und diese Person die GFK-Schutzstatus bekommen hat.
zählen die Zeiten vor dem ersten Asylantrag und die Zeiten bis er Duldung bekommen hat ? 
Vielen Dank im Voraus!
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Aras
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Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.161

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 18.01.2024 um 07:41:23
 
Nein. Das wäre ja sogar ne Besserstellung der Zeiten ggü. einem Niederlassungserlaubnis. Also selbst bei der NE können die Zeiten von Duldungen aufgrund von abgelehntem Asylantrag nicht angerechnet werden. Das für Einbürgerungen zu erwarten ist völlig utopisch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 384

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 18.01.2024 um 07:41:44
 
Nein, der rechtmäßige Aufenthalt beginnt dann mit dem Tag an dem der Asylfolgeantrag gestellt wurde.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.01.2024 um 19:37:15
 
Wenn allerdings am Ende der Duldung der "Unzulässig"-Bescheid aufgehoben wurde, handelt es sich nicht um einen Folgeantrag. Dann zählen die Zeiten mit. Klär nochmal, ob wirklich ein Folgeantrag gestellt wurde oder der Antrag nach zwei Jahren einfach bearbeitet wurde.
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