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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b (Gelesen: 999 mal)
Themen Beschreibung: Belehrung über das Erlöschen des Aufenthaltstitels
Zwezdo4et
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b
26.09.2023 um 12:37:06
 
Guten Tag liebe Forum-Mitglieder,

mein Bruder hat im Februar 2023 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG gestellt. Nach langem Hin und Her hat er Ende September 2023 endlich einen Termin bei der Ausländerbehörde bekommen. Bei dem Termin war ich dabei. Er musste da ein paar Formulare unterschrieben, Fingerabdrücke machen lassen und bezahlen. Nach der Bezahlung hat ihm die Sachbearbeiterin noch ein Blatt zur Unterschrift "untergejubelt" und gesagt, dass er das auch unterschreiben soll und das zweite Blatt zu seinen Unterlagen wäre.

Wir haben zu Hause festgestellt, dass es eine "Belehrung über das Erlöschen Ihres Aufenthaltstitels" war, die er blind unterschrieben hat. Den Aufenthaltstitel hat er nur bis 31.03.24 bekommen. Beantragt hat er ihn für 2 Jahre (bis 2025). Die Sachbearbeiterin hat uns nichts zu dem Dokument und zu seiner Wichtigkeit gesagt.

Es ist mir bewusst, dass man nichts blind unterschreiben soll. So eine Gemeinheit haben wir aber von der Ausländerbehörde nicht erwartet. Vor allem, weil sie extra von meinem Bruder eine Studienbescheinigung von seiner Uni angefordert haben um seine Studienzeit einzuschätzen. Laut Studienbescheinigung, die uns 3 Monate Bearbetingszeit gekostet hat, wird er sein Studium im Sommersemester 2025 abschließen und dass es sich bis zu diesem Zeitpunkt um eine ordnungsgemäße Studienzeit handelt würde.

Nun hat die Ausländerbehörde dieses Dokument, was sie selbst angefordert hat, gar nicht berücksichtigt und uns auch in dem Termin nicht gesagt, dass unserem Antrag nicht entsprochen wird.

Ich muss sagen, dass mein Bruder aus Russland kommt. Das erklärt vor dem Hintergrund der Ereignisse der letzen 2 Jahre Einiges. Menschlich kann ich das verstehen, rechtlich aber nicht. Davor gab es bei der Verlängerung seines Aufenthaltstitels keine Komplikationen. Und bei mir zu meiner Zeit auch nicht, obwohl ich für mein Studium auch länger gebraucht habe.

Mich würde interessieren, ob man gegen diese Entscheidung der Ausländerbehörde vorgehen kann? Auf dem Blatt ist keine Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt.

Das einzige, was ich bisher gemacht habe, ist am gleichen Tag nach dem Termin eine Beschwerde bei der zuständigen Sachbearbeiterin per E-Mail einzureichen. Aber das habe ich im eigenen Namen gemacht, nicht im Namen meines Bruders.

Falls jemand im Forum uns dazu etwas empfehlen, wären wir Euch sehr dankbar. Ich möchte auch ungerne gleich einen Rechtsanwalt einschalten. Das wäre auch zu teuer. Der jetzige Arbeitgeber meines Bruders (mein Bruder ist Werkstudent) hat ihm schon einen Job-Angebot gemacht. Mein Bruder hat einen russischen Diplom in Wirstchaftsinformatik, welches wir hier vor einigen Jahren vorsichtshalber anerkennen lassen haben. Ich fürchte nur, dass wenn wir das Verhalten der AB jetzt ignorieren würden, wird die Ausländerbehörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung des Arbeitsvisums noch "dreister".

Vielen Dank für Eure Unterstützung im Voraus.
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reinhard
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Antwort #1 - 26.09.2023 um 12:46:10
 
Dass die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr gegeben und dann ein Jahr verlängert wird, ist normal.

Was steht denn auf dem Infoblatt drauf? In welchem Fall soll die Aufenthaltserlaubnis erlöschen?

Studiert Dein Bruder auf Deutsch? Dann ist es sinnvoll, wenn er sich hier registriert, um auf rückfragen antworten zu können.
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lottchen
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Antwort #2 - 26.09.2023 um 13:02:10
 
Was genau steht denn nun in dieser Belehrung drinnen? Was hat der Bruder unterschrieben ohne es zu lesen? Steht da drinnen, welche Gründe es allgemein gibt, dass die AE erlischt? Oder steht da konkret drinnen: "Ihre AE erlischt zum 31.03.2024 wegen..."? Wenn es keine Rechtsmittelbelehrung gibt kann ich mir nicht vorstellen, dass das ein Bescheid ist, der den Aufenthalt beendet.
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deerhunter
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Antwort #3 - 26.09.2023 um 13:13:24
 
Zwezdo4et schrieb am 26.09.2023 um 12:37:06:
mein Bruder hat im Februar 2023 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG gestellt. Nach langem Hin und Her hat er Ende September 2023.... Den Aufenthaltstitel hat er nur bis 31.03.24 bekommen.


Das passt doch! Ende Februar lief es aus...neue AE 12 Monate bis Ende März24....danach wieder hin, beweisen das sein Studium in den richtigen Bahnen läuft und die weitere Finanzierung steht und dann 1 weiteres Jahr.
Ich sehe hier kein Problem

Die Belehrung ist doch ein Standardblatt, damit man unterschreibt die Probleme zu kennen, wenn man nicht erneut eine AE beantragt
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Puncherfaust
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Antwort #4 - 26.09.2023 um 13:55:06
 
Beim Studium ist es ganz normal, dass die ABH um ein Jahr verlängert, hängt oft mit dem Sperrkonto zusammen, mit der Versicherung, der Passgültigkeit, o.ä.

Und die ABH muss hier tatsächlich auch belehren, weil man sein Studium i.d.R. in 10 Semestern abschließen muss. (Belehren sollte aber auch belehren sein und nicht nur das Einholen einer Unterschrift)
Aber halte es hier wie die anderen, ohne Info was da überhaupt drin steht, können wir dir nicht seriös helfen. Habt ihr euch denn selber überhaupt mehr als die Überschrift durchgelesen?
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Zwezdo4et
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Antwort #5 - 27.09.2023 um 10:50:41
 
Guten Morgen zusammen und vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Folgendes steht auf dem Belehrungsblatt:

Sehr geehrter Herr XY,

Ihnen wurde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b AufenthG für Studium gültig bis 31.03.2024 erteilt.

Ihr Aufenthaltstitel erlischt 14 Tage, nachdem Ihr ursprünglicher Aufenthaltszweck entfallen ist. Dies betrifft zum Beispiel auch Wechsel des Studienfaches oder der Arbeitsstelle. Innerhalb dieser Frist können Sie einen Aufenthaltstitel zu einem neuen Zweck beantragen. Erfolgt dies nicht, halten SIe sich ab dem Zeitpunkt an dem der Aufenthaltstitel erloschen ist, unerlaubt in Deutschland auf. Sie erfüllen in dem Fall einen Straftatbestand und schaffen ein Ausweisungsinteresse. Dies steht der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels entgegen."

Ich verstehe das so, dass er dann nach dem 31.03.2023 keine Verlängerung zu Studienzwecken beantragen kann (außer beim Studiengangwechsel).

So eine Belehrung hat weder er noch ich zu meiner Zeit unetsrchreiben müssen.

Sein Studium wird von mir finanziert ( ich habe eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben).

Vielen Dank nochmals an alle!
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Antwort #6 - 27.09.2023 um 10:58:17
 
Zwezdo4et schrieb am 27.09.2023 um 10:50:41:
Ich verstehe das so, dass er dann nach dem 31.03.2023 keine Verlängerung zu Studienzwecken beantragen kann (außer beim Studiengangwechsel).

du verstehst das falsch
hier steht nichts davon, dass er die AE nicht verlängern kann, sondern dass die AE automatisch erlischt, wenn er aufhört zu studieren
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #7 - 27.09.2023 um 11:06:13
 
Das verstehst du falsch.

Es geht darum, dass er eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck eines Studiums A an der Universität B erhalten hat. Wenn er jetzt während seines Aufenthalts in Deutschland doch etwas anderes studieren will (z.B. Wechsel von Jura zu BWL) oder sein Studium beendet und eine Arbeit in Deutschland aufnehmen will, muss er in dieser 14-Tages-Frist eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Finde es sogar positiv, dass die ABH ihm das so mitteilt. Ist ja schließlich eine wichtige Information für ihn. Die Beschwerde war jetzt ein bisschen für die Katz, aber mach dir da keinen Kopf drum.

Kleiner Tipp: Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis solltet ihr generell IMMER vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies kann dann auch eine formlose Mail an die ABH sein.
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lottchen
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Antwort #8 - 27.09.2023 um 11:24:20
 
Dort steht doch nur, dass seine AE erlischt 14 Tage nachdem er sein jetziges Studium abbricht oder beendet oder er seine Arbeitsstelle gewechselt hat. Wenn er so etwas tut muss er innerhalb von 2 Wochen einen neuen Antrag stellen. Selbst das Studienfach darf er ohne Genehmigung nicht wechseln. Er hat nur diese 14-Tage-Frist um einen Wechsel zu beantragen. Überschreitet er diese hält er sich illegal in D auf. Nur dann.
Und dass er seine jetzige AE nicht verlängern kann davon steht ja nun überhaupt nichts in dem Schreiben drinnen.
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Zwezdo4et
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Antwort #9 - 27.09.2023 um 15:20:22
 
Alles klar!
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