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Visum zur Eheschließung - AV verlangt keine VE, bei ABH trotzdem notwendig? (Gelesen: 2.873 mal)
Rubangame
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19.11.2023 um 14:26:58
 
Hallo zusammen,

mein Verlobter (Mexiko) hat alle von der deutschen Botschaft geforderten Unterlagen für den Antrag auf ein Visum zur Eheschließung vor ca. 5 Wochen eingereicht, direkt im Anschluss am 17.10. wurden die digitalen Unterlagen vom BVA an die ABH weitergeleitet (zu den physischen Unterlagen habe ich leider keine Auskunft). Ich habe nun doch noch eine kurze Rückfrage wegen uneinheitlicher Informationen:

1) Die deutsche Botschaft in Mexiko führt in der Liste der einzureichenden Dokumente zum LU folgendes an:

"Einfache Kopien eines aktuellen (nicht älter als 6 Monate) Nachweises über die Sicherung des Lebensunterhalts
des/der Verlobten in Deutschland in Form einer förmlichen Verpflichtungserklärung (alternativ auch von einer dritten
Person) oder Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate oder ein aktueller Steuerbescheid."

Wir haben dann sowohl Gehaltsnachweise als auch meinen aktuellen Steuerbescheid eingereicht, weil uns das im Vergleich zur VE einfacher bzw. schneller vorkam - die Nachweise habe ich ja ohnehin hier. Jetzt habe ich aber gesehen, dass die für uns zuständige ABH auf ihrer Website schreibt:

"Eine verbindliche Auskunft zur Erteilung von Visa vor der Einreise können Sie nur von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft oder deutsches Konsulat) im Heimatland erhalten. Von dort werden Ihnen auch die erforderlichen Unterlagen benannt.

Grundsätzlich ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich. "

Auf Anfragen per E-Mail reagiert die zuständige ABH leider nicht(was aufgrund der überall berichteten hohen Auslastung zu erwarten war).

Eigentlich alles (noch) nicht ganz zeitkritisch, die Eheschließung ist für Ende Februar terminiert. Nun ist es allerdings so, dass ich selbst von Ende Dezember bis Mitte Januar noch einmal bei ihm in Mexiko sein werde.

Ich frage mich nun, ob es sinnvoll wäre, vorsorglich einen Termin bei der ABH online zu reservieren, um doch noch eine VE abzugeben vor meiner Reise. Oder "sticht" hier die AV die ABH in den benötigten Unterlagen? Grundsätzlich dürfte die Abgabe der VE, falls notwendig, kein Problem sein.
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Antwort #1 - 19.11.2023 um 14:38:04
 
Die AV "sticht" zwar die ABH bei einer Ablehnung (will sagen: die AV kann ablehnen, ohne die ABH zu beteiligen oder auch nach Zustimmung der ABH), nicht aber bei einer postiven Entscheidung:
Ohne die Zustimmung der ABH darf die AV kein Visum erteilen.

Wenn die ABH ohne VE nicht zustimmt, dann geht es nicht ohne VE.
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Antwort #2 - 19.11.2023 um 14:45:59
 
Danke dir, Petersburger!

Dann werde ich mal schnell einen Termin reservieren zur Abgabe der VESmiley

Im Formular wäre es dann bei "Ich bitte um Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung in" dennoch die deutsche Botschaft (auch wenn die die VE nicht braucht, da der LU anderweitig nachgewiesen wurde)?

Davon abgesehen: Ist es grundsätzlich vorgesehen und/oder üblich, dass die ABH vor der Entscheidung über den Antrag noch zu einer persönlichen Vorsprache lädt? Falls es relevant sein sollte: Die Ehe haben wir gemeinsam beim zuständigen Standesamt angemeldet.
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Antwort #3 - 19.11.2023 um 15:52:20
 
Rubangame schrieb am 19.11.2023 um 14:45:59:
Ist es grundsätzlich vorgesehen und/oder üblich

Grundsätzlich im Sinne von: So ist der Regelfall - nein.
Nicht nach bundeseinheitlicher Vorgabe.

