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Visum zur Eheschließung - AV verlangt keine VE, bei ABH trotzdem notwendig? (Gelesen: 3.918 mal)
Rubangame
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19.11.2023 um 14:26:58
 
Hallo zusammen,

mein Verlobter (Mexiko) hat alle von der deutschen Botschaft geforderten Unterlagen für den Antrag auf ein Visum zur Eheschließung vor ca. 5 Wochen eingereicht, direkt im Anschluss am 17.10. wurden die digitalen Unterlagen vom BVA an die ABH weitergeleitet (zu den physischen Unterlagen habe ich leider keine Auskunft). Ich habe nun doch noch eine kurze Rückfrage wegen uneinheitlicher Informationen:

1) Die deutsche Botschaft in Mexiko führt in der Liste der einzureichenden Dokumente zum LU folgendes an:

"Einfache Kopien eines aktuellen (nicht älter als 6 Monate) Nachweises über die Sicherung des Lebensunterhalts
des/der Verlobten in Deutschland in Form einer förmlichen Verpflichtungserklärung (alternativ auch von einer dritten
Person) oder Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate oder ein aktueller Steuerbescheid."

Wir haben dann sowohl Gehaltsnachweise als auch meinen aktuellen Steuerbescheid eingereicht, weil uns das im Vergleich zur VE einfacher bzw. schneller vorkam - die Nachweise habe ich ja ohnehin hier. Jetzt habe ich aber gesehen, dass die für uns zuständige ABH auf ihrer Website schreibt:

"Eine verbindliche Auskunft zur Erteilung von Visa vor der Einreise können Sie nur von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft oder deutsches Konsulat) im Heimatland erhalten. Von dort werden Ihnen auch die erforderlichen Unterlagen benannt.

Grundsätzlich ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich. "

Auf Anfragen per E-Mail reagiert die zuständige ABH leider nicht(was aufgrund der überall berichteten hohen Auslastung zu erwarten war).

Eigentlich alles (noch) nicht ganz zeitkritisch, die Eheschließung ist für Ende Februar terminiert. Nun ist es allerdings so, dass ich selbst von Ende Dezember bis Mitte Januar noch einmal bei ihm in Mexiko sein werde.

Ich frage mich nun, ob es sinnvoll wäre, vorsorglich einen Termin bei der ABH online zu reservieren, um doch noch eine VE abzugeben vor meiner Reise. Oder "sticht" hier die AV die ABH in den benötigten Unterlagen? Grundsätzlich dürfte die Abgabe der VE, falls notwendig, kein Problem sein.
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Petersburger
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Antwort #1 - 19.11.2023 um 14:38:04
 
Die AV "sticht" zwar die ABH bei einer Ablehnung (will sagen: die AV kann ablehnen, ohne die ABH zu beteiligen oder auch nach Zustimmung der ABH), nicht aber bei einer postiven Entscheidung:
Ohne die Zustimmung der ABH darf die AV kein Visum erteilen.

Wenn die ABH ohne VE nicht zustimmt, dann geht es nicht ohne VE.
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Rubangame
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Antwort #2 - 19.11.2023 um 14:45:59
 
Danke dir, Petersburger!

Dann werde ich mal schnell einen Termin reservieren zur Abgabe der VESmiley

Im Formular wäre es dann bei "Ich bitte um Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung in" dennoch die deutsche Botschaft (auch wenn die die VE nicht braucht, da der LU anderweitig nachgewiesen wurde)?

Davon abgesehen: Ist es grundsätzlich vorgesehen und/oder üblich, dass die ABH vor der Entscheidung über den Antrag noch zu einer persönlichen Vorsprache lädt? Falls es relevant sein sollte: Die Ehe haben wir gemeinsam beim zuständigen Standesamt angemeldet.
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Antwort #3 - 19.11.2023 um 15:52:20
 
Rubangame schrieb am 19.11.2023 um 14:45:59:
Ist es grundsätzlich vorgesehen und/oder üblich

Grundsätzlich im Sinne von: So ist der Regelfall - nein.
Nicht nach bundeseinheitlicher Vorgabe.

