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Visum zur Eheschließung - AV verlangt keine VE, bei ABH trotzdem notwendig? (Gelesen: 2.877 mal)
Dada61
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #15 - 12.12.2023 um 14:17:02
 
Petersburger schrieb am 19.11.2023 um 14:38:04:
Die AV "sticht" zwar die ABH bei einer Ablehnung (will sagen: die AV kann ablehnen, ohne die ABH zu beteiligen oder auch nach Zustimmung der ABH), nicht aber bei einer postiven Entscheidung:
Ohne die Zustimmung der ABH darf die AV kein Visum erteilen.

Wenn die ABH ohne VE nicht zustimmt, dann geht es nicht ohne VE.


Okay das ist spannend. Mir kommunizierte die ABH bzw. das (Un-)Welcome-Center in Hamburg, dass die Botschaft mir bzw. meiner Verlobten erteilen könnte, ohne Zustimmung des Welcome-Centers und auch ohne VE.

"Nach § 71 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind für Pass- und Visumangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.

Bitte beachten sie, dass es sich bei einem zustimmungsbedürftigen Visumverfahren um einen zweistufigen Verwaltungsakt handelt, an dem die Ausländerbehörde nur mittelbar beteiligt ist. Sie trifft keine nach außen wirkende Entscheidung. Entscheidungsträger ist einzig und allein die deutsche Auslandsvertretung. Es liegt somit bei der Ausländerbehörde kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor."

Darf ich mal in die Runde fragen, wie ihr die VEA Abgabe finanziert. Bei mir wurden 2022 2.750,- netto Verdienst für die Abgabe einer VE aufgerufen, mittlerweile sind es 2.900,- netto und zum Jahr 2024 dürfte diese Schwelle noch höher liegen. Selbst wenn ich nicht mehr studieren würde sind die Zahlen irrwitzig. Man kann wohl mit mehreren Personen eine VE abgeben, bin mir aber unsicher wie das funktioniert. Wären dann 1.400 und 1.500 bei zwei Personen möglich? Das würde doch die Pfändungsgrenze von 1.045,- unterschreiten; die Pfändungsschutzgrenze liegt bei ca. 1.300 Euro. Weiß das jemand genauer?
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Antwort #16 - 12.12.2023 um 16:45:28
 
Dada61 schrieb am 12.12.2023 um 14:17:02:
ohne Zustimmung des Welcome-Centers

Das liest Du aus dem von Dir zitierten Text?
Ich nicht.

Ich lese dort nur die Rechtslage: AV entscheidet über den Visumantrag und beteiligt dabei ("zweistufig") die ABH. Aus § 31 AufenthV erkennt man den Werdegang "Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der ... Ausländerbehörde".
Ein Visum.
Für eine Ablehnung gilt das nicht. Wäre ja auch sinnfrei.
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Antwort #17 - 13.12.2023 um 16:10:55
 
Dada61 schrieb am 12.12.2023 um 14:17:02:
Darf ich mal in die Runde fragen, wie ihr die VEA Abgabe finanziert. Bei mir wurden 2022 2.750,- netto Verdienst für die Abgabe einer VE aufgerufen, mittlerweile sind es 2.900,- netto und zum Jahr 2024 dürfte diese Schwelle noch höher liegen.


Mir wurde gar keine fixe Summe genannt, die verfügbar sein müsste. Ich verdiene ca. 2.8 netto und bin niemandem gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Mietkosten wurden noch erfragt (meine Stadt ist da im Vergleich sehr günstig) und dann hat alles gepasst. 2.9  Netto erscheint mir als Richtwert für die VE für eine einzige Person (ohne sonstige Unterhaltspflichten) auch extrem hoch, aber da können die Profis hier vielleicht mehr zu sagen
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Antwort #18 - 13.12.2023 um 16:45:24
 
Meine Erfahrung ist jede ABH macht da ihre eigenen Regeln.

