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Wohngeld für nicht EU-Ausländer schädlich für Aufenthaltsgenehmigung? (Gelesen: 775 mal)
Gaia
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle (nicht AuslR)
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08.12.2023 um 14:27:52
 
Hallo, ich würde gerne wissen, ob es für eine Aufenthaltsgenehmigung schädlich ist, für nicht EU-Ausländer in Deutschland Wohngeld oder einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Grundsätzlich wären die betroffenen Personen wohl zulässig (zumindest laut wohngeld.org), ich habe aber Sorge ihnen etwas zu empfehlen, das ihre Aufenthaltsgenehmigung gefährden könnte. Kann mir da jemand weiterhelfen?
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 08.12.2023 um 15:11:22
 
Gaia schrieb am 08.12.2023 um 14:27:52:
ich habe aber Sorge ihnen etwas zu empfehlen, das ihre Aufenthaltsgenehmigung gefährden könnte.

Dazu müsste man erst mal wissen, welche Aufenthaltsgenehmigung diese Personen haben. Nach welchem § des AufenthG.
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Gaia
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle (nicht AuslR)
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 15.12.2023 um 09:46:25
 
Wir betreuen sowohl Personen, die unter §18d, als auch unter §24 hier in Deutschland sind.

Mir ist auch gesagt worden, die Beantragung von Wohngeld könnte später einer Selbstständigkeit im Weg stehen. Auch hier würde ich mich gerne rückversichern.
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SimonB
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Antwort #3 - 15.12.2023 um 10:47:29
 
Gaia schrieb am 15.12.2023 um 09:46:25:
die Beantragung von Wohngeld könnte später einer Selbstständigkeit im Weg stehen.

Nein, das ist nicht der Fall.
Auch der Antrag auf einen WBS/Wohnberechtigungsschein ist für die AE unschädlich.
Wichtig ist die AE und die rechtzeitig beantragte Verlängerung.
Für die AE nach § 24 AufenthG ist zunächst die automatische Verlängerung der AE vorgesehen, sofern keine anderen Hindernisse vorliegen.

Kritisch sind Sozialleistungen nach SGB II und XII.


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reinhard
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Antwort #4 - 19.12.2023 um 21:49:06
 
Beim Aufenthalt nach § 24 sind Sozialleistungen nicht kritisch, sondern (zumindest in erster Zeit) normal.

Kritisch ist es bei § 18 und § 19.

Der Aufenthalt nach § 24 wird jetzt automatisch (ohne Antrag) vom 4. März 2024 auf den 4. März 2025 verlängert. Danach ist nach bisherigem Stand keine Verlängerung mehr möglich, insofern müssten die Betroffenen zum Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel (wenn sie die anderen Bedingungen dafür erfüllen) von Sozialleistungen unabhängig werden.
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