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Rueckkehr nach Deutschland mit Partnerin (Gelesen: 1.408 mal)
Franconian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch / Australien
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15.10.2023 um 17:28:54
 
ich habe vor, nach mehreren Jahren Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurueckzukehren. Ich habe 4 Jahre in Grossbritanien gelebt, 13 Jahre in Australien und seit Anfang dieses Jahres in Spanien. Gilt das Recht der Freizuegigkeit fuer meine Partnerin (nicht EU Staatsbuerger) und kann sie mich nach Deutschland begleiten? Wir sind nicht verheiratet, leben seit mehreren Jahren zusammen und haben unsere Partnerschaft in Australien und Spanien registriert (Civil Partnership).

Ich habe gelesen, dass man als sog. Rueckkehrfall zaehlen wuerde und eine Familienkarte nach EU Recht ausgestellt werden sollte. Allerdings habe ich ausserdem gelesen, dass in Deutschland nur gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften anerkannt werden.

Koennte es ausserdem Probleme geben, dass ich mich in Deutschland in April bei der Meldebehoerde angemeldet habe (Adresse meiner Mutter)? Dies war notwendig, um ein Fahrzeug zuzulassen, Bankkonto zu eroeffnen etc.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 228

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 15.10.2023 um 19:28:54
 
Da du Deutscher bist ist auf dich und deine Partnerin das EU-Recht nicht anwendbar. Klingt bisschen widersprüchlich, aber für seine eigenen Staatsbürger darf Deutschland "strengere" Regeln aufstellen. Das heißt deine Partnerin bräuchte in jedem Fall ein Visum für die Einreise. Und ihr müsstet verheiratet sein, da gab es während Corona eine Ausnahme die das ganze auch für nicht verheiratete Partner möglich machte, aber die gilt nicht mehr.

Alternativ wären aber auch ein Arbeitsvisum für deine Freundin möglich, ggf. erstmal für die Arbeitssuche.

e: okay, Kommando zurück, für Rückkehrer sieht das tatsächlich anders aus (siehe: https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/eugh-f...)

Würde evtl der Deutschen Botschaft schreiben und fragen ob sie ein Visum benötigt oder nicht, das Urteil mit senden. Dann seid ihr auf jeden Fall auf der richtigen Seite. Glaube kaum dass das Urteil so bekannt ist tatsächlich, mir sagte das nichts.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 15.10.2023 um 20:37:29
 
Puncherfaust schrieb am 15.10.2023 um 19:28:54:
e: okay, Kommando zurück, für Rückkehrer sieht das tatsächlich anders aus (siehe: https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/eugh-f....)

Würde evtl der Deutschen Botschaft schreiben und fragen ob sie ein Visum benötigt oder nicht, das Urteil mit senden. Dann seid ihr auf jeden Fall auf der richtigen Seite. Glaube kaum dass das Urteil so bekannt ist tatsächlich, mir sagte das nichts. 



Das gilt aber nur für Ehepartner oder gleichgeschlechtliche eingetragene  Partnerschaften! Dazu hat der TE schon seit April einen Wohnsitiz in Deutschland...also passt nichts
Der TE ist nicht verheiratet, also müsste normales Visum + A1 Vorraussetzung sein
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.10.2023 um 21:34:23
 
@Franconian

Wären Deine Partnerin und Du verheiratet, würde ich zunächst von einem klassischen Rückkehrerfall ausgehen.

Ein Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz, nämlich das Anmelden einer Wohnsitznahme, ohne dass tatsächlich Wohnsitz genommen wurde, ändert meiner Ansicht nach nichts an den faktischen Gegebenheiten.
Es ist halt nur nötig, diese Fakten, also den tatsächlichen Aufenthalt auf geeignete Weise zu belegen.

Teil 2 des Problems ist, dass Ihr nicht verheiratet seid und Deutschland die von Euch gewählte Form der rechtlichen Bindung nicht kennt.
Was heißt: Ausländerrechtlich nicht anerkennt.

Aber da es hier nicht nur um deutsches Recht geht, müsste man sich den Kopf zerbrechen, wie man als Behörde europarechtlich begründet, dass die Partnerin des Deutschen in Spanien oder in Frankreich eine Aufenthaltskarte bekommt, in Deutschland dann aber aus der familiär gelebten Beziehung anders als in ESP oder FRA überhaupt nichts ableiten kann.


Mit meinen Worten will ich kein Ergebnis dieser Prüfungen (zum Wohnsitz / zur Ableitung der Freizügigkeit) voraussagen, sondern nur auf mögliche unterschiedliche Sichtweisen hinweisen.

Wenn Du, Franconian, nicht mit dem Kopf durch die Wand willst, dann lass Dich vor dem Umzug von Deiner zuständigen ABH über die Sichtweise dieser Behörde beraten.

Steht die dem "Rückkehrerfall" positiv gegenüber, dann nutze halt diese Möglichkeit.
Wenn nicht, hast Du wenigstens mehr Basis für eine überlegte Entscheidung über Dein bzw. Euer weiteres Vorgehen.

Hier im Forum wirst Du kaum Abschließendes erfahren, was Dich bei absolut ablehnender Sichtweise der ABH weiterbringt.
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Franconian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch / Australien
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Antwort #4 - 16.10.2023 um 12:52:05
 
Vielen Dank fuer Eure Antworten. Die Auslaenderbehoerde habe ich bereits kontaktiert, leider ohne Erfolg. Ich werde nochmals nachfragen. Ich sehe es folgendermassen:

Laut §1 FreizuegG
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__1.html

Rueckkehrfall:
(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von
6. Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

EU registrierte Lebenspartnerschaft sollte akzeptiert werden:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
2. ist Lebenspartner einer Person
b) eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
3. sind Familienangehörige einer Person
b) der Lebenspartner,

Meine Partnerin hat bereits eine Spanische Aufenthaltskarte als Familienmitglied eines Unionsbuergers. Kein Visum fuer die Einreise nach D wird benoetigt.

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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 16.10.2023 um 15:46:37
 
Beachten musst Du beim Lesen der Gesetze aber, welche rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Erstellung eines Textes da waren.
"Eingetragene [Lebens]Partnerschaft" war im deutschen Recht lange Zeit der Begriff für die gleichgeschlechtliche Rechtsbeziehung zwischen Partnern, was inzwischen obsolet ist.

Wenn Du daher Eure rechtliche Form der Lebenspartnerschaft dem gleichsetzt, entspricht das nicht dem, was der Gesetzgeber regeln wollte.


Sieht die zuständige ABH es anders als Du, musst Du entweder bereit sein, den Rechtsweg bis zum Ende zu gehen, oder halt Forderungen der ABH erfüllen.
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Franconian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch / Australien
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Antwort #6 - 16.10.2023 um 16:42:57
 
Habe soeben die folgende Auskunft von der Europa Beratung erhalten:


Vielen Dank für Ihre Anfrage bei Ihr Europa - Beratung. Gerne können wir zu Ihrer weiteren Anfrage wie folgt Auskunft geben:

Nach Artikel 2 der Richtlinie 2004/38/EG ist der/die Lebenspartner:in, mit dem ein:e Unionsbürger:in auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, als Familienangehörige:r anzusehen. Artikel 3 sieht Erleichterungen für Lebenspartner vor, mit denen der/die Unionsbürger:in eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Deutschland hat in Umsetzungen dieser Bestimmungen die Begriffe Lebenspartner und Familienangehöriger in § 1 Freizügigkeitsgesetz definiert. Demnach ist Lebenpartner „eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Lebenspartner sind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Freizügigkeitsgesetz Familienangehörige einer Person. Das deutsche Recht stellt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung daher nicht darauf ab, ob die eingetragene Partnerschaft in dieser Form in Deutschland anerkannt wird. So mag es zwar sein, dass in Deutschland heterosexuellen Paaren nur die Ehe, nicht aber die eingetragene Partnerschaft zur Verfügung steht, für Fragen des Aufenthaltsrechts ist dieser Umstand nach dem deutschen Gesetzeswortlaut aber irrelevant.

Allerdings weisen wir darauf hin, dass die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, wie bereits ausgeführt, nicht verlangen, dass Ihre eingetragene Partnerschaft in Deutschland für Zwecke des Aufenthaltsrechts berücksichtigt wird. Es ist unionsrechtlich lediglich geboten, die eingetragene Partnerschaft als „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung zu behandeln. Diesen Personen ist nach § 3a Freizügigkeitsgesetz auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland verliehen werden.

Das Freizügigkeitsgesetz finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/. Wir empfehlen Ihnen, die Ausländerbehörde auf den genauen Wortlaut der zitierten Bestimmungen hinzuweisen.


Petersburger schrieb am 16.10.2023 um 15:46:37:
Beachten musst Du beim Lesen der Gesetze aber, welche rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Erstellung eines Textes da waren.
"Eingetragene [Lebens]Partnerschaft" war im deutschen Recht lange Zeit der Begriff für die gleichgeschlechtliche Rechtsbeziehung zwischen Partnern, was inzwischen obsolet ist.


Ich verstehe aus dem Gesetz dass es entweder eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder auf Grund der Rechtsvorschriften eines EU Mitgliedsstaates, in unserem Fall Spanien sein muss.

2.
ist Lebenspartner einer Person
a)
ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie
b)
eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 17.10.2023 um 04:44:26
 
Moin,

ich wage nicht zu beurteilen, wie die rechtliche Lage nun genau ist aber:
Auch wenn die Europaberatung Recht hat und ihr hier noch drei Leute da beipflichten, nützt Dir das alles im ersten Schritt nicht viel, wenn die ABH das anders sieht und sich nicht umstimmen lässt.
Das wurde ja bereits angedeutet. Der Rechtsweg (Klage) steht Euch natürlich offen aber das kann sehr mühsam werden.
Erstmal musst Du aber der zuständigen ABH so lange auf den Wecker gehen, bis Du da eine verbindliche (schriftliche!) Aussage bekommst.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Franconian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #8 - 24.10.2023 um 12:39:06
 
Ich habe endlich eine schriftliche Auskunft von der AB erhalten:


Sehr geehrte XXXXX,

nach Rücksprache mit XXX würde die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU grundsätzlich in Frage kommen.

Bitte lassen Sie mir vorab noch folgende Unterlagen per E-Mail zukommen:

-       Spanischer Aufenthaltstitel Ihrer Partnerin

-       Unterlagen bzgl. Civil Partnership (Urkunde etc.)

-       Unterlagen/Nachweise bzgl. der Dauer des Aufenthalts in Spanien

Vielen Dank vorab.
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