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Meldefrist für Aupair (Gelesen: 3.481 mal)
michas
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28.09.2023 um 21:01:33
 
Unsere Aupair ist am Montag, 25.09.2023 aus Tansania kommend eingereist. Wann spätestens muss sie sich bei welchen Ämtern melden?
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reinhard
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Antwort #1 - 28.09.2023 um 21:05:14
 
Sie hat vermutlich ein Visum als Au-Pair. Das heißt, die Botschaft hat die Akte schon an die Ausländerbehörde geschickt und die Ausländerbehörde hat bereits zugestimmt, die Arbeitsagentur intern auch.

Sie muss also den Aufenthaltstitel beantragen, und zwar innerhalb der Gültigkeit des Visum. Das müsste bis November oder Dezember reichen (steht drauf).

Ratsam wäre es, sich schnell zu melden, ggf. den Antrag von einem Satz schriftlich hinzuschicken. Und sie sollte sich informieren, ob es ein Terminvergabesystem, Wartezeiten etc. gibt.
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lottchen
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Antwort #2 - 28.09.2023 um 21:21:22
 
Wenn es bei Euch eine extra Meldebehörde gibt dann muss sich das Au Pair dort anmelden bevor es die AE beantragt.
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michas
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Antwort #3 - 28.09.2023 um 21:29:19
 
Das wäre ja gut!
Ich hatte nämlich erst das hier gelesen: "Das Au-pair muss innerhalb einer Woche nach Ankunft bei der polizeilichen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gastfamilie angemeldet werden. " aber das stimmt dann wohl nicht?
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michas
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Antwort #4 - 28.09.2023 um 21:31:16
 
ihr Visum ist 1 Jahr gültig, sagt sie
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lottchen
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Antwort #5 - 28.09.2023 um 22:29:15
 
Die Meldefrist nach BMG beträgt prinzipiell 2 Wochen.
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michas
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Antwort #6 - 03.10.2023 um 18:32:23
 
Ich habe jetzt einen Termin für sie gebucht, allerdings ist der erst 2 1/2 Wochen nach ihrer EInreise, aber einen früheren Termin bekam ich nicht.
Sie sagt jetzt, dass ich mitkommen muss, weil die Behörde von mir persönlich bestätigt bekommen möchte, dass sie tatsächlich bei uns als Aupair angekommen und beschäftigt ist.
Weiß jemand, ist das wirklich notwendig dass die Gastfamilieneltern mit zur Anmeldung erscheinen?
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SimonB
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Antwort #7 - 03.10.2023 um 19:35:12
 
michas schrieb am 03.10.2023 um 18:32:23:
allerdings ist der erst 2 1/2 Wochen nach ihrer EInreise,

Das ist okay.

michas schrieb am 03.10.2023 um 18:32:23:
Sie sagt jetzt, dass ich mitkommen muss, 

Wer sagt das? Sie hat doch ihren Au pair-Vertrag und das Visum,

michas schrieb am 03.10.2023 um 18:32:23:
ist das wirklich notwendig dass die Gastfamilieneltern mit zur Anmeldung erscheinen?

Meines Wissens ist das nicht notwendig. Sie ist doch 18 und kann ihre Unterlagen dort vorlegen.
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roseforest
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Antwort #8 - 03.10.2023 um 20:39:20
 
Was sie aber meines Erachtens mitbringen muss ist eine "Wohnungsgeberbescheinigung" von dir unterschrieben . (Siehe Internet haben die meisten Städte zum Download ).

Vielleicht will sie ja auch nur das du mitkommst - was ich ihr wenn sie z.b. das erste Mal alleine in D ist und vllt nur A1 Deutsch kann auch nicht verübeln würde ..
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lottchen
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Antwort #9 - 04.10.2023 um 11:26:35
 
Sie benötigt die Wohnungsgeberbescheinigung. Von Dir ausgefüllt und unterschrieben. Mitkommen musst Du selber nicht. Aber sicher würde sie sich besser fühlen, wenn sie irgendjemand begleiten könnte, der der deutschen Sprache mächtig ist und weiß wie hier was funktioniert.
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geschah hier nichts.


