Hallo,
ich würde mich freuen, wenn mir jemand folgende Sache erklären könnte:
Es geht um einen knapp über 45 Jährigen, der sein Studium vor etlichen Jahren (mehr als 3 Jahre her) in Deutschland abgeschlossen hat und nun eine Blaue Karte EU beantragen möchte. Er wird in den Mangelberufen aus der Gruppe 23 (232 und 233) arbeiten und hat ein konkretes Jobangebot aus Ost-Deutschland.
Es geht um folgenden Gesetzestext aus dem
AufenthG:
"§ 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
Absatz 2: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
Nr. 5: in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen."
(Anmerkung) Inhalt von § 18b: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung:
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
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Dann gibt es noch den § 18g Blaue Karte EU:
Absatz 1: Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt."
und:
Absatz 5: Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.
........................................
Zusammengefasst: Unter § 18 steht, dass bei "erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres" die Höhe des Gehalts mindestens 55% der Beitragsbemessungsgrenze sein muss.
Der Mann möchte aber gerne nach § 18g (Blaue Karte EU) erstmalig mit einem
AT nach Deutschland einreisen, und nicht nach § 18a oder 18b.
Unter § 18g steht aber von einem Mindestgehalt von 50% der BBG und unter Absatz 5 steht dann aber wieder von der Inhaberschaft des § 18a und 18b.
Welches Mindestgehalt muss er erfüllen? Nach § 18 oder nach § 18g?
Muss bei einem
AT gem. § 18g (Blaue Karte EU) auch der Nachweis einer Altersvorsorge erbracht werden, weil er über 45 ist?
Was versteht man unter Absatz 5 des §18g, weil da wieder auf 18a und 18b hingewiesen wird?
Vielen Dank im Voraus.