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Heirat + Aufenthalt in Deutschland mit Singapurerin ohne A1? (Gelesen: 2.803 mal)
Themen Beschreibung: Heiratsort, Visum, Aufenthaltserlaubnis
Weasel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Heirat + Aufenthalt in Deutschland mit Singapurerin ohne A1?
11.08.2023 um 11:44:36
 
Hallo liebes Forum,

ich habe bereits einiges gelesen und mir ergibt sich ein immer klareres, aber dennoch unscharfes Bild. Allerdings stehen immer noch einige Fragen aus, da es wohl Unterschiede zwischen geltendem Recht und der Praxis zu geben scheint. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen, das Bild zu vervollständigen, sodass auch andere hiervon profitieren können Smiley

Erstmal zu unseren Personen:
Ich bin Student, gebürtig und mit Wohnsitz in Deutschland. Mein Studium werde ich voraussichtlich im Februar 2024 beendet haben und im April 2024 mein Referendariat beginnen. Nebenbei arbeite ich noch als Honorarkraft (unter 400€/Monat) und beziehe BAföG. Ich besitze keinerlei Anlagen oder bemerkenswertes Vermögen.
Sie arbeitet für ein Unternehmen in Singapur, ist dort geboren und lebt auch momentan dort. Sie verfügt über kein Sprachzertifikat in Deutsch.
Wir haben keine Kinder, waren nie verheiratet und sind seit diesem Jahr verlobt.

Zur Situation:
Unser Ziel ist, so früh wie möglich unser Leben gemeinsam in Deutschland als verheiratetes Paar zu führen. Insbesondere läuft im Februar 2024 ihr Mietvertrag in Singapur aus. Die aktuelle Mietsituation ist im Folge der Coronapandemie fürchterlich und uns stehen nicht viele finanzielle Mittel zur Verfügung die Miete dort zu verlängern.
Ich bin bereits im Kontakt mit dem Standesamt. Dort habe ich eine Liste von notwendigen Dokumenten erhalten. Allerdings konnte (und wahrscheinlich auch durfte) mir dort keine Auskunft über Visum und Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Zur Heirat in Deutschland scheint wohl das Schengenvisum auszureichen. Sollte sie allerdings unter diesem Visum einreisen und wir heiraten, könnte der Antrag bei der Ausländerbehörde auf ein Visum zum Familiennachzug verweigert werden und sie müsste wieder ausreisen, korrekt?

Das richtige Visum momentan scheint das Visum zur Eheschließung zu sein. Problem ist die Notwendigkeit des Nachweises eines Sprachzertifikats mit Niveau A1, welches in unserem kurzen Zeitfenster zu erreichen nicht realistisch scheint. Momentan suchen wir nach Möglichkeiten, trotzdem zusammen leben zu können, ohne dass sie wieder nach Singapur ausreisen müsste.

Eine Terminanfrage bei der Ausländerbehörde steht seit 4 Monaten aus. Ich habe dort mit noch keiner Person gesprochen oder geschrieben. Telefonisch kann ich dort auch niemanden erreichen. Allerdings bin ich noch nie persönlich vorbeigekommen, wobei ich vermute, dass ich dort einfach auf das Terminanfrageformular verwiesen werden würde. Allerdings scheint mir die Ausländerbehörde der zentrale Schlüsselpunkt für unsere Angelegenheit zu sein.

Für einen Antrag zum Visum zur Eheschließung haben wir die deutsche Botschaft in Singapur kontaktiert. Dort sind wir auf die Möglichkeit von Ausnahmen zum Nachweis eines Sprachzertifikats hingewiesen worden:
"There are actually 3 strong exceptions:
1.      You and your future husband have German minor children, below 18 years young.
2.      You are heavily pregnant.
3.      Your husband (you are not yet married) is EU-Citizen (right of free movement  - France, Italy, Spain, Netherland, etc.) Your husband as a German, is in fact also an EU-Citizen, but unfortunately it does not count in this case."
Außerdem wurde erwähnt, dass die örtlichen Ausländerbehörden diesen Ausnahmen nicht folgen muss.