Gibt es Anhaltspunkte, wo sich der Sachbearbeiter ggf. rechtfertigen müsste, warum er im konkreten Fall die Anhaltspunkte für eine Scheinehe nicht mal mit einfacher Nachfrage abgeklopft hat, dann wird er ein persönliches Gespräch führen wollen.

Gleiches gilt, falls es landes- oder auch nur hausintern dahingehende Vorgaben gibt.


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Antwort #4 - 21.11.2023 um 17:24:46
 
Hallo nochmal,

ich habe direkt nach dem Eintrag einen Termin zur Abgabe der VE online reserviert, dieser wäre in der kommenden Woche.

Nun bin ich aber weiter unsicher, ob das überhaupt sinnvoll ist - wenn die gar nicht gebraucht würde, wäre es ja auch für die ABH ein unnötiger Termin (was es ja tendenziell eher zu vermeiden gilt).  hä?

Ein Teil der bei der AV eingereichten Unterlagen war eine "formlose und unterschriebene Erklärung"
1) der Beabsichtigung, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen und
2) alle bis zur Eheschließung entstehenden Kosten gem. §§ 66-68 AufenthG zu übernehmen.

Wenn ich das nicht völlig falsch deute, ist doch 2) eine Art Verpflichtungserklärung (ggü. der AV anstelle der ABH). In § 68 heißt es dazu:
"(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.[...]
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1."

Gilt das, zusammen mit den eingereichten Unterlagen zum LU, als VE?

Eigentlich möchte ich bei der ABH nicht unnötigerweise Zeit durch Telefonate hierzu beanspruchen, aber vielleicht sollte ich es morgen während der Sprechzeit doch einmal telefonisch dort versuchen - was meint ihr?
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Antwort #5 - 21.11.2023 um 19:28:57
 
Eine VE ist was anderes als ein einfacher Zettel mit Unterschrift. Geh zum Termin, bring Deine Einkommensnachweise und Deinen Mietvertrag mit, zahl die Gebühr und nimm die VE mit.
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Antwort #6 - 28.11.2023 um 20:21:15
 
Noch einmal vielen Dank für eure hilfreichen Antworten in dieser und vorangegangenen Fragen. Besonders für die unter uns, die mit solchen Fragestellungen im Normalfall wenig bis gar nichts zu tun haben, ist das wirklich viel Wert!

Falls es noch jemanden, der mitgelesen und/oder geantwortet hat, interessiert: Es gibt ein sehr erfreuliches Update. Ich habe die VE abgegeben, noch ein paar Dokumente (Mietvertrag, Arbeitsvertrag) eingereicht bzw. vorgezeigt und eine kleine "Befragung" abgeschlossen - klingt deutlich wilder, als es am Ende war, es ging um formale Dinge wie die Incoming-KV und meine KV, nicht um unsere Beziehung und/oder Persönliches. Hat vielleicht 2 Minuten gedauert. Dann habe ich unterschrieben, dass ich möchte, dass er kommt und bleibt (natürlich in offiziellerem Wortlaut  Laut lachend) und das war's. Die ABH hat dann gestern auch schon die Zustimmung erteilt und die Sachbearbeiterin sagte mir, dass es nun sehr schnell gehen kann mit dem Visum.  Smiley
Die VE habe ich dann auf Anraten der sehr netten und engagierten Sachbearbeiterin, die ganz verwundert war, dass die AE sie nicht verlangt, noch als pdf-Scan per Mail an die Botschaft geschickt.
Von Antragstellung bei der AV bis zur Zustimmung durch die ABH sind nun genau 6 Wochen und ein Werktag vergangen. Es ging also deutlich schneller als wir befürchtet haben - das macht vielleicht dem/der ein oder anderen in einer ähnlichen Ausgangslage etwas Mut bei all den Berichten über extrem lange Bearbeitungszeiten.  Smiley
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Antwort #7 - 28.11.2023 um 20:51:10
 
Rubangame schrieb am 28.11.2023 um 20:21:15:
Die VE habe ich dann auf Anraten der sehr netten und engagierten Sachbearbeiterin, die ganz verwundert war, dass die AE sie nicht verlangt, noch als pdf-Scan per Mail an die Botschaft geschickt.

