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Niederlassungserlaubnis - Ablauf, Zeitdauer (Gelesen: 1.689 mal)
Werner H
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29.08.2023 um 13:24:42
 
Meine Frau hat Anfang April die Niederlassungserlaubnis beantragt. Mitte Juni waren alle Unterlagen vollständig an die Behörde übermittelt. Zwischenzeitlich hat sie eine Fiktionsbescheinigung erhalten, der alte Aufenthaltstitel war abgelaufen.

Auf Anfrage über den Stand der Dinge kam jetzt folgende Antwort:

"auf Grund des hohen Arbeitsaufkommens und Personalmangel mussten die Prüfungen der Niederlassungserlaubnisse vorerst zurückgestellt werden"

Wie ich es verstehe, wurde also bisher nichts bearbeitet. Offenbar kann sich so etwas lange hinziehen.

Wie sind da die Erfahrungswerte?

Sie hat ja jetzt keinen Aufenthaltstitel mehr, nur diese Fiktionsbescheinigung. Ist es möglich, gleichzeitig einen normalen Aufenthaltstitel über 3 Jahre zu beantragen? Das sollte schneller gehen, die Unterlagen, Fingerabdrücke, Passfoto liegen der Behörde seit April vor.

Oder wird dann die Niederlassungserlaubnis hinfällig?

Da gleichzeitig eine Einbürgerung beantragt ist (aber wohl noch lange dauert), sollte unbedingt ein richtiger Aufenthaltstitel vorliegen.  Mit Fiktionsbescheinigung kann man wohl nicht eingebürgert werden.

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Petersburger
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Antwort #1 - 29.08.2023 um 15:48:48
 
Werner H schrieb am 29.08.2023 um 13:24:42:
Sie hat ja jetzt keinen Aufenthaltstitel mehr, nur diese Fiktionsbescheinigung.

Wenn die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 ausgestellt wurde, dann ist die zitierte Aussage falsch:
Die Fiktionsbescheinigung bestätigt dann eben gerade, dass der vorherige AT *nicht* abgelaufen ist, sondern bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag fortgilt.
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SimonB
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Antwort #2 - 29.08.2023 um 19:16:46
 
Werner H schrieb am 29.08.2023 um 13:24:42:
Ist es möglich, gleichzeitig einen normalen Aufenthaltstitel über 3 Jahre zu beantragen? Das sollte schneller gehen, die Unterlagen, Fingerabdrücke, Passfoto liegen der Behörde seit April vor.

Möglich ist das, aber wenig sinnvoll. Schneller geht es auch nicht.
Die ABH wird evtl. die gleiche Begründung geben.

Werner H schrieb am 29.08.2023 um 13:24:42:
Da gleichzeitig eine Einbürgerung beantragt ist (aber wohl noch lange dauert), sollte unbedingt ein richtiger Aufenthaltstitel vorliegen.  Mit Fiktionsbescheinigung kann man wohl nicht eingebürgert werden.

Bis der Einbürgerungsantrag "final" bearbeitet ist, hat deine Frau wahrscheinlich längst ihre NE.
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Puncherfaust
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Antwort #3 - 29.08.2023 um 19:45:00
 
Klingt so als würde die ABH Aufgaben priorisieren und Niederlassungserlaubnisse hier, auch wenns ärgerlich ist, hinten anstellen. Grundsätzlich geht da zeitlich ja nichts verloren, da in der Regel ja ein Aufenthaltstitel da ist. Probleme wegen Arbeit, usw. sind da nicht zu befürchten.

Natürlich ärgerlich, wenn diese Priorisierung so "blind" erfolgt.

Grundsätzlich hätte sie ein Recht auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis, aber das bedeutet für euch doppelte Gebühren und für die ABH mehr Arbeit. Wenn die Voraussetzungen alle vorliegen kann man daher dann auch direkt die NE ausstellen.

Wahrscheinlich habt ihr die Fiktionsbescheinigung nur als DIN A4-Zettel oder? Falls sie reisen möchte oder einen "richtigen" Nachweis will, kann sie auch eine formelle Fiktionsbescheinigung beantragen, das ist dann dieser grüne Schein. Aber wie gesagt, braucht man in der Regel nur wenn man z.B. ins Ausland möchte.
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Petersburger
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Antwort #4 - 30.08.2023 um 06:25:37
 
Puncherfaust schrieb am 29.08.2023 um 19:45:00:
Wahrscheinlich habt ihr die Fiktionsbescheinigung nur als DIN A4-Zettel oder? 

