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Nach Antrag auf Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis - was ist das sinnvollste Vorgehen? (Gelesen: 2.462 mal)
Themen Beschreibung: Zeitliches, Mexiko Deutschland
Rubangame
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17.09.2023 um 18:55:04
 
Hallo zusammen,

mein mexikanischer Verlobter und ich haben vor knapp 2 Wochen alle Unterlagen, die zur Anmeldung der Eheschließung notwendig sind, am Standesamt eingereicht und die Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt. Alles wurde direkt weitergeleitet zum zuständigen OLG. Die Standesbeamtin zeigte sich optimistisch, dass der Antrag bewilligt werden dürfte (alle Papiere sind, ihrer Einschätzung nach, vollständig und rechtmäßig), konnte aber zum zeitlichen Ablauf keine Angaben machen. Nun ist mein Partner wieder zurück in Mexiko, da die 90 Tage mit Touristenvisum ausgelaufen sind. Der nächste Schritt wäre nun das Beantragen des Heiratsvisums. Die deutsche Botschaft in Mexiko verlangt hierfür eine Bestätigung der Anmeldung der Eheschließung, diese haben wir vom Standesamt bereits bekommen. Ist es nun sinnvoll, parallel zur ausstehenden Entscheidung des OLG schon einmal einen Termin bei der Botschaft zu machen oder sollten wir die Entscheidung erst abwarten, bevor wir alles andere in die Wege leiten? Einen freien Termin gäbe es ohnehin erst wieder im Oktober. Für diverse OLG fand ich eine Angabe von ca. 3-6 Wochen für die Bearbeitung eines solchen Antrags, das für uns zuständige OLG Hamm macht jedoch keine zeitlichen Angaben.

Viele Grüße!
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uwe1122
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Antwort #1 - 17.09.2023 um 19:34:25
 
Rubangame schrieb am 17.09.2023 um 18:55:04:
Ist es nun sinnvoll, parallel zur ausstehenden Entscheidung des OLG schon einmal einen Termin bei der Botschaft zu machen oder sollten wir die Entscheidung erst abwarten, 


Hallo,
richtig ,abwarten,denn ihr habt ja noch keine Bescheinigung zur Eheschliessung,sondern nur den Hinweis einer Anmeldung zur Eheschliessung.

Wenn das mit dem OLG erledigt ist,bekommt ihr die Bescheinigung vom Standesamt,das die Eheschliessung stattfinden kann.

Gruss Uwe
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Rubangame
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Antwort #2 - 17.09.2023 um 20:17:57
 
Hey Uwe,

danke für deine Rückmeldung!  Smiley zwar verlangt die Botschaft nur eine Bestätigung über die Anmeldung der Ehe, die uns bereits vorliegt. Explizit steht dort, dass keine Zwischenbescheide akzeptiert werden, das Dokument, das wir haben, ist aber bereits die „Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung“ (von Zwischenbescheid steht dort nichts). Aber wahrscheinlich hast du dennoch recht und es ist sinnvoller, auf die Entscheidung des OLG zu warten, auch wenn wir den Prozess natürlich gerne etwas beschleunigen würden - die Botschaft setzt dann noch einmal eine Bearbeitungszeit von 6-8 Wochen ab Eingang aller Unterlagen zur Erteilung des Visums an..  Schockiert/Erstaunt
Aber hoffen wir einfach mal auf einen zügigen, positiven Bescheid vom OLG  Smiley
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uwe1122
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Antwort #3 - 17.09.2023 um 20:24:32
 
Rubangame schrieb am 17.09.2023 um 20:17:57:
die Entscheidung des OLG zu warten

Das ist massgebend,die Entscheidung des OLG,die Befreiung muss gegeben sein.

Das klärst du dann Alles mit deinem Standesamt,wenn die Befreiung vorliegt.

