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Doppelte Staatsangehörigkeit Taiwan/DE (Gelesen: 10.439 mal)
LordOfLight
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i4a rocks!


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27.08.2023 um 11:29:30
 
Moin,

wir haben eine kurze Frage und zwar hat meine Frau in ihrer Facebook-Gruppe gelesen, dass es wohl möglich sein soll die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne dass sie aktuell ihre eigene aufgeben müsste. Dazu soll es ja bald eine Reform geben und bis dahin soll es angeblich eine Karenzzeit von 2 Jahren geben, in der das neue Gesetz dann verabschiedet wird.
Sollte das nicht der Fall sein, könnte man die Staatsangehörigkeit auch wieder ablegen. Kennt sich hier jemand damit aus?

Meine Frau ist ja nun seit 2014 hier in DE, wir sind seit 2015 verheiratet, ein gemeinsames Kind (DE&TW-Pass) und meine Frau hat hier zusätzlich noch eine Ausbildung zur Sozialassistentin gemacht und arbeitet in einer katholischen KiTa.
Bisher hatten wir war schon mal über die Einbürgerung nachgedacht, den Gedanken allerdings verworfen, die deutsche SA anzunehmen, da wir in Zukunft vielleicht auch mal eine Zeit lang nach Taiwan ziehen wollen.
Des Weiteren überlegen wir auch nach China zu reisen und meiner Frau ist es nicht so ganz geheuer mit ihrem taiwanesischen Pass dort einzureisen, ich denke zwar nicht, dass es die großartig interessiert, aber ich kann es schon nachvollziehen.

Die 1. Frage wäre also:
Könnte Sie sich jetzt einbürgern lassen und sollte das Gesetz durch sein, dann beide Staatsangehörigkeiten behalten oder für den Fall, dass es nicht durchgeht sich dann nach 2 Jahren wieder nur für die taiwanesische SA entscheiden?

Die 2. Frage wäre:
Kriegt Taiwan eigentlich etwas davon mit? Muss man sowas melden und könnte es dann dort Probleme geben, weil die vielleicht keine 2 Staatsangehörigkeiten erlauben?

Danke schon mal  Smiley

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reinhard
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Antwort #1 - 27.08.2023 um 15:28:17
 
Sie könnte es jetzt beantragen.

Die Gesetzesänderung ist gerade bei der Regierung und geht jetzt an das Parlament. Der Bundestag wird darüber vermutlich im September bis November beraten und beschließen, dann ist der Bundesrat dran.

Der Vorschlag ist, dass man die "alte" Staatsangehörigkeit behalten darf. Wie das Parlament und die Länderkammer entscheiden, erfahren wir hoffentlich bis Dezember.

Taiwan erfährt von der deutschen Behörde nichts. Wie es mit ihren Meldepflichten ist, weiß ich nicht. Ich denke, sie weiß es.
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LordOfLight
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Antwort #2 - 27.08.2023 um 16:26:02
 
Danke schon mal für die Antwort.
Auf dem Antragsformular steht aktuell ja noch der Punkt:
5. Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Ich bin bereit, meine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.....

Ja.... Nein....

Müssten wir dort jetzt erstmal Ja ankreuzen und das dann später widerrufen, sobald die neue Reform durch ist?
Wie verhält es sich dann, sobald man deutscher Staatsbürger ist? Könnte Sie dann dennoch mit ihrem eigenen taiwanesischen Pass verreisen? Obwohl ich nicht davon ausgehe, dass der Antrag überhaupt schon durch sein wird bis Dezember.

Zu meiner zweiten Frage habe ich die Antwort wohl gefunden, Taiwan scheint kein Problem mit der Mehrstaatigkeit zu haben, das ist schon mal praktisch.

So wie ich jetzt lese dürfte ja sogar der Test entfallen, da meine Frau hier eine Ausbildung gemacht und bestanden hat.
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reinhard
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Antwort #3 - 27.08.2023 um 17:37:15
 
Ja, noch gilt das aktuelle Recht, also ohne doppelte Staatsangehörigkeit (bis auf Ausnahmen). Ob sie später etwas ändern kann, weiß ich nicht. Manchmal stehen Übergangsregeln im Gesetz, manchmal nicht.

Falls sie später zwei Staatsangehörigkeiten hat: In Deutschland ist sie nur Deutsche, in China (Taiwan) nur Chinesin (Taiwan). Überall sonst darf sie es sich aussuchen.

Die meisten Länder sind allerdings für beide Pässe visumfrei.
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Antwort #4 - 28.08.2023 um 00:00:05
 
Mein Sohn wurde 2021 eingebürgert mit der Auflage, nach Erreichen der Volljährigkeit seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben und die Aufgabe nachzuweisen.

