Habe soeben die folgende Auskunft von der Europa Beratung erhalten:
Vielen Dank für Ihre Anfrage bei Ihr Europa - Beratung. Gerne können wir zu Ihrer weiteren Anfrage wie folgt Auskunft geben:
Nach Artikel 2 der Richtlinie 2004/38/EG ist der/die Lebenspartner:in, mit dem ein:e Unionsbürger:in auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, als Familienangehörige:r anzusehen. Artikel 3 sieht Erleichterungen für Lebenspartner vor, mit denen der/die Unionsbürger:in eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Deutschland hat in Umsetzungen dieser Bestimmungen die Begriffe Lebenspartner und Familienangehöriger in § 1 Freizügigkeitsgesetz definiert. Demnach ist Lebenpartner „eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Lebenspartner sind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Freizügigkeitsgesetz Familienangehörige einer Person. Das deutsche Recht stellt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung daher nicht darauf ab, ob die eingetragene Partnerschaft in dieser Form in Deutschland anerkannt wird. So mag es zwar sein, dass in Deutschland heterosexuellen Paaren nur die Ehe, nicht aber die eingetragene Partnerschaft zur Verfügung steht, für Fragen des Aufenthaltsrechts ist dieser Umstand nach dem deutschen Gesetzeswortlaut aber irrelevant.
Allerdings weisen wir darauf hin, dass die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, wie bereits ausgeführt, nicht verlangen, dass Ihre eingetragene Partnerschaft in Deutschland für Zwecke des Aufenthaltsrechts berücksichtigt wird. Es ist unionsrechtlich lediglich geboten, die eingetragene Partnerschaft als „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung zu behandeln. Diesen Personen ist nach § 3a Freizügigkeitsgesetz auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland verliehen werden.
Das Freizügigkeitsgesetz finden Sie unter
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/. Wir empfehlen Ihnen, die Ausländerbehörde auf den genauen Wortlaut der zitierten Bestimmungen hinzuweisen.
Petersburger schrieb am 16.10.2023 um 15:46:37:Beachten musst Du beim Lesen der Gesetze aber, welche rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Erstellung eines Textes da waren.
"Eingetragene [Lebens]Partnerschaft" war im deutschen Recht lange Zeit der Begriff für die gleichgeschlechtliche Rechtsbeziehung zwischen Partnern, was inzwischen obsolet ist.
Ich verstehe aus dem Gesetz dass es entweder eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder auf Grund der Rechtsvorschriften eines EU Mitgliedsstaates, in unserem Fall Spanien sein muss.
2.
ist Lebenspartner einer Person
a)
ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie
b)
eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,