Ich wurde damals schriflich darüber informiert.
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erne
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Antwort #4 - 18.09.2023 um 09:31:09
 
uwe1122 schrieb am 17.09.2023 um 19:34:25:
nur den Hinweis einer Anmeldung zur Eheschliessung.

Was verstehst du unter "Hinweis einer Anmeldung..."? Was soll das sein?
Der TS schrieb, er hat eine "Bescheinigung" über die Anmledung.

Und hier verstehe ich etwas nicht.
Das EFZ ist notwendig für die Eheschliessung; wenn es kein EFZ gibt, dann die Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des EFZ vom OLG.
Erst wenn das da ist und alle anderen Dkumente ist die Eheschliessung angemeldet, denn damit bescheinigt das Standeamt, dass der Eheschliessung nichts im Wege steht. Dazu gehört aber eben auch das EFZ bzw. die Befreiung davon
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Antwort #5 - 18.09.2023 um 09:58:25
 
Guten Morgen erne,

jetzt, wo du es sagst: das ist wirklich verwirrend. Die Bescheinigung trägt den Titel „Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung - § 13 Abs. 4 PStG“, dann folgt „es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung der nachstehend aufgeführten Personen vorliegen. Eine erneute Anmeldung ist erforderlich, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über die Prüfung der Ehevoraussetzungen geschlossen worden ist.“

Dennoch sind die Unterlagen zum OLG geschickt worden, weil kein EFZ vorliegt. Wäre also diese Bescheinigung doch als Zwischenbescheid zu werten, da die Voraussetzungen „vorliegen“, die „Mitteilung über die Prüfung der Ehevoraussetzungen“ aber noch nicht?
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Antwort #6 - 18.09.2023 um 10:02:15
 
… in dem Fall würde dann aber der zitierte Paragraph noch mehr verwirren  Schockiert/Erstaunt
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erne
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Antwort #7 - 18.09.2023 um 11:28:30
 
Rubangame schrieb am 18.09.2023 um 09:58:25:
da die Voraussetzungen „vorliegen“, die „Mitteilung über die Prüfung der Ehevoraussetzungen“ aber noch nicht? 

nein, das passt nicht ... diese Zusammenfassung ist unlogisch,

ich denke, da ist einfach ein Fehler passiert.
Entweder ist
a) die Befreiuung vom OLG schon da oder
b) die Bescheinigung wurde fälschlicherweise ausgestellt.
Habt Ihr schon den Gebührenbescheid vom OLG bekommen und den bezahlt? dann a), sonst b)
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Antwort #8 - 18.09.2023 um 11:35:25
 
Ich würde mir an deiner Stelle bereits jetzt einen Termin beim Konsulat zwecks Visumserteilung besorgen.

Die ABH wird vom Konsulat beteiligt und dort sind die Bearbeitungszeiten aktuell sehr lange. Bedeutet dass du ggf. nach Visumsbeantragung noch einige Monate warten musst, bis die ABH ihre Zustimmung gibt. Das Schreiben des OLG kannst du nach der Beantragung auch noch nachreichen.

Schon oft genug erlebt, dass man die Bescheinigung vom OLG ein zweites mal beantragen muss, weil sie bereits abgelaufen war als die ABH endlich entscheiden konnte. Hierauf würde ich mich aber auch sowieso einstellen.
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Antwort #9 - 18.09.2023 um 11:44:56
 
erne schrieb am 18.09.2023 um 11:28:30:
nein, das passt nicht ... diese Zusammenfassung ist unlogisch,

ich denke, da ist einfach ein Fehler passiert.
Entweder ist
a) die Befreiuung vom OLG schon da oder
b) die Bescheinigung wurde fälschlicherweise ausgestellt.
Habt Ihr schon den Gebührenbescheid vom OLG bekommen und den bezahlt? dann a), sonst b)


Danke dir für die Einordnung! Es wird dann wohl b) sein. Wir haben die Bescheinigung direkt bei der Vorsprache am Standesamt ausgestellt bekommen. Dann erst wurden die Unterlagen zum OLG weitergeleitet, sodass eine Entscheidung definitiv noch nicht getroffen sein konnte - auch einen Gebührenbescheid haben wir noch nicht.
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Antwort #10 - 18.09.2023 um 11:50:30
 
Puncherfaust schrieb am 18.09.2023 um 11:35:25:
Ich würde mir an deiner Stelle bereits jetzt einen Termin beim Konsulat zwecks Visumserteilung besorgen.