Und das Original hast Du behalten?
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Antwort #8 - 28.11.2023 um 20:56:05
 
lottchen schrieb am 28.11.2023 um 20:51:10:
Und das Original hast Du behalten?


Genau, das Original habe ich hier. Die Botschaft verlangt sie (als eine der drei oben genannten oder-Varianten des Nachweises des LU) laut deren Checklist nur als einfache Kopie. Im Zweifel könnte ich sie natürlich immer noch im Original per Post schicken oder mitbringen, wenn ich Ende des Jahres hinfliege.  Smiley
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« Zuletzt geändert: 28.11.2023 um 21:07:21 von Rubangame »  
 
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Antwort #9 - 28.11.2023 um 21:15:04
 
Ich frage mich nur, wie "der Staat" im Fall der Fälle die VE in Anspruch nehmen will wenn ihm nicht mal die Original-VE vorliegt? Bei jeder Bürgschaft im Rechtsverkehr wird doch immer das Original benötigt und hier nicht?
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Antwort #10 - 29.11.2023 um 15:51:56
 
lottchen schrieb am 28.11.2023 um 21:15:04:
Ich frage mich nur, wie "der Staat" im Fall der Fälle die VE in Anspruch nehmen will wenn ihm nicht mal die Original-VE vorliegt? Bei jeder Bürgschaft im Rechtsverkehr wird doch immer das Original benötigt und hier nicht? 

Ist die Frage Dein Ernst?

Kennst Du die Abläufe so wenig?
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Antwort #11 - 29.11.2023 um 16:05:21
 
Wäre die Frage nicht mein Ernst hätte ich ein Smiley daneben gesetzt.
Woher soll ich wissen, wie das im Fall der Fälle abläuft? Meine VE´s wurden bisher nie in Anspruch genommen. Allerdings musste jede einzelne für viel Geld im Original ins Land des Eingeladenen transportiert werden, damit dieser die VE zusammen mit seinen Unterlagen bei der Botschaft einreichen konnte. Wozu wenn doch eine Kopie reicht?

Ich kenne aus meinem beruflichen Umfeld auch nur, dass Bürgschaften (egal ob von Privatpersonen oder Behörden wie dem Sozialamt) im Original vorzulegen sind.
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Antwort #12 - 29.11.2023 um 17:23:15
 
Schlimm genug! (Die Frage)

Dann ist Dir offenbar entgangen, dass Du in der ABH zwei Exemplare unterschreibst und nur eines davon erhältst.

Damit hat die ABH auf jeden Fall ein Original, was auch immer Du mit Deinem machst.

Abgesehen davon wäre es auch reichlich dämlich, demjenigen das einzige Original auszuhändigen, das die Möglichkeit zur Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche gegen ebendiese Person begründet.
Der käme ja dann aus der Verpflichtung einfach durch Vernichtung des Originals hinaus ... nein, so dämlich waren die Erfinder dieses Verfahrens nun wirklich nicht.
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Antwort #13 - 30.11.2023 um 00:19:00
 
Dass der AV eine Kopie reicht ist jetzt tatsächlich nicht gewöhnlich. (Ist ja extra auf so super sicheren offiziellen Papier gedruckt ) Allerdings wird das "original" sowieso nach Erteilung des Visa wieder ausgehändigt -denn in seltenen fällen fragt auch die BUpo danach.

So ist es zumindest in Manila - ich beide VE meiner mittlerweile Frau hier hat sie mitgebracht - aber natürlich hat die ABH auch ein "Original "
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Antwort #14 - 01.12.2023 um 12:12:19
 
roseforest schrieb am 30.11.2023 um 00:19:00:
-denn in seltenen fällen fragt auch die BUpo danach.