Für dieses Prozedere hat er seine EBH um Fristverlängerung gebeten.

Diese hat jetzt ihm jetzt gerade ein Schreiben zugehen lassen, in dem inhaltlich mitgeteilt wird, dass er im Hinblick auf die anstehende, dann rückwirkend geltende Gesetzesänderung zur Einbürgerung seinen Ausbürgerungsprozess jetzt nicht mehr vorantreiben muss. Die Frist wurde 6 Monate verlängert, weil dann davon ausgegangen wird, dass bis dahin die Pflicht zur Ausbürgerung obsolet geworden sein wird.

Ich gehe davon aus, dass diese Vorgehensweise nicht nur in meinem Bundesland so durchgeführt wird.

Um auf Frage 1 also zurück zu kommen: Sie könnte jetzt ihre Einbürgerung ohne Risiko angehen. Maximales Risiko wäre der Verlust der halben Gebühr, falls wider jeden Erwartens doch nicht die deutsche StAng angenommen werden soll und der Antrag zurückgezogen würde.

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #5 - 28.08.2023 um 08:42:24
 
reinhard schrieb am 27.08.2023 um 15:28:17:
dann ist der Bundesrat dran.


Was ist die Rolle des Bundesrats bei diesem Gesetz? Es wird in den Medien oft so geäußert, dass dieses Gesetz vom Bundesrat nicht zustimmungspflichtig sei.
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Antwort #6 - 28.08.2023 um 09:09:34
 
T.P.2013 schrieb am 28.08.2023 um 00:00:05:
Diese hat jetzt ihm jetzt gerade ein Schreiben zugehen lassen, in dem inhaltlich mitgeteilt wird, dass er im Hinblick auf die anstehende, dann rückwirkend geltende Gesetzesänderung zur Einbürgerung seinen Ausbürgerungsprozess jetzt nicht mehr vorantreiben muss. Die Frist wurde 6 Monate verlängert, weil dann davon ausgegangen wird, dass bis dahin die Pflicht zur Ausbürgerung obsolet geworden sein wird.

Ich gehe davon aus, dass diese Vorgehensweise nicht nur in meinem Bundesland so durchgeführt wird.

Um auf Frage 1 also zurück zu kommen: Sie könnte jetzt ihre Einbürgerung ohne Risiko angehen. Maximales Risiko wäre der Verlust der halben Gebühr, falls wider jeden Erwartens doch nicht die deutsche StAng angenommen werden soll und der Antrag zurückgezogen würde.

Ah genau so war mein Post auch gemeint, habe mich da wirklich blöd ausgedrückt. Ihre Bekannte wohnt nämlich in Hamburg und der wurde gesagt, dass sie ja jetzt 2 Jahre "Puffer" hat um ihre bisherige SA abzulegen und bis dahin wird wohl auch die neue Reform durch sein, von daher könnte sie jetzt schon ohne Probleme den Antrag stellen.
Dann werden wir das nun auch so handhaben, mal sehen was wir für Dokumente benötigen, dass wird wieder ein riesen Aufwand schätze ich, da keine Geburtsurkunde vorliegt.
Hoffentlich geht es mit diesem ominösen Auszug aus dem "Haushaltsregister".
Hatten ja damals in Dänemark geheiratet inkl. internationaler Heiratsurkunde und Apostille. Mal sehen ob man die noch verwenden darf oder auch neu zu beantragen ist.

Danke für die bisherigen Kommentare.
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reinhard
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Antwort #7 - 28.08.2023 um 15:39:30
 
Onur81 schrieb am 28.08.2023 um 08:42:24:
Was ist die Rolle des Bundesrats bei diesem Gesetz? Es wird in den Medien oft so geäußert, dass dieses Gesetz vom Bundesrat nicht zustimmungspflichtig sei.


Steht in unserer Verfassung.

Falls es zustimmungspflicht ist, braucht es zum Inkrafttreten die Zustimmung.