Die ABH wird vom Konsulat beteiligt und dort sind die Bearbeitungszeiten aktuell sehr lange. Bedeutet dass du ggf. nach Visumsbeantragung noch einige Monate warten musst, bis die ABH ihre Zustimmung gibt. Das Schreiben des OLG kannst du nach der Beantragung auch noch nachreichen.

Schon oft genug erlebt, dass man die Bescheinigung vom OLG ein zweites mal beantragen muss, weil sie bereits abgelaufen war als die ABH endlich entscheiden konnte. Hierauf würde ich mich aber auch sowieso einstellen.


Auch dir vielen Dank für deine hilfreiche Einschätzung. Da nirgends explizit steht, dass eine Entscheidung vom OLG vor Terminvereinbarung getroffen sein muss, werden wir das denke ich versuchen. In den Hinweisen der deutschen Botschaft steht hierzu im Wortlaut:

"Wichtig
Der/die Verlobte in Deutschland muss VOR der Visumbeantragung beim örtlichen Standesamt vorsprechen, um die
Eheschließung anzumelden. Der/die Verlobte in Mexiko muss hierzu nicht nach Deutschland reisen. Ohne Nachweis dieser Vorsprache muss der Antrag sofort abgelehnt werden". Wir waren gemeinsam zur Vorsprache und können dies ja mit der Bescheinigung auch belegen.

Weiterführend in der Checkliste der einzureichenden Dokumente heißt es dann:
"□ Zwei (2) einfache Kopien der gültigen Anmeldung der Eheschließung ausgestellt vom Standesamt in Deutschland
(kein und, nur falls vorhanden:
□ Original der gültigen Anmeldung der Eheschließung des zuständigen Standesamtes", was vielleicht am "gültig" scheitern könnte, wenn die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde. Aber wenn dies im Zweifel auch nachgereicht werden könnte, sobald der Entscheid des OLG eintrifft, wäre dies ja nicht weiter schlimm.
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Antwort #11 - 18.09.2023 um 12:01:16
 
Noch eine ganz kurze Frage für den Fall, dass sich jemand mit der rechtlichen Seite gut auskennt: § 13 Abs. 4 PStG, der ja auf der Bescheinigung angegeben ist, besagt, dass "die Mitteilung [...] für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich [ist]." Hieße das im Ernstfall, dass die Entscheidung vom OLG irrelevant ist?
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Antwort #12 - 18.09.2023 um 13:51:28
 
erne schrieb am 18.09.2023 um 09:31:09:
Was verstehst du unter "Hinweis einer Anmeldung..."?


Ja sorry,grobes Faul,habe das mit der " Beitrittserklärung (Einverständniserklärung oder Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung) verwechselt.  unentschlossen
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DerRalf
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Antwort #13 - 18.09.2023 um 20:11:36
 
Dumme Frage. Geht es hier um eine gleichgeschlechtliche Eheschließung? Dann ist es schon klar, dass ihr die Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung bekommen habt. Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist nämlich kein Ehefähgkeitszeugnis erforderlich und somit gibt es auch kein Befreiungsverfahren. Bedeutet das OLG hätte nichts mit der Eheschließung zu tun, sondern nur euer Standesamt müsste prüfen.
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Antwort #14 - 18.09.2023 um 21:27:14
 
Das ist ja interessant! In unserem Fall tatsächlich aber auch nicht des Rätsels Lösung, wir sind ein heterosexuelles Paar.
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