Danke für den Hinweis! Dann bringe ich meinem Verlobten das Original auf dem super sicheren Papier besser mit. Er ist zwar Positivstaatler - falls das für die BuPo einen Unterschied macht bei der Einreise mit nationalem Visum - aber sicher ist sicher  Smiley

Mittlerweile ist der Reisepass mit Visum per Kurierdienst bei meinem Verlobten eingetroffen, es wurde direkt einen Tag nach Zustimmung der ABH erteilt - dann machen wir uns mal an die Hochzeitsvorbeitungen!  Laut lachend
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Antwort #15 - 12.12.2023 um 14:17:02
 
Petersburger schrieb am 19.11.2023 um 14:38:04:
Die AV "sticht" zwar die ABH bei einer Ablehnung (will sagen: die AV kann ablehnen, ohne die ABH zu beteiligen oder auch nach Zustimmung der ABH), nicht aber bei einer postiven Entscheidung:
Ohne die Zustimmung der ABH darf die AV kein Visum erteilen.

Wenn die ABH ohne VE nicht zustimmt, dann geht es nicht ohne VE.


Okay das ist spannend. Mir kommunizierte die ABH bzw. das (Un-)Welcome-Center in Hamburg, dass die Botschaft mir bzw. meiner Verlobten erteilen könnte, ohne Zustimmung des Welcome-Centers und auch ohne VE.

"Nach § 71 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind für Pass- und Visumangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.

Bitte beachten sie, dass es sich bei einem zustimmungsbedürftigen Visumverfahren um einen zweistufigen Verwaltungsakt handelt, an dem die Ausländerbehörde nur mittelbar beteiligt ist. Sie trifft keine nach außen wirkende Entscheidung. Entscheidungsträger ist einzig und allein die deutsche Auslandsvertretung. Es liegt somit bei der Ausländerbehörde kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor."

Darf ich mal in die Runde fragen, wie ihr die VEA Abgabe finanziert. Bei mir wurden 2022 2.750,- netto Verdienst für die Abgabe einer VE aufgerufen, mittlerweile sind es 2.900,- netto und zum Jahr 2024 dürfte diese Schwelle noch höher liegen. Selbst wenn ich nicht mehr studieren würde sind die Zahlen irrwitzig. Man kann wohl mit mehreren Personen eine VE abgeben, bin mir aber unsicher wie das funktioniert. Wären dann 1.400 und 1.500 bei zwei Personen möglich? Das würde doch die Pfändungsgrenze von 1.045,- unterschreiten; die Pfändungsschutzgrenze liegt bei ca. 1.300 Euro. Weiß das jemand genauer?
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Antwort #16 - 12.12.2023 um 16:45:28
 
Dada61 schrieb am 12.12.2023 um 14:17:02:
ohne Zustimmung des Welcome-Centers

Das liest Du aus dem von Dir zitierten Text?
Ich nicht.

Ich lese dort nur die Rechtslage: AV entscheidet über den Visumantrag und beteiligt dabei ("zweistufig") die ABH. Aus § 31 AufenthV erkennt man den Werdegang "Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der ... Ausländerbehörde".
Ein Visum.
Für eine Ablehnung gilt das nicht. Wäre ja auch sinnfrei.
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Antwort #17 - 13.12.2023 um 16:10:55
 
Dada61 schrieb am 12.12.2023 um 14:17:02:
Darf ich mal in die Runde fragen, wie ihr die VEA Abgabe finanziert. Bei mir wurden 2022 2.750,- netto Verdienst für die Abgabe einer VE aufgerufen, mittlerweile sind es 2.900,- netto und zum Jahr 2024 dürfte diese Schwelle noch höher liegen.


Mir wurde gar keine fixe Summe genannt, die verfügbar sein müsste. Ich verdiene ca. 2.8 netto und bin niemandem gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Mietkosten wurden noch erfragt (meine Stadt ist da im Vergleich sehr günstig) und dann hat alles gepasst. 2.9  Netto erscheint mir als Richtwert für die VE für eine einzige Person (ohne sonstige Unterhaltspflichten) auch extrem hoch, aber da können die Profis hier vielleicht mehr zu sagen
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Antwort #18 - 13.12.2023 um 16:45:24
 
Meine Erfahrung ist jede ABH macht da ihre eigenen Regeln.