Jetzt wurde hier auf das Freizügigkeitsrecht hingewiesen. Was hat es damit auf sich? Müssten wir dafür bereits verheiratet sein und würde sich demnach eine Eheschließung im Ausland lohnen?

Die Vertretung vom Standesamt hatte uns von einer Eheschließung in Dänemark abgeraten, da dies wohl "ein dunkles Licht" auf unsere Ehe werfen würde. Zwar müssten sie es wohl nach geltendem Recht anerkennen, allerdings arbeiten dort auch nur Menschen und wir brauchen keine unnötigen Steine in unserem Weg. Eine Eheschließung in Singapur sei allerdings kein Problem bei der späteren Anerkennung der Ehe.

Nun ist die Hoffnung, in Singapur zu heiraten und anschließend nach Deutschland mit einem Schengenvisum und ohne A1-Zertifikat zu reisen. Dann vor Ort einen Antrag auf Familiennachzug zu stellen. Erfahrungsberichten zufolge (ich weiß, keine verlässliche Quelle) verzichtet die Ausländerbehörde auf das A1-Zertifikat, sofern eine grundlegende Sprachkompetenz und ein Interesse zum Spracherwerb im Gespräch festgestellt werden kann. Natürlich würden wir auch in Deutschland einen Sprachkurs buchen und versuchen, ihre Teilnahme dort bestätigen zu lassen. Unsere Angst wäre, dass doch auf das Zertifikat bestanden wird und sie wieder ausreisen müsste, dann allerdings keinen Wohnsitz in Singapur mehr hat.

Gibt es noch weitere Bedenken, welche mir bisher nicht aufgefallen sind? Insbesondere meine unzureichende finanzielle Lage beschäftigt mich noch im Hinterkopf. Ich wäre über jeden Ratschlag dankbar.


Vielen lieben Dank bereits an alle, die sich alles durchgelesen haben!
Liebe Grüße
Weasel
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reinhard
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Antwort #1 - 11.08.2023 um 13:33:12
 
Wenn sie in Deutschland leben will, braucht sie ein FZF-Visum (zum Heiraten oder nach der Heirat) und ein A1-Zertifikat.


Wenn es irgendwelche funktionieren Tricks in der Art, wie Du es hoffst, gäbe – alle würden die nutzen. Alle Tricks, die Du beschreibst, sind schon ausprobiert und den Behörden bekannt.

Also: Sie braucht ein D-Visum, nur an dem wird die Ausländerbehörde beteiligt, und ein A1-Zertifikat.

Wenn sie mit einem Besuchsvisum kommt, kann sie heiraten, muss aber wieder ausreisen. Da die Ausländerbehörde am Visum nicht beteiligt ist, kann sie auch keine Aufenthaltserlaubnis geben.
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erne
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Antwort #2 - 11.08.2023 um 14:05:57
 
Singapur ist auf der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806, also braucht sie kein Schengenvisum oder Besuchsvisum für einen Kurzaufenthalt.

https://lexparency.de/eu/32018R1806/ANX_II/

Sie kann nach https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__39.html, Punkt 3 eine AE hier beantragen, wenn die Voraussetzung  (hier Eheschliessung) nach Einreise entstanden ist.
Problem: ohne A1 hat sie keinen Anspruch auf die AE, ohne A1 greift der obige § nicht




Weasel schrieb am 11.08.2023 um 11:44:36:
Das richtige Visum momentan scheint das Visum zur Eheschließung zu sein.

ja

Weasel schrieb am 11.08.2023 um 11:44:36:
Eine Terminanfrage bei der Ausländerbehörde steht seit 4 Monaten aus

wofür willst du zur ABH ... sie wird intern von der Auslandsvertrettung eingebunden, wenn das Visum zur FZF beantragt wird und wenn nötig, dich dann kontaktieren

Weasel schrieb am 11.08.2023 um 11:44:36:
Außerdem wurde erwähnt, dass die örtlichen Ausländerbehörden diesen Ausnahmen nicht folgen muss.

falsch, diese Ausnahmen stehen im GEsetz, die ABH muss denen folgen, wenn sie denn greifen (in Eurem Fall greifen sie aber nicht)