Berlin schreibt solch hohe sätze sogar öffentlich auf der Webseite. Bei mir in Bochum erklärt man hier: Bürgergeldsatz x2+miete+150 Puffer.. also deutlich weniger je nach Miete .

Blöd ist was will man machen wenn es nicht passt... Das mehrere Personen eine VE abgeben können habe ich noch nie gehört. Eine ! Andere Person ja.

Bliebe sonst nur: im Ausland heiraten dann muss in der Regel LU bei Zuzug zu deutschen nicht nachgewiesen werden nach Hochzeit , umziehen oder jemand anderes macht die VE. Oder klagen ?
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Dada61
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #19 - 13.12.2023 um 19:20:24
 
Rubangame schrieb am 13.12.2023 um 16:10:55:
Mir wurde gar keine fixe Summe genannt, die verfügbar sein müsste. Ich verdiene ca. 2.8 netto und bin niemandem gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Mietkosten wurden noch erfragt (meine Stadt ist da im Vergleich sehr günstig) und dann hat alles gepasst. 2.9  Netto erscheint mir als Richtwert für die VE für eine einzige Person (ohne sonstige Unterhaltspflichten) auch extrem hoch, aber da können die Profis hier vielleicht mehr zu sagen


2.800 netto sind natürlich ordentlich, i.d.R. fordert die ABH ja deine Unterlagen im Vorhinein an und hat ggfs. gesehen dass es bei dir reicht. Die 2.900,- netto sind mir die Tage vom Welcome Center in Hamburg genannt worden. Selbst im Vollzeiterwerb, den ich anstrebe, sind diese nicht zu erreichen. Wahnsinn  Schockiert/Erstaunt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #20 - 13.12.2023 um 19:23:43
 
Petersburger schrieb am 12.12.2023 um 16:45:28:
Das liest Du aus dem von Dir zitierten Text?
Ich nicht.

Ich lese dort nur die Rechtslage: AV entscheidet über den Visumantrag und beteiligt dabei ("zweistufig") die ABH. Aus § 31 AufenthV erkennt man den Werdegang "Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der ... Ausländerbehörde".
Ein Visum.
Für eine Ablehnung gilt das nicht. Wäre ja auch sinnfrei.


Ja, das lese ich schon ein wenig heraus. Tue mich aber auch schwer mit diversen Verwaltungsakten. Es ist schon ein Weilchen her, gut 14 Monate. Ich meine mich zu erinnern, dass das Welcome Center im weitern Verlauf meinte, dass im Nachhinein also z.B. im Remonstrationsverfahren, die Botschaft nicht mehr die ABH beteiligen müsse und das Visum erteilen könne. In einer aktuelleren Email des Welcome Centers heißt es:

Die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Bangkok verlangt regelmäßig die Vorlage einer Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Eheschließung als Voraussetzung für die Erteilung des Visums.
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Dada61
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #21 - 13.12.2023 um 19:28:42
 
roseforest schrieb am 13.12.2023 um 16:45:24:
Meine Erfahrung ist jede ABH macht da ihre eigenen Regeln.

Berlin schreibt solch hohe sätze sogar öffentlich auf der Webseite. Bei mir in Bochum erklärt man hier: Bürgergeldsatz x2+miete+150 Puffer.. also deutlich weniger je nach Miete .

Blöd ist was will man machen wenn es nicht passt... Das mehrere Personen eine VE abgeben können habe ich noch nie gehört. Eine ! Andere Person ja.

Bliebe sonst nur: im Ausland heiraten dann muss in der Regel LU bei Zuzug zu deutschen nicht nachgewiesen werden nach Hochzeit , umziehen oder jemand anderes macht die VE. Oder klagen ?