Berlin schreibt solch hohe sätze sogar öffentlich auf der Webseite. Bei mir in Bochum erklärt man hier: Bürgergeldsatz x2+miete+150 Puffer.. also deutlich weniger je nach Miete .

Blöd ist was will man machen wenn es nicht passt... Das mehrere Personen eine VE abgeben können habe ich noch nie gehört. Eine ! Andere Person ja.

Bliebe sonst nur: im Ausland heiraten dann muss in der Regel LU bei Zuzug zu deutschen nicht nachgewiesen werden nach Hochzeit , umziehen oder jemand anderes macht die VE. Oder klagen ?
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Antwort #19 - 13.12.2023 um 19:20:24
 
Rubangame schrieb am 13.12.2023 um 16:10:55:
Mir wurde gar keine fixe Summe genannt, die verfügbar sein müsste. Ich verdiene ca. 2.8 netto und bin niemandem gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Mietkosten wurden noch erfragt (meine Stadt ist da im Vergleich sehr günstig) und dann hat alles gepasst. 2.9  Netto erscheint mir als Richtwert für die VE für eine einzige Person (ohne sonstige Unterhaltspflichten) auch extrem hoch, aber da können die Profis hier vielleicht mehr zu sagen


2.800 netto sind natürlich ordentlich, i.d.R. fordert die ABH ja deine Unterlagen im Vorhinein an und hat ggfs. gesehen dass es bei dir reicht. Die 2.900,- netto sind mir die Tage vom Welcome Center in Hamburg genannt worden. Selbst im Vollzeiterwerb, den ich anstrebe, sind diese nicht zu erreichen. Wahnsinn  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #20 - 13.12.2023 um 19:23:43
 
Petersburger schrieb am 12.12.2023 um 16:45:28:
Das liest Du aus dem von Dir zitierten Text?
Ich nicht.

Ich lese dort nur die Rechtslage: AV entscheidet über den Visumantrag und beteiligt dabei ("zweistufig") die ABH. Aus § 31 AufenthV erkennt man den Werdegang "Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der ... Ausländerbehörde".
Ein Visum.
Für eine Ablehnung gilt das nicht. Wäre ja auch sinnfrei.


Ja, das lese ich schon ein wenig heraus. Tue mich aber auch schwer mit diversen Verwaltungsakten. Es ist schon ein Weilchen her, gut 14 Monate. Ich meine mich zu erinnern, dass das Welcome Center im weitern Verlauf meinte, dass im Nachhinein also z.B. im Remonstrationsverfahren, die Botschaft nicht mehr die ABH beteiligen müsse und das Visum erteilen könne. In einer aktuelleren Email des Welcome Centers heißt es:

Die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Bangkok verlangt regelmäßig die Vorlage einer Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Eheschließung als Voraussetzung für die Erteilung des Visums.
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Antwort #21 - 13.12.2023 um 19:28:42
 
roseforest schrieb am 13.12.2023 um 16:45:24:
Meine Erfahrung ist jede ABH macht da ihre eigenen Regeln.

Berlin schreibt solch hohe sätze sogar öffentlich auf der Webseite. Bei mir in Bochum erklärt man hier: Bürgergeldsatz x2+miete+150 Puffer.. also deutlich weniger je nach Miete .

Blöd ist was will man machen wenn es nicht passt... Das mehrere Personen eine VE abgeben können habe ich noch nie gehört. Eine ! Andere Person ja.

Bliebe sonst nur: im Ausland heiraten dann muss in der Regel LU bei Zuzug zu deutschen nicht nachgewiesen werden nach Hochzeit , umziehen oder jemand anderes macht die VE. Oder klagen ?