Gibt es Anhaltspunkte, wo sich der Sachbearbeiter ggf. rechtfertigen müsste, warum er im konkreten Fall die Anhaltspunkte für eine Scheinehe nicht mal mit einfacher Nachfrage abgeklopft hat, dann wird er ein persönliches Gespräch führen wollen.

Gleiches gilt, falls es landes- oder auch nur hausintern dahingehende Vorgaben gibt.


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Rubangame
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Antwort #4 - 21.11.2023 um 17:24:46
 
Hallo nochmal,

ich habe direkt nach dem Eintrag einen Termin zur Abgabe der VE online reserviert, dieser wäre in der kommenden Woche.

Nun bin ich aber weiter unsicher, ob das überhaupt sinnvoll ist - wenn die gar nicht gebraucht würde, wäre es ja auch für die ABH ein unnötiger Termin (was es ja tendenziell eher zu vermeiden gilt).  hä?

Ein Teil der bei der AV eingereichten Unterlagen war eine "formlose und unterschriebene Erklärung"
1) der Beabsichtigung, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen und
2) alle bis zur Eheschließung entstehenden Kosten gem. §§ 66-68 AufenthG zu übernehmen.

Wenn ich das nicht völlig falsch deute, ist doch 2) eine Art Verpflichtungserklärung (ggü. der AV anstelle der ABH). In § 68 heißt es dazu:
"(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.[...]
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1."

Gilt das, zusammen mit den eingereichten Unterlagen zum LU, als VE?

Eigentlich möchte ich bei der ABH nicht unnötigerweise Zeit durch Telefonate hierzu beanspruchen, aber vielleicht sollte ich es morgen während der Sprechzeit doch einmal telefonisch dort versuchen - was meint ihr?
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lottchen
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Antwort #5 - 21.11.2023 um 19:28:57
 
Eine VE ist was anderes als ein einfacher Zettel mit Unterschrift. Geh zum Termin, bring Deine Einkommensnachweise und Deinen Mietvertrag mit, zahl die Gebühr und nimm die VE mit.
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Antwort #6 - 28.11.2023 um 20:21:15
 
Noch einmal vielen Dank für eure hilfreichen Antworten in dieser und vorangegangenen Fragen. Besonders für die unter uns, die mit solchen Fragestellungen im Normalfall wenig bis gar nichts zu tun haben, ist das wirklich viel Wert!

Falls es noch jemanden, der mitgelesen und/oder geantwortet hat, interessiert: Es gibt ein sehr erfreuliches Update. Ich habe die VE abgegeben, noch ein paar Dokumente (Mietvertrag, Arbeitsvertrag) eingereicht bzw. vorgezeigt und eine kleine "Befragung" abgeschlossen - klingt deutlich wilder, als es am Ende war, es ging um formale Dinge wie die Incoming-KV und meine KV, nicht um unsere Beziehung und/oder Persönliches. Hat vielleicht 2 Minuten gedauert. Dann habe ich unterschrieben, dass ich möchte, dass er kommt und bleibt (natürlich in offiziellerem Wortlaut  Laut lachend) und das war's. Die ABH hat dann gestern auch schon die Zustimmung erteilt und die Sachbearbeiterin sagte mir, dass es nun sehr schnell gehen kann mit dem Visum.  Smiley
Die VE habe ich dann auf Anraten der sehr netten und engagierten Sachbearbeiterin, die ganz verwundert war, dass die AE sie nicht verlangt, noch als pdf-Scan per Mail an die Botschaft geschickt.
Von Antragstellung bei der AV bis zur Zustimmung durch die ABH sind nun genau 6 Wochen und ein Werktag vergangen. Es ging also deutlich schneller als wir befürchtet haben - das macht vielleicht dem/der ein oder anderen in einer ähnlichen Ausgangslage etwas Mut bei all den Berichten über extrem lange Bearbeitungszeiten.  Smiley
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Antwort #7 - 28.11.2023 um 20:51:10
 
Rubangame schrieb am 28.11.2023 um 20:21:15:
Die VE habe ich dann auf Anraten der sehr netten und engagierten Sachbearbeiterin, die ganz verwundert war, dass die AE sie nicht verlangt, noch als pdf-Scan per Mail an die Botschaft geschickt.