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Antwort #10 - 04.10.2023 um 23:17:30
 
Moin,

alles etwas durcheinander hier.
Für sie gilt wie für alle, die hier nicht nur zum Urlaub oder Besuch nach D kommen, daß sie sich "eigentlich" innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden muss. Dafür braucht sie wie beschrieben die Wohnungsbescheinigung von Dir. Das ist eigentlich nichts anderes als wenn man umzieht. Da muss ja Dein neuer Vermieter auch nicht mit oder der Notar, der den Hauskauf beurkundet hat, Du also auch nicht. Wäre aber ein feiner Zug von der Gastfamilie, ein junges Mädel aus Tansania bei ihrem ersten Behördengang in D zu begleiten. Die Frist von zwei Wochen wird angesichts des üblichenTerminproblems nicht so heiss gegessen wie gekocht.
Der Aufenthaltstitel ist eine andere Baustelle, dafür muss sie aber vorher angemeldet sein. Ihr Visum ist nicht ein Jahr gültig sondern 90 Tage. Wenn Du sie unterstützen willst, solltest Du vielleicht mal selbst auf ihr Visum schauen. Sie muss innerhalb der Gültigkeit des Visums bei der Ausländerbehörde ihre AE beantragen, die gilt dann für ein Jahr. Diese Frist von 90 Tagen ab Einreise muss sie unbedingt einhalten, sonst gibt es riesige Probleme.

Steht zwar alles irgendwie schon weiter oben aber ich fand das etwas verwirrend, so in Häppchen und Anmeldung und AE mit den Fristen gemischt.

Gruß,
Norbert
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michas
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Antwort #11 - 05.10.2023 um 04:54:31
 
nixwissen schrieb am 04.10.2023 um 23:17:30:
Ihr Visum ist nicht ein Jahr gültig sondern 90 Tage.

Gruß,
Norbert


Nein, sie hat tatsächlich ein Visum für 12 Monate
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Antwort #12 - 05.10.2023 um 08:55:39
 
nixwissen schrieb am 04.10.2023 um 23:17:30:
solltest Du vielleicht mal selbst auf ihr Visum schauen. Sie muss innerhalb der Gültigkeit des Visums bei der Ausländerbehörde ihre AE beantragen, die gilt dann für ein Jahr. Diese Frist von 90 Tagen ab Einreise muss sie unbedingt einhalten, sonst gibt es riesige Probleme.

@nixwissen
Dein Hinweis, auf das Visum zu schauen, ist zwar völlig korrekt und immer und überall sinnvoll, aber es sind nun ungefähr schon zehn (!) Jahre, dass nationale Visa für einen geplanten Aufenthalt von maximal einem Jahr gleich für die gesamte Aufenthaltsdauer ausgestellt werden.

Glücklicherweise fand sich jemand, der die sinnfreie Belastung von ABH und Ausländern abschaffte.

Sinnfrei, weil eine AE für ein paar Wochen bis zu maximal 9 Monate auszustellen nun mal keine sinnvolle Aufgabe ist, wenn derselbe Zeitraum gesetzlich bereits mit einem ohnehin erforderlichen D-Visum abgedeckt werden kann.


Nochmal:
Aufs Visum schauen ist dennoch immer sinnvoll, weil in Visastellen auch nur Menschen arbeiten, denen Fehler passieren können. Jahresvisa in einem nur noch fünf Monate gültigen Pass oder 1 (ein) Tag Aufenthaltsdauer bei einem Gültigkeitszeitraum von einem Jahr - alles schon gesehen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #13 - 05.10.2023 um 11:42:20
 
Eigentlich ist dieser Fall doch sehr einfach. Ihren Wohnsitz nehmen muss sie. Eine AE beantragen muss sie nicht weil sie ein Visum für die Dauer ihres Aufenthaltes hat. Wenn jetzt noch die Krankenversicherung geklärt ist und das Mädel den ihr zustehenden Deutschkurs besuchen kann sind doch die Formalitäten dann abgehakt.
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Antwort #14 - 09.10.2023 um 14:16:42
 
lottchen schrieb am 05.10.2023 um 11:42:20:
Eigentlich ist dieser Fall doch sehr einfach.

1.) Ihren Wohnsitz nehmen muss sie. > Kommt am Freutag

2.) Eine AE beantragen muss sie nicht weil sie ein Visum für die Dauer ihres Aufenthaltes hat. > Entfällt

3.) Wenn jetzt noch die Krankenversicherung geklärt ist > War Voraussetzung für den Erhalt ihres Visums und ist bereits für ihr gesamtes Jahr bezahlt

4.) das Mädel den ihr zustehenden Deutschkurs besuchen kann sind doch die Formalitäten dann abgehakt.  > Den besucht sie bereits und der ist ebenfalls komplett bezahlt.


Aktuell kommt noch, denn wir haben uns auf die Beendigung ihres Aupair-Vertrags geeinigt, sie zieht hier aus dem Haus aus und bleibt vorerst bei der Mutter meiner Kinder. Von dort sucht sie eine neue Gastfamilie.

5.) Ein Kündigungsschreiben, Bestätigung dass ihr Aupair-Einsatz beendet ist zur Vorlage bei ihrer neuen Familie oder anderen Ämtern?

Was muss dieses Schreiben enthalten?
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