Ja, die Einschätzung teile ich. Es hieß:

für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung liegt der zur Verfügung stehende pfändbare Betrag, gemäß Pfändungstabelle nach § 850c (2a) ZPO, mittlerweile bei 1.045,- €. Die entspricht einem durchschnittlichen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 2.900,- €, bei keinen weiteren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten. Der erforderliche Nettoverdienst kann durch eine Person alleine oder gemeinschaftlich durch mehrere Personen nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Werte, aufgrund der Erhöhung der Regelsätze des Bürgergeldes zum 01.01.2024, noch zusätzlich erhöhen werden.


Auf meine Nachfrage, wie es sich genau bei der gemeinschaftlichen Abgabe verhält, habe ich noch keine Rückmeldung erhalten.

Leider ist die gleichgeschlechtliche Ehe in Thailand noch nicht möglich, sonst wäre das Thema wohl schon durch.
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Antwort #22 - 15.12.2023 um 15:29:52
 
Ich habe Antwort erhalten, vielleicht für den einen oder anderen mal interessant:

... der pfändbare Betrag von 1.045,- € setzt sich aus dem Regelbedarf für eine alleinstehende Person nach SGB II i. H V. 502,- € und dem Mietrichtwert für angemessenen Wohnraum für eine Person (543,- €) zusammen.



https://www.arbeitsagentur.de/presse/2022-60-buergergeld-kommt-zum-01-januar-202...

https://www.hamburg.de/leistungen-hilfen/1016372/kosten-der-unterkunft/



Also der Betrag, der der betroffenen Person zur Verfügung stehen muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sollte die Eheschließung nicht zu Stande kommen.



Der hierfür erforderliche durchschnittlichen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 2.900,- € ergibt sich aus der Pfändungstabelle nach § 850c (2a) ZPO.



https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Pfaendungsfreigrenzen...



Nettoeinkommen bis 1.409,99 € sind nicht pfändbar.

Entscheiden ist der pfändbare Betrag, welcher sich aus dem jeweiligen Nettoeinkommen der einzelnen Personen ergibt. Hier muss in Summe der o. g. Betrag i. H. V. 1.045,- € erreicht werden.



Beispiel gemeinschaftliche Verpflichtungserklärung (bei keiner Unterhaltspflicht für weitere Personen)

Person 1: Nettoverdienst = 2.100,- €      pfändbarer Betrag = 488,40 €

Person 2: Nettoverdienst = 2.200,- €      pfändbarer Betrag = 558,40 €



Pfändbarer Betrag insgesamt: 1.046,80 € (> 1.045,- €)

In diesem Fall wäre die Bonität ausreichend und die Abgabe einer gemeinschaftlichen Verpflichtungserklärung möglich.



Wir hoffen, die weiteren Ausführungen sind für Sie verständlich und hilfreich.


Für mich persönlich, ist der Pfändungsbetrag und das daraus zu fordernde Nettoeinkommen für eine VE absolut unverhältnismäßig. Warum soll der pfändbare Betrag denn exakt der möglichen monatlichen Kosten für die Unterbringung der Verlobten bei Nicht- Zustandekommen der Eheschließung betragen? Also ich verstehe es schon aus ABH-Sicht, aber hier muss doch auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit in finanzieller Hinsicht, als auch der Möglichkeit die Eheschließung könnte nicht stattfinden, betrachtet werden. Und sie hätte doch nicht mal Anspruch auf Bürgergeld oder?

Wie ist eure Meinung?
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Antwort #23 - 15.12.2023 um 16:03:47
 
Meine Meinung: sollte die Ehe nicht zustande kommen muss er/ sie sowieso ausreisen analog eines Besuchvisum weil das Heiratsvisum normal auch nur 3 Monate gültig ist..