Weasel schrieb am 11.08.2023 um 11:44:36:
Jetzt wurde hier auf das Freizügigkeitsrecht hingewiesen. Was hat es damit auf sich? Müssten wir dafür bereits verheiratet sein

ja, man muss verheiratet sein
im Prinzip ist es die Ausnahme 3 nur umgekehrt und gilt für dich nur im Europäischen Ausland (Österreich, Spanien, Italien ....) aber nicht in Deutschland

Weasel schrieb am 11.08.2023 um 11:44:36:
Erfahrungsberichten zufolge (ich weiß, keine verlässliche Quelle) verzichtet die Ausländerbehörde auf das A1-Zertifikat, sofern eine grundlegende Sprachkompetenz

ähem, "grundlegende Sprachkompetenz" ist ungleich (einfache)Sprachkenntnisse ... und die sind gefordert

Weasel schrieb am 11.08.2023 um 11:44:36:
und ein Interesse zum Spracherwerb im Gespräch festgestellt werden kann.

nope, das ist so nicht vorgesehen und eine AE dann auch nicht erlaubt,

Weasel schrieb am 11.08.2023 um 11:44:36:
Natürlich würden wir auch in Deutschland einen Sprachkurs buchen und versuchen, ihre Teilnahme dort bestätigen zu lassen.

natürlcih werdet ihr das sogar müssen, aber nach FZF (mit AE §28) und nicht vorher.


Weasel schrieb am 11.08.2023 um 11:44:36:
Insbesondere meine unzureichende finanzielle Lage beschäftigt mich noch im Hinterkopf. 

das ist kein Problem

Euer Problem ist A1
ohne A1 keine FZF in D.



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lottchen
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Antwort #3 - 11.08.2023 um 14:17:50
 
Was hindert sie daran, A1 in Singapur zu erwerben? Ein Goethe-Insitutu gibt es doch dort.
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Weasel
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Antwort #4 - 12.08.2023 um 10:40:08
 
Erstmal vielen Dank für die Antworten!

erne schrieb am 11.08.2023 um 14:05:57:
wofür willst du zur ABH ... sie wird intern von der Auslandsvertrettung eingebunden, wenn das Visum zur FZF beantragt wird und wenn nötig, dich dann kontaktieren

Da Singapur kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, muss wohl von einem Oberlandesgericht geprüft werden, ob aus Sicht von Singapur irgendwelche Hindernisse für unsere Ehe stehen. Dort kann entschieden werden, ob wir von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden. Diese Befreiung ist allerdings nur 6 Monate gültig, weshalb uns vom Standesamt empfohlen wurde, bereits vor dem Urteil im Kontakt mit der ABH zu stehen. Wenn dies allerdings durch die Auslandsvertretung automatisch geschieht, wäre das zumindest eine Sorge weniger.

Eine Freundin von mir hat auch ihren australischen Mann in Deutschland geheiratet und stand seit dem Beginn des Prozesses mit einer Sachbearbeiterin von der ABH in Kontakt. Ich vermutete, so etwas sei demnach der Regelfall. Dieser benötigte auch kein A1, scheint allerdings an seiner Herkunft zu liegen.

lottchen schrieb am 11.08.2023 um 14:17:50:
Was hindert sie daran, A1 in Singapur zu erwerben? Ein Goethe-Insitutu gibt es doch dort.

Bis auf Zeit und Geld gibt es kein Problem. Zeit haben wir, auch wenn es schade ist. Geld ist allerdings schwieriger, aber da scheint wohl auch kein Jammern zu helfen.