Falls es nicht zustimmungspflichtig ist, ist es ein "Einspruchsgesetz". Der Bundesrat kann gegen die Zustimmung des Bundestages Einspruch erheben, dann muss der Bundestag nochmal abstimmen und wird sich die Argumente der Länder ansehen.
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Antwort #8 - 31.08.2023 um 07:21:57
 
Hatte gestern mit unserer Ausländerbehörde telefoniert. Der nett Herr meinte wir könnten das wohl so anstreben, allerdings ist er sich persönlich noch nicht sicher, ob diese Reform tatsächlich durch geht, da da halt schon seit Jahren dran gearbeitet wird und nie was durchgegangen ist, er möchte also nicht spekulieren. Kann ich verstehen.
Allerdings sagte er, dass meine Frau doch einen Einbürgerungstest machen müsste. Da war ich dann etwas überrascht, hatte gedacht, dass man mit einer Ausbildung eigentlich ausgenommen ist. Hat hier jemand weitere Kenntnisse?
Er sagte, man bräuchte eigentlich mindestens einen Hauptschulabschluss. Habe ich erstmal so hingenommen. Später habe ich dann nochmal das Abschlusszeugnis meiner Frau gesucht und gesehen, dass auf ihrem Zeugnis steht, dass sie mit diesem Abschluss auch den "Erweiterten Sekundarabschluss I" erhalten hat.
Weiss jemand ob das ausreichen würde? Habe ihm die Frage nun auch nochmal per Mail geschickt. Meine Frau besitzt auch ein B1&B2 Zertifikat, sowie die Note 3 in deutsch während der Ausbildung zur Sozialassistentin.
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Antwort #9 - 31.08.2023 um 08:24:13
 
Hatte deine Frau Gesellschaftskunde in der Berufsschule?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 31.08.2023 um 08:34:21
 
Aras schrieb am 31.08.2023 um 08:24:13:
Hatte deine Frau Gesellschaftskunde in der Berufsschule?

Hi Aras,
so sieht ihr Zeugnis aus. Mit Gesellschaftskunde meinst du Politik?
...
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Antwort #11 - 31.08.2023 um 09:45:26
 
Das wäre der Diskussionswürdige Punkt. Hol dir von der Schule den Lehrplan.

Außerdem... Gibt es für Deutschland einen Staat Taiwan eigentlich? Wir erkennen Palästina nicht als Staat an. Wir erkennen Westsahara nicht als Staat an. Diese Personen gelten für uns als Staatenlose.

Kann aber natürlich sein, dass Deutschland die taiwanische Staatsangehörigkeit mit der chinesischen Staatsangehörigkeit gleichsetzt. So wie damals die DDR Staatsbürgerschaft von der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt wurde. Oder wenn Nordkoreaner abgeschoben werden sollen, dann können diese auch nach Südkorea abgeschoben werden, da es eigentlich nur eine koreanische Staatsangehörigkeit gibt.

Eine Google Suche deutet eher an, dass das letztere angenommen werden kann. Aber sollte man mal nachfragen.
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Antwort #12 - 31.08.2023 um 12:56:33
 
Hallo,

der erlangte(!) und bezeugte(!) erweiterte Sekundarabschluss I entspricht der mittleren Reife.

Die Reform des Staats­angehörig­keitsrechts liegt bereits als Gesetzesentwurf vor und ist lediglich ein Einspruchsgesetz, sprich, der Bundesrat kann Einspruch erheben, der durch den BT überstimmt werden kann.
Der BT hat bekanntermaßen eine Mehrheit der Koalitionsparteien, die sich intern bereits auf dieses Gesetz geeinigt haben.
Es wird kommen.

Der "nette Herr" der EBH liegt also anscheinend sowohl mit seinem Einwurf "Hauptschulabschluss", als auch mit seiner unsubstantiierten, persönlichen Ansicht zur Reform des Staatsbürgerrechts daneben.

Die Reform ist durch, bevor ihr Antrag auf EB beschieden wird. Falls wider Erwarten nicht, bzw. abgesehen davon würde auch bei ihr die Aufgabe der alten StAng vermutlich unter Vorbehalt gefordert werden, wie bei meinem Sohn.

Aber wenn Ihr Euch von wenig kompetenten und persönlichen Ansichten irgendwelcher netten Herren beinflussen und hindern lassen wollt, ist es natürlich Eure Entscheidung.

Gruß


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Antwort #13 - 31.08.2023 um 13:01:18
 
Aras schrieb am 31.08.2023 um 09:45:26:
Das wäre der Diskussionswürdige Punkt. ...


Moin,

was genau soll diskussionswürdig sein?

Gruß
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Antwort #14 - 31.08.2023 um 14:37:49
 
Als Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse gilt nur der deutsche Schulabschluss einer "allgemeinbildenden Schule". Das Berufskolleg gehört nicht dazu, daher ist in der Regel der Einbürgerungstest abzulegen. Zum Nachweis der Sprachkenntnisse reicht das Zeugnis über mindestens den Hauptschulabschluss oder auch das Prüfungszeugnis einer deutschen Berufsausbildung.
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