Und beim Besuchvisum ist die Grenze deutlich geringer. Dass soll die behörde mal erklären Zwinkernd
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Antwort #24 - 15.12.2023 um 17:50:51
 
Im übrigen steht im Visa Handbuch des auswärtigen amts (Google)

"In Fällen der Einreise zur Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen entsteht nach der Eheschließung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und im Zweifel ein gesetzlicher Anspruch nach SGB II und XII, so dass die Verpflichtungserklärung im Allgemeinen nur für die Dauer des Visums, nicht aber für den anschließenden Daueraufenthalt benötigt wird. Dies ist bei den Anforderungen an die Bonität des Verpflichtungsgebers zu berücksichtigen. "

Dazu käme das Argument wenn im Ausland geheiratet wird (hier evtl möglicj in DK mit Schengen Visum falls es erteilt wird ) auch keine VE notwendig ist..

Das Thema kommt öfters auf - gerade Hamburg und Berlin scheinen hier ihre "spezielle" Meinung dazu zu haben ... Vielleicht kann aber jemand meine Argumentation entkräften oder vllt sieht jemand ja eine Möglichkeit dagegen vorzugehen ?

Andererseits dass mehrere hier wohl tatsächlich eine "gemeinsame " VE abgeben können wird wohl dazu führen dass niemand ernsthaft dagegen versucht vorzugehen weil es wohl schneller zum Ziel führt einfach 2 Leute zu finden dafür... Denn nach der Hochzeit ist die VE sowieso nicht mehr relevant bzw "erlischt" .

Bei einem Visum für Studium oder Sprachkurs für ein Jahr z.b. kann ich die Anforderung ja nachvollziehen, aber dass man Visum zur Eheschließung quasi damit gleichsetzt ist mir nicht erklärlich.
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Antwort #25 - 16.12.2023 um 18:22:54
 
roseforest schrieb am 15.12.2023 um 16:03:47:
Meine Meinung: sollte die Ehe nicht zustande kommen muss er/ sie sowieso ausreisen analog eines Besuchvisum weil das Heiratsvisum normal auch nur 3 Monate gültig ist..

Und beim Besuchvisum ist die Grenze deutlich geringer. Dass soll die behörde mal erklären Zwinkernd


Mir hatte die Behörde grob dazu geantwortet:

"...für eine volljährige Person benötigen Sie mindestens ein Einkommen von 1.265 € Netto pro Monat.."

https://handbookgermany.de/de/declaration-of-commitment-visitor-visa


Dabei handelt es sich um die Höhe der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken.

Die Anforderungen sind bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zum Zweck des Besuches (Kurzaufenthalt) geringer, als zum Zweck der Eheschließung, mit dem anschließend angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet.


Erschließt sich mir tatsächlich auch nicht, 1.265,- zu 2.900,- netto. Bei der eigentlich gleichen Ausgangslage, sollte diejenige Person das Land nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten das Land verlassen haben. Zumal die Pfändungsschutzgrenze sogar noch höher als die 1.265,- netto liegt. Wird da mit dem Visum zur Eheschließung soviel Schindluder mit betrieben? Ich kann es mir nicht vorstellen, da das Besuchsvisum doch viel einfacher zu erhalten ist, wenn man einreisen wollen würde.
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Antwort #26 - 16.12.2023 um 18:35:59
 
roseforest schrieb am 15.12.2023 um 17:50:51:
Im übrigen steht im Visa Handbuch des auswärtigen amts (Google)

"In Fällen der Einreise zur Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen entsteht nach der Eheschließung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und im Zweifel ein gesetzlicher Anspruch nach SGB II und XII, so dass die Verpflichtungserklärung im Allgemeinen nur für die Dauer des Visums, nicht aber für den anschließenden Daueraufenthalt benötigt wird. Dies ist bei den Anforderungen an die Bonität des Verpflichtungsgebers zu berücksichtigen. "

Dazu käme das Argument wenn im Ausland geheiratet wird (hier evtl möglicj in DK mit Schengen Visum falls es erteilt wird ) auch keine VE notwendig ist..

Das Thema kommt öfters auf - gerade Hamburg und Berlin scheinen hier ihre "spezielle" Meinung dazu zu haben ... Vielleicht kann aber jemand meine Argumentation entkräften oder vllt sieht jemand ja eine Möglichkeit dagegen vorzugehen ?

