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Blaue Karte EU und AufenthG - §18 und § 18g - Widerspruch oder 2 Paar Schuhe? (Gelesen: 1.016 mal)
Mamaschlumpfine
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i4a rocks!


Beiträge: 65

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Blaue Karte EU und AufenthG - §18 und § 18g - Widerspruch oder 2 Paar Schuhe?
11.12.2023 um 22:58:59
 
Hallo,

ich würde mich freuen, wenn mir jemand folgende Sache erklären könnte:

Es geht um einen knapp über 45 Jährigen, der sein Studium vor etlichen Jahren (mehr als 3 Jahre her) in Deutschland abgeschlossen hat und nun eine Blaue Karte EU beantragen möchte. Er wird in den Mangelberufen aus der Gruppe 23 (232 und 233) arbeiten und hat ein konkretes Jobangebot aus Ost-Deutschland.

Es geht um folgenden Gesetzestext aus dem AufenthG:

"§ 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen

Absatz 2: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

Nr. 5: in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen."

(Anmerkung) Inhalt von § 18b: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung:

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

........................................


Dann gibt es noch den § 18g Blaue Karte EU:

Absatz 1: Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt."

und:

Absatz 5: Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.

........................................

Zusammengefasst: Unter § 18 steht, dass bei "erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres" die Höhe des Gehalts mindestens 55% der Beitragsbemessungsgrenze sein muss.

Der Mann möchte aber gerne nach § 18g (Blaue Karte EU) erstmalig mit einem AT nach Deutschland einreisen, und nicht nach § 18a oder 18b.

Unter § 18g steht aber von einem Mindestgehalt von 50% der BBG und unter Absatz 5 steht dann aber wieder von der Inhaberschaft des § 18a und 18b.

Welches Mindestgehalt muss er erfüllen? Nach § 18 oder nach § 18g?

Muss bei einem AT gem. § 18g (Blaue Karte EU) auch der Nachweis einer Altersvorsorge erbracht werden, weil er über 45 ist?

Was versteht man unter Absatz 5 des §18g, weil da wieder auf 18a und 18b hingewiesen wird?

Vielen Dank im Voraus.




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Mamaschlumpfine
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Blaue Karte EU und AufenthG - §18 und § 18g - Widerspruch oder 2 Paar Schuhe?
Antwort #1 - 11.12.2023 um 23:06:02
 
Ganz kurz noch:

Da der Job im Osten ist, muss man bei der Berechnung des Mindestgehaltes von der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung für Ost-Deutschland ausgehen, oder?

Danke und sorry für den langen Beitrag. Ich wollte mich einfach deutlich ausdrücken  Smiley
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Mamaschlumpfine
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.12.2023 um 23:55:52
 
Was mich irritiert, ist folgender Satz aus den "Anwendungshinweisen Fachkräfteeinwanderungsgesetz":

"18.2.5 Mit der in Nummer 5 vorgesehenen Mindestgehaltsgrenze wird das Ziel verfolgt, dass Ausländer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und zum Zweck der Beschäftigung einreisen, eine auskömmliche Lebensunterhaltssicherung erreichen können, wenn sie aus dem Arbeitsleben bei Erreichen der Altersgrenze ausscheiden. Diese Vorgabe gilt nur für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels an Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung nach § 18a und Fachkräfte mit akademischem Abschluss nach § 18b."

Und zwar in Bezug darauf, dass der junge Mann einen AT (Blaue Karte EU) nach § 18g erwerben möchte.

[url]Hier der Link https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migra...[/url]

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dim4ik
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Antwort #3 - 12.12.2023 um 13:28:55
 
Mamaschlumpfine schrieb am 11.12.2023 um 22:58:59:
und unter Absatz 5 steht dann aber wieder von der Inhaberschaft des § 18a und 18b.

Das gilt nur für die Fälle, wenn man von einem AT nach § 18a oder § 18b auf die BC wechseln möchte, was bei Euch nicht der Fall ist.

Mamaschlumpfine schrieb am 11.12.2023 um 22:58:59:
Welches Mindestgehalt muss er erfüllen? Nach § 18 oder nach § 18g?

Nach § 18g, da § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nur für AT nach § 18a und § 18b anzuwenden ist, die BC wird aber nach § 18g erteilt:
Zitat:
5. in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres...


Mamaschlumpfine schrieb am 11.12.2023 um 23:06:02:
Da der Job im Osten ist, muss man bei der Berechnung des Mindestgehaltes von der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung für Ost-Deutschland ausgehen, oder?

Dies geht nicht so direkt aus dem Gesetz hervor, jedoch wäre eine solche Auslegung wohl nicht ganz unrichtig.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #4 - 12.12.2023 um 13:43:21
 
Ist richtig so. Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze für den Westen und eine für den Osten. Wenn er im Osten lebt, ist auch die des Ostens anzuwenden. Kompliziert könnte es werden, wenn er dort nur arbeitet, aber im Westen lebt.
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