Ja, die Einschätzung teile ich. Es hieß:

für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung liegt der zur Verfügung stehende pfändbare Betrag, gemäß Pfändungstabelle nach § 850c (2a) ZPO, mittlerweile bei 1.045,- €. Die entspricht einem durchschnittlichen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 2.900,- €, bei keinen weiteren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten. Der erforderliche Nettoverdienst kann durch eine Person alleine oder gemeinschaftlich durch mehrere Personen nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Werte, aufgrund der Erhöhung der Regelsätze des Bürgergeldes zum 01.01.2024, noch zusätzlich erhöhen werden.


Auf meine Nachfrage, wie es sich genau bei der gemeinschaftlichen Abgabe verhält, habe ich noch keine Rückmeldung erhalten.

Leider ist die gleichgeschlechtliche Ehe in Thailand noch nicht möglich, sonst wäre das Thema wohl schon durch.
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Antwort #22 - 15.12.2023 um 15:29:52
 
Ich habe Antwort erhalten, vielleicht für den einen oder anderen mal interessant:

... der pfändbare Betrag von 1.045,- € setzt sich aus dem Regelbedarf für eine alleinstehende Person nach SGB II i. H V. 502,- € und dem Mietrichtwert für angemessenen Wohnraum für eine Person (543,- €) zusammen.



https://www.arbeitsagentur.de/presse/2022-60-buergergeld-kommt-zum-01-januar-202...

https://www.hamburg.de/leistungen-hilfen/1016372/kosten-der-unterkunft/



Also der Betrag, der der betroffenen Person zur Verfügung stehen muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sollte die Eheschließung nicht zu Stande kommen.



Der hierfür erforderliche durchschnittlichen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 2.900,- € ergibt sich aus der Pfändungstabelle nach § 850c (2a) ZPO.



https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Pfaendungsfreigrenzen...



Nettoeinkommen bis 1.409,99 € sind nicht pfändbar.

Entscheiden ist der pfändbare Betrag, welcher sich aus dem jeweiligen Nettoeinkommen der einzelnen Personen ergibt. Hier muss in Summe der o. g. Betrag i. H. V. 1.045,- € erreicht werden.



Beispiel gemeinschaftliche Verpflichtungserklärung (bei keiner Unterhaltspflicht für weitere Personen)

Person 1: Nettoverdienst = 2.100,- €      pfändbarer Betrag = 488,40 €

Person 2: Nettoverdienst = 2.200,- €      pfändbarer Betrag = 558,40 €



Pfändbarer Betrag insgesamt: 1.046,80 € (> 1.045,- €)

In diesem Fall wäre die Bonität ausreichend und die Abgabe einer gemeinschaftlichen Verpflichtungserklärung möglich.



Wir hoffen, die weiteren Ausführungen sind für Sie verständlich und hilfreich.


Für mich persönlich, ist der Pfändungsbetrag und das daraus zu fordernde Nettoeinkommen für eine VE absolut unverhältnismäßig. Warum soll der pfändbare Betrag denn exakt der möglichen monatlichen Kosten für die Unterbringung der Verlobten bei Nicht- Zustandekommen der Eheschließung betragen? Also ich verstehe es schon aus ABH-Sicht, aber hier muss doch auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit in finanzieller Hinsicht, als auch der Möglichkeit die Eheschließung könnte nicht stattfinden, betrachtet werden. Und sie hätte doch nicht mal Anspruch auf Bürgergeld oder?

Wie ist eure Meinung?
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum zur Eheschließung - AV verlangt keine VE, bei ABH trotzdem notwendig?
Antwort #23 - 15.12.2023 um 16:03:47
 
Meine Meinung: sollte die Ehe nicht zustande kommen muss er/ sie sowieso ausreisen analog eines Besuchvisum weil das Heiratsvisum normal auch nur 3 Monate gültig ist..