Andererseits dass mehrere hier wohl tatsächlich eine "gemeinsame " VE abgeben können wird wohl dazu führen dass niemand ernsthaft dagegen versucht vorzugehen weil es wohl schneller zum Ziel führt einfach 2 Leute zu finden dafür... Denn nach der Hochzeit ist die VE sowieso nicht mehr relevant bzw "erlischt" .

Bei einem Visum für Studium oder Sprachkurs für ein Jahr z.b. kann ich die Anforderung ja nachvollziehen, aber dass man Visum zur Eheschließung quasi damit gleichsetzt ist mir nicht erklärlich.


Das klingt sehr interessant, das würde ich bei meiner nächsten Nachricht definitiv mit anbringen. Ich verstehe auch absolut nicht, dass man davon ausgeht der LU müsse direkt zu 100% monatlich pfändbar sein. Sollten sich Kosten durch einen Overstay ergeben, könnten diese ja auch über einen längeren Zeitraum gepfändet werden. Und schließlich geht es hier um eine Art Vorabgarantie, bevor man sich überhaupt etwas zu Schulden kommen lassen hat und zusätzlich dürfte der Fall, dass die Eheschließung nicht geschlossen wird, recht selten sein. Werde hier mal bei nächster Gelegenheit nach Zahlen fragen.

Ich denke auch, dass man dann in der Familie entsprechend hilft. Hätte aber auch mit dem EK meines Vaters (Rente) nicht gereicht. Vor allem wird sich, so denke ich, niemand mit der ABH anlegen wollen, insbesondere wenn es um ein Familienmitglied oder geliebte Person geht.
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Antwort #27 - 17.12.2023 um 01:35:28
 
Wenn man logisch überlegt ist doch das overstay Risiko viel grösser bei einem Besuch der "Freundin" ... Als wie bei einem Heiratsvisum ..

Beim Heiratsvisum hat man ja ewig lang im Zweifel alle Unterlagen zusammen gesucht während ein Schengen Besuch Visum innerhalb 2 Wochen entschieden werden muss ..

Aber Hamburg : VE Voraussetzung f7r Besuch

Aber ist das jetzt ne theoretische Frage oder hast du wirklich ein Problem mit der VE? Wenn 2. Schreib mal PN
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Antwort #28 - 17.12.2023 um 11:47:15
 
roseforest schrieb am 17.12.2023 um 01:35:28:
Wenn man logisch überlegt ist doch das overstay Risiko viel grösser bei einem Besuch der "Freundin" ... Als wie bei einem Heiratsvisum ..

Beim Heiratsvisum hat man ja ewig lang im Zweifel alle Unterlagen zusammen gesucht während ein Schengen Besuch Visum innerhalb 2 Wochen entschieden werden muss ..

Aber Hamburg : VE Voraussetzung f7r Besuch

Aber ist das jetzt ne theoretische Frage oder hast du wirklich ein Problem mit der VE? Wenn 2. Schreib mal PN


Ich denke man geht beim Visum zum Zwecke der Eheschließung, davon aus der Ausländer beabsichtigt den langfristigen Aufenthalt, selbst wenn die Eheschließung nicht zu Stande kommt. Zusätzlich will man wohl vermeiden, dass nach Eheschließung der Weg zum Amt gegangen wird und Leistungen bezogen werden (können). VE für das Besuchervisum konnte ich tatsächlich abgeben, nicht für die Eheschließung, da (Werk-) Student. PN ging raus.
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Antwort #29 - 21.12.2023 um 20:46:47
 
Dada61 schrieb am 13.12.2023 um 19:23:43:
Ich meine mich zu erinnern, dass das Welcome Center im weitern Verlauf meinte, dass im Nachhinein also z.B. im Remonstrationsverfahren, die Botschaft nicht mehr die ABH beteiligen müsse und das Visum erteilen könne.


Das ist falsch.
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