Und das Original hast Du behalten?
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Antwort #8 - 28.11.2023 um 20:56:05
 
lottchen schrieb am 28.11.2023 um 20:51:10:
Und das Original hast Du behalten?


Genau, das Original habe ich hier. Die Botschaft verlangt sie (als eine der drei oben genannten oder-Varianten des Nachweises des LU) laut deren Checklist nur als einfache Kopie. Im Zweifel könnte ich sie natürlich immer noch im Original per Post schicken oder mitbringen, wenn ich Ende des Jahres hinfliege.  Smiley
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« Zuletzt geändert: 28.11.2023 um 21:07:21 von Rubangame »  
 
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Antwort #9 - 28.11.2023 um 21:15:04
 
Ich frage mich nur, wie "der Staat" im Fall der Fälle die VE in Anspruch nehmen will wenn ihm nicht mal die Original-VE vorliegt? Bei jeder Bürgschaft im Rechtsverkehr wird doch immer das Original benötigt und hier nicht?
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Antwort #10 - 29.11.2023 um 15:51:56
 
lottchen schrieb am 28.11.2023 um 21:15:04:
Ich frage mich nur, wie "der Staat" im Fall der Fälle die VE in Anspruch nehmen will wenn ihm nicht mal die Original-VE vorliegt? Bei jeder Bürgschaft im Rechtsverkehr wird doch immer das Original benötigt und hier nicht? 

Ist die Frage Dein Ernst?

Kennst Du die Abläufe so wenig?
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Antwort #11 - 29.11.2023 um 16:05:21
 
Wäre die Frage nicht mein Ernst hätte ich ein Smiley daneben gesetzt.
Woher soll ich wissen, wie das im Fall der Fälle abläuft? Meine VE´s wurden bisher nie in Anspruch genommen. Allerdings musste jede einzelne für viel Geld im Original ins Land des Eingeladenen transportiert werden, damit dieser die VE zusammen mit seinen Unterlagen bei der Botschaft einreichen konnte. Wozu wenn doch eine Kopie reicht?

Ich kenne aus meinem beruflichen Umfeld auch nur, dass Bürgschaften (egal ob von Privatpersonen oder Behörden wie dem Sozialamt) im Original vorzulegen sind.
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Antwort #12 - 29.11.2023 um 17:23:15
 
Schlimm genug! (Die Frage)

Dann ist Dir offenbar entgangen, dass Du in der ABH zwei Exemplare unterschreibst und nur eines davon erhältst.

Damit hat die ABH auf jeden Fall ein Original, was auch immer Du mit Deinem machst.

Abgesehen davon wäre es auch reichlich dämlich, demjenigen das einzige Original auszuhändigen, das die Möglichkeit zur Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche gegen ebendiese Person begründet.
Der käme ja dann aus der Verpflichtung einfach durch Vernichtung des Originals hinaus ... nein, so dämlich waren die Erfinder dieses Verfahrens nun wirklich nicht.
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Antwort #13 - 30.11.2023 um 00:19:00
 
Dass der AV eine Kopie reicht ist jetzt tatsächlich nicht gewöhnlich. (Ist ja extra auf so super sicheren offiziellen Papier gedruckt ) Allerdings wird das "original" sowieso nach Erteilung des Visa wieder ausgehändigt -denn in seltenen fällen fragt auch die BUpo danach.

So ist es zumindest in Manila - ich beide VE meiner mittlerweile Frau hier hat sie mitgebracht - aber natürlich hat die ABH auch ein "Original "
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Rubangame
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Antwort #14 - 01.12.2023 um 12:12:19
 
roseforest schrieb am 30.11.2023 um 00:19:00:
-denn in seltenen fällen fragt auch die BUpo danach.


Danke für den Hinweis! Dann bringe ich meinem Verlobten das Original auf dem super sicheren Papier besser mit. Er ist zwar Positivstaatler - falls das für die BuPo einen Unterschied macht bei der Einreise mit nationalem Visum - aber sicher ist sicher  Smiley

Mittlerweile ist der Reisepass mit Visum per Kurierdienst bei meinem Verlobten eingetroffen, es wurde direkt einen Tag nach Zustimmung der ABH erteilt - dann machen wir uns mal an die Hochzeitsvorbeitungen!  Laut lachend
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