Und beim Besuchvisum ist die Grenze deutlich geringer. Dass soll die behörde mal erklären Zwinkernd
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Antwort #24 - 15.12.2023 um 17:50:51
 
Im übrigen steht im Visa Handbuch des auswärtigen amts (Google)

"In Fällen der Einreise zur Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen entsteht nach der Eheschließung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und im Zweifel ein gesetzlicher Anspruch nach SGB II und XII, so dass die Verpflichtungserklärung im Allgemeinen nur für die Dauer des Visums, nicht aber für den anschließenden Daueraufenthalt benötigt wird. Dies ist bei den Anforderungen an die Bonität des Verpflichtungsgebers zu berücksichtigen. "

Dazu käme das Argument wenn im Ausland geheiratet wird (hier evtl möglicj in DK mit Schengen Visum falls es erteilt wird ) auch keine VE notwendig ist..

Das Thema kommt öfters auf - gerade Hamburg und Berlin scheinen hier ihre "spezielle" Meinung dazu zu haben ... Vielleicht kann aber jemand meine Argumentation entkräften oder vllt sieht jemand ja eine Möglichkeit dagegen vorzugehen ?

Andererseits dass mehrere hier wohl tatsächlich eine "gemeinsame " VE abgeben können wird wohl dazu führen dass niemand ernsthaft dagegen versucht vorzugehen weil es wohl schneller zum Ziel führt einfach 2 Leute zu finden dafür... Denn nach der Hochzeit ist die VE sowieso nicht mehr relevant bzw "erlischt" .

Bei einem Visum für Studium oder Sprachkurs für ein Jahr z.b. kann ich die Anforderung ja nachvollziehen, aber dass man Visum zur Eheschließung quasi damit gleichsetzt ist mir nicht erklärlich.
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Antwort #25 - 16.12.2023 um 18:22:54
 
roseforest schrieb am 15.12.2023 um 16:03:47:
Meine Meinung: sollte die Ehe nicht zustande kommen muss er/ sie sowieso ausreisen analog eines Besuchvisum weil das Heiratsvisum normal auch nur 3 Monate gültig ist..

Und beim Besuchvisum ist die Grenze deutlich geringer. Dass soll die behörde mal erklären Zwinkernd


Mir hatte die Behörde grob dazu geantwortet:

"...für eine volljährige Person benötigen Sie mindestens ein Einkommen von 1.265 € Netto pro Monat.."

https://handbookgermany.de/de/declaration-of-commitment-visitor-visa


Dabei handelt es sich um die Höhe der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken.

Die Anforderungen sind bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zum Zweck des Besuches (Kurzaufenthalt) geringer, als zum Zweck der Eheschließung, mit dem anschließend angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet.


Erschließt sich mir tatsächlich auch nicht, 1.265,- zu 2.900,- netto. Bei der eigentlich gleichen Ausgangslage, sollte diejenige Person das Land nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten das Land verlassen haben. Zumal die Pfändungsschutzgrenze sogar noch höher als die 1.265,- netto liegt. Wird da mit dem Visum zur Eheschließung soviel Schindluder mit betrieben? Ich kann es mir nicht vorstellen, da das Besuchsvisum doch viel einfacher zu erhalten ist, wenn man einreisen wollen würde.
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Antwort #26 - 16.12.2023 um 18:35:59
 
roseforest schrieb am 15.12.2023 um 17:50:51:
Im übrigen steht im Visa Handbuch des auswärtigen amts (Google)

"In Fällen der Einreise zur Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen entsteht nach der Eheschließung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und im Zweifel ein gesetzlicher Anspruch nach SGB II und XII, so dass die Verpflichtungserklärung im Allgemeinen nur für die Dauer des Visums, nicht aber für den anschließenden Daueraufenthalt benötigt wird. Dies ist bei den Anforderungen an die Bonität des Verpflichtungsgebers zu berücksichtigen. "

Dazu käme das Argument wenn im Ausland geheiratet wird (hier evtl möglicj in DK mit Schengen Visum falls es erteilt wird ) auch keine VE notwendig ist..

Das Thema kommt öfters auf - gerade Hamburg und Berlin scheinen hier ihre "spezielle" Meinung dazu zu haben ... Vielleicht kann aber jemand meine Argumentation entkräften oder vllt sieht jemand ja eine Möglichkeit dagegen vorzugehen ?

Andererseits dass mehrere hier wohl tatsächlich eine "gemeinsame " VE abgeben können wird wohl dazu führen dass niemand ernsthaft dagegen versucht vorzugehen weil es wohl schneller zum Ziel führt einfach 2 Leute zu finden dafür... Denn nach der Hochzeit ist die VE sowieso nicht mehr relevant bzw "erlischt" .

Bei einem Visum für Studium oder Sprachkurs für ein Jahr z.b. kann ich die Anforderung ja nachvollziehen, aber dass man Visum zur Eheschließung quasi damit gleichsetzt ist mir nicht erklärlich.


Das klingt sehr interessant, das würde ich bei meiner nächsten Nachricht definitiv mit anbringen. Ich verstehe auch absolut nicht, dass man davon ausgeht der LU müsse direkt zu 100% monatlich pfändbar sein. Sollten sich Kosten durch einen Overstay ergeben, könnten diese ja auch über einen längeren Zeitraum gepfändet werden. Und schließlich geht es hier um eine Art Vorabgarantie, bevor man sich überhaupt etwas zu Schulden kommen lassen hat und zusätzlich dürfte der Fall, dass die Eheschließung nicht geschlossen wird, recht selten sein. Werde hier mal bei nächster Gelegenheit nach Zahlen fragen.

Ich denke auch, dass man dann in der Familie entsprechend hilft. Hätte aber auch mit dem EK meines Vaters (Rente) nicht gereicht. Vor allem wird sich, so denke ich, niemand mit der ABH anlegen wollen, insbesondere wenn es um ein Familienmitglied oder geliebte Person geht.
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Antwort #27 - 17.12.2023 um 01:35:28
 
Wenn man logisch überlegt ist doch das overstay Risiko viel grösser bei einem Besuch der "Freundin" ... Als wie bei einem Heiratsvisum ..

Beim Heiratsvisum hat man ja ewig lang im Zweifel alle Unterlagen zusammen gesucht während ein Schengen Besuch Visum innerhalb 2 Wochen entschieden werden muss ..

Aber Hamburg : VE Voraussetzung f7r Besuch

Aber ist das jetzt ne theoretische Frage oder hast du wirklich ein Problem mit der VE? Wenn 2. Schreib mal PN
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Antwort #28 - 17.12.2023 um 11:47:15
 
roseforest schrieb am 17.12.2023 um 01:35:28:
Wenn man logisch überlegt ist doch das overstay Risiko viel grösser bei einem Besuch der "Freundin" ... Als wie bei einem Heiratsvisum ..

Beim Heiratsvisum hat man ja ewig lang im Zweifel alle Unterlagen zusammen gesucht während ein Schengen Besuch Visum innerhalb 2 Wochen entschieden werden muss ..

Aber Hamburg : VE Voraussetzung f7r Besuch

Aber ist das jetzt ne theoretische Frage oder hast du wirklich ein Problem mit der VE? Wenn 2. Schreib mal PN


Ich denke man geht beim Visum zum Zwecke der Eheschließung, davon aus der Ausländer beabsichtigt den langfristigen Aufenthalt, selbst wenn die Eheschließung nicht zu Stande kommt. Zusätzlich will man wohl vermeiden, dass nach Eheschließung der Weg zum Amt gegangen wird und Leistungen bezogen werden (können). VE für das Besuchervisum konnte ich tatsächlich abgeben, nicht für die Eheschließung, da (Werk-) Student. PN ging raus.
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Antwort #29 - 21.12.2023 um 20:46:47
 
Dada61 schrieb am 13.12.2023 um 19:23:43:
Ich meine mich zu erinnern, dass das Welcome Center im weitern Verlauf meinte, dass im Nachhinein also z.B. im Remonstrationsverfahren, die Botschaft nicht mehr die ABH beteiligen müsse und das Visum erteilen könne.


Das ist falsch.
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