Gibt es noch Interesse an unserem Fall? Demnach würde ich weitere Updates posten, wobei sehr wahrscheinlich keine neuen Fragen aufkommen werden.
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Antwort #5 - 12.08.2023 um 13:33:01
 
Weasel schrieb am 12.08.2023 um 10:40:08:
Eine Freundin von mir hat auch ihren australischen Mann in Deutschland geheiratet und stand seit dem Beginn des Prozesses mit einer Sachbearbeiterin von der ABH in Kontakt. Ich vermutete, so etwas sei demnach der Regelfall. Dieser benötigte auch kein A1, scheint allerdings an seiner Herkunft zu liegen


Nein, ein australier braucht auch A1 wenn deine Freundin nicht auch Australierin mit deutscher NE ist! Möglicherweise hat er seine Integrationsfähigkeit anders nachgewiesen!
Mein Bruder ist mit einer Australierin verheiratet, die brauchte A1 zur AE, nicht zur Einreise!
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lottchen
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Antwort #6 - 12.08.2023 um 13:34:17
 
Natürlich gibt es in diesem Forum immer Interesse daran zu erfahren, wie ein "Fall" ausgegangen ist. Gerade wenn alles reibungslos durchläuft oder wenn das Gegenteil der Fall ist. Dann wissen auch andere in der Situation wie es laufen kann und worauf zu achten ist.
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Antwort #7 - 12.08.2023 um 14:08:45
 
deerhunter schrieb am 12.08.2023 um 13:33:01:
Mein Bruder ist mit einer Australierin verheiratet, die brauchte A1 zur AE, nicht zur Einreise! 

Die brauchte genauso wie die hier diskutierte Singapurerin A1 für ihren ersten deutschen AT.

Unterschied hier ist allein, dass die Singapurerin bereits ein nationales Visum für die Einreise braucht (und damit auch A1), während die Australierin visumfrei einreisen durfte und daher A1 beim Grenzübertritt noch irrelevant war.
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Antwort #8 - 12.08.2023 um 14:15:44
 
Petersburger schrieb am 12.08.2023 um 14:08:45:
dass die Singapurerin bereits ein nationales Visum für die Einreise braucht

ist das so?

Singapur ist auf der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806, also braucht sie kein Schengenvisum oder Besuchsvisum für einen Kurzaufenthalt.

https://lexparency.de/eu/32018R1806/ANX_II/
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Antwort #9 - 12.08.2023 um 14:41:01
 
Du liest aber schon, worum es im Thema geht?

Etwa um Kurzaufenthalt?
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Antwort #10 - 12.08.2023 um 16:14:27
 
Sie kann nach https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__39.html, Punkt 3 eine AE hier beantragen, wenn die Voraussetzung  (hier Eheschliessung) nach Einreise entstanden ist.
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Antwort #11 - 12.08.2023 um 19:51:02
 
Geht's noch?

Willst Du jetzt hier die uralte Diskussion lostreten, ob eine Einreise mit dem Ziel des Daueraufenthalts dann auch ohne das erforderliche Visum rechtmäßig ist, wenn man nach den Kurzaufenthaltsregeln einreist und gleich anschließend heiratet?

Wenn alles so läuft, wie es im Idealfall sollte, also das Ganze an der Grenze erkennbar ist, dann ist die Diskussion hier sogar überflüssig, weil sie schlicht zurückgewiesen wird und damit keine Einreise stattfindet.


Eine Eheschließung im Bundesgebiet ist zweifellos auch ohne nationales Visum möglich und zulässig. Eine anschließende AE ohne Visumverfahren sollte es nicht geben.
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Antwort #12 - 13.08.2023 um 01:53:34
 
Ja, uralte Diskussion.

Stichworter: Ausweisungsinteresse - aufgrund Falschangaben im Visumantrag. Damit kein Rechtsanspruch (entfällt hier wg. Positivstaater).

Stichwort: Nachentschluss / Willensänderung - denkbar und zulässige Argumentation, ggf. aber widerlegbar.
Wobei der Nachentschluss hier ja nicht der Entschluss zur Heirat wäre, sondern der Entschluss, danach nicht auszureisen.

etc.

Ich hatte es mir hier und in einem anderen Thread daher verkniffen, auf die so absolute Aussage ernes bzgl. des §39 AufenthV einzugehen. Gibt hier genug Diskussionen dazu.

Aber: Interessant ist für mich aber noch immer, wie es das BVerwG formulierte: 1 C 23.09, Rn 27.

Daher würde ich in keine der beiden Richtungen mit absoluten Aussagