Puncherfaust schrieb am 18.09.2023 um 11:35:25:Ich würde mir an deiner Stelle bereits jetzt einen Termin beim Konsulat zwecks Visumserteilung besorgen.
Die
ABH wird vom Konsulat beteiligt und dort sind die Bearbeitungszeiten aktuell sehr lange. Bedeutet dass du ggf. nach Visumsbeantragung noch einige Monate warten musst, bis die
ABH ihre Zustimmung gibt. Das Schreiben des OLG kannst du nach der Beantragung auch noch nachreichen.
Schon oft genug erlebt, dass man die Bescheinigung vom OLG ein zweites mal beantragen muss, weil sie bereits abgelaufen war als die
ABH endlich entscheiden konnte. Hierauf würde ich mich aber auch sowieso einstellen.
Auch dir vielen Dank für deine hilfreiche Einschätzung. Da nirgends explizit steht, dass eine Entscheidung vom OLG vor Terminvereinbarung getroffen sein muss, werden wir das denke ich versuchen. In den Hinweisen der deutschen Botschaft steht hierzu im Wortlaut:
"Wichtig
Der/die Verlobte in Deutschland muss VOR der Visumbeantragung beim örtlichen Standesamt vorsprechen, um die
Eheschließung anzumelden. Der/die Verlobte in Mexiko muss hierzu nicht nach Deutschland reisen. Ohne Nachweis dieser Vorsprache muss der Antrag sofort abgelehnt werden". Wir waren gemeinsam zur Vorsprache und können dies ja mit der Bescheinigung auch belegen.
Weiterführend in der Checkliste der einzureichenden Dokumente heißt es dann:
"□ Zwei (2) einfache Kopien der gültigen Anmeldung der Eheschließung ausgestellt vom Standesamt in Deutschland
(kein und, nur falls vorhanden:
□ Original der gültigen Anmeldung der Eheschließung des zuständigen Standesamtes", was vielleicht am "gültig" scheitern könnte, wenn die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde. Aber wenn dies im Zweifel auch nachgereicht werden könnte, sobald der Entscheid des OLG eintrifft, wäre dies ja nicht weiter schlimm.