Bitte nicht auch noch das!

Die "Zettel" sind ebenso wenig eine Fiktionsbescheinigung wie eine Bescheinigung "AE wurde heute erteilt, eAT wurde bestellt" ein Aufenthaltstitel ist.

Lasst uns bitte diese Begriffe genauso auseinanderhalten wie z.B. Fahrerlaubnis und Führerschein!
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Werner H
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Antwort #5 - 30.08.2023 um 13:38:50
 
Petersburger schrieb am 29.08.2023 um 15:48:48:
Wenn die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 ausgestellt wurde, dann ist die zitierte Aussage falsch:
Die Fiktionsbescheinigung bestätigt dann eben gerade, dass der vorherige AT *nicht* abgelaufen ist, sondern bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag fortgilt.


Danke für die Richtigstellung!

Genau diese Fiktionsbescheinigung hat sie. Bedeutet das auch, dass sie nur mit dieser Fiktionsbescheinigung und dem alten (abgelaufenen) Aufenthaltstitel eingebürgert werden kann?

Hat sich also rechtlich mit dem Ablauf des alten AT nichts geändert?

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Antwort #6 - 30.08.2023 um 20:02:52
 
Werner H schrieb am 30.08.2023 um 13:38:50:
Hat sich also rechtlich mit dem Ablauf des alten AT nichts geändert?

Der alte AT ist eben nicht abgelaufen, solange über den neuen Atnrag nicht entschieden wurde (d.h. entweder eAT ausgehändigt oder Antrag abgelehnt)

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Antwort #7 - 30.08.2023 um 21:38:02
 
Wenn sie eingebürgert werden will, reicht die Aufenthaltserlaubnis nach § 28. Sie hätte einfach (und billig) die Verlängerung beantragen können und die neue Karte mit der Einbürgerung abgeben können. Eine NE benötigt sie für nichts.

Sie könnte also auch, wenn sie will, den Antrag auf NE zurückziehen (spart 135 Euro) und nur einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen.

Voraussetzung ist, sie hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (heißt: Unten auf der Karte steht eine 28 drauf).
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Werner H
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Antwort #8 - 22.11.2023 um 17:27:25
 
Ein kleiner Update:

Ende September lief ihre Fiktionsbescheinigung aus. Eine neue sollte kein Problem sein. Dachten wir.

Brief mit der alten FB an die Behörde und dort persönlich abgegeben. 2 Wochen keine Antwort.

Nachfrage per EMail. Keine Antwort.

Anruf. Nur Anrufbeantworter.

Und dann das Wunder: eine nette Mitarbeiterin rief zurück. Unser Brief, den wir dort abgegeben haben, sei "verloren" gegangen. Die Email sei "verloren" gegangen. Aber sie wolle sich drum kümmern.

Und dann ging es schnell. Die neue Fiktionsbescheinigung konnte sie kurz darauf abholen. Immerhin nach fast drei Wochen ohne Papiere.

Diesmal nur 3 Monate. Erst mal ungläubiger Schreck.

Aber da war ein Schreiben dabei. Der Beamte, der sich um die Fiktionsbescheinigung gekümmert hat und eigentlich gar nicht zuständig war, hat die Niederlassungserlaubnis genehmigt.

Und ein paar Wochen später konnte sie den Ausweis abholen.

Jetzt hat sie endlich einen ordentlichen Aufenthalt. Offenbar nur durch den Zufall eines Beamten, der das durchgewunken hat. Aber wenigstens etwas.

Jetzt geht das Drama weiter mit der beantragten Einbürgerung. Aber das ist ein anderer Fall.

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SimonB
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Antwort #9 - 22.11.2023 um 19:34:47
 
Werner H schrieb am 22.11.2023 um 17:27:25:
Jetzt geht das Drama weiter mit der beantragten Einbürgerung.

Hoffentlich nicht.
Diesen Ausweis, die NE/Niederlassungserlaubnis kann man nun in Kopie der EBH zusenden.

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