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Arbeitsplatzwechsel. Neue AE 18b Abs. 1 (Gelesen: 751 mal)
vd2760
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.12.2023 um 22:57:55
 
Hallo,

aktuell besitze ich eine AE 18b Abs. 1,  weniger als 2 Jahre.

Ich wurde innerhalb der Probezeit entlassen und habe jetzt eine neue Stelle gefunden. Die neue Firma möchte mich bereits ab dem 01.01.2024 beschäftigen. Meine AE soll aber gewechselt werden, da ich weniger als 2 Jahre eine AE zum Beschäftigungszweck besitze.

Ich wohne in Berlin und habe bisher in Berlin gearbeitet. Mein neuer Arbeitgeber ist jedoch in einem anderen Bundesland ansässig und ich werde remote arbeiten.

Ich darf ja nicht am 01.01 ohne neue AE starten. Und ich weiß nicht wie lange das ganze Prozedere mit der neuen AE dauern wird, damit ich das dem Arbeitgeber mitteile.
Was soll ich jetzt tun? Wie lange soll ich generell vor dem Arbeitsbeginn in solchem Fall einplanen? Gibt es jetzt einen Weg, am 01.01 zu starten?
Die meisten Arbeitgeber würden ja nicht so lange warten...

Danke!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.12.2023 um 22:59:47
 
Das kann Dir ausschließlich die zuständige Ausländerbehörde sagen. Bei vergleichbaren Fällen hier im Forum, die Du sicherlich nachgelesen hast, sind es eher zwei, drei Monate bis zum Start der neuen Arbeit.
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vd2760
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.12.2023 um 20:26:06
 
reinhard schrieb am 11.12.2023 um 22:59:47:
Das kann Dir ausschließlich die zuständige Ausländerbehörde sagen. Bei vergleichbaren Fällen hier im Forum, die Du sicherlich nachgelesen hast, sind es eher zwei, drei Monate bis zum Start der neuen Arbeit.


Danke!

Ich hätte noch ein Frage, kann das Bruttogehalt von €2750 für eine Position als Junior Project Manager in NRW zu wenig für die Bundesagentur für Arbeit sein? Das ist ein übliches Gehalt in der Branche.

Und wann ist es zu wenig generell? Sie prüfen ja auch wie viel ich Miete zahle, wenn ich mich richtig erinnere. Ich zahle zurzeit 500 Euro warm.
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Arianne
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 13.12.2023 um 21:28:05
 
Was hast Du studiert?

Zahlst Du 500 € im Monat in Berlin oder in Deiner neuen Stadt?
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vd2760
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.12.2023 um 22:04:03
 
Arianne schrieb am 13.12.2023 um 21:28:05:
Was hast Du studiert?

Zahlst Du 500 € im Monat in Berlin oder in Deiner neuen Stadt?


Ich habe Übersetzungswissenschaft im Ausland studiert. Ich zahle €500 in Berlin und bleibe auch hier, da ich remote als Junior Translation Project Manager arbeiten werde.
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vd2760
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i4a rocks!


Beiträge: 11

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ru
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Antwort #5 - 17.12.2023 um 18:51:13
 
Noch eine Frage, kann die Arbeitgeberbindung in meinem Fall aufhoben werden?


§ 9 BeschV
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.



Ich bin seit 10 Jahren in DE, 8 Jahre als Student (abgebrochen), 1,5 Jahre als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (Abschuss im Ausland). Also eigentlich sind die Voraussetzungen nach § 9 BeschV bereits erfüllt, stimmt?

Was bedeutet "Keine Zustimmung"? Von der Bundesagentur für Arbeit oder von der ABH? Darf ich jetzt einfach so einen neuen Job aufnehmen, oder muss ich immer noch bei der ABH eine Zustimmung einholen, nur wird die ABH die Unterlagen nicht an die BA schicken und sofort dem Wechsel zustimmen?
Ist das Gehalt immer noch relevant oder die Hauptsache der Lebensunterhalt ist gesichert?

Danke!
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