Georg_KG schrieb am 10.10.2023 um 22:52:10:da die Eltern aktuell eben keinen sicheren Aufenthaltstitel haben, sondern eine Fiktionsbescheinigung, die so lange gilt, so lange der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geprüft wird
Nun, das entspricht nicht dem Buchstaben des Gesetzes.
Eine
FB 81(4) bestätigt gerade, dass der vorherige
AT fortgilt bis zur Entscheidung der
ABH.
Das bedeutet, dass die
AE, deren eingetragener Gültigkeitszeitraum seit ca. 2 Jahren abgelaufen ist, heute immer noch gilt.
Und das nicht bis zu einer Entscheidung im stillen Kämmerlein, sondern bis zur wirksamen Bekanntgabe der Entscheidung der
ABH.
Georg_KG schrieb am 10.10.2023 um 22:52:10:Ihr Sohn hat keinen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4
AufenthG, da er bislang keine Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
Das ist absolut richtig.
Denn für die Fiktionswirkung (siehe § 81 AufenthG) kommt es auf den Besitz eines
AT an - einen solchen hatte das Kind aber nie. Also kann nur eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 eingetreten sein. Die entsprechende
FB taugt aber nichts für eine Einreise.
Sie taugt übrigens auch nicht für Reisen innerhalb der EU, denn sie bestätigt nur, dass der Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Das bindet kein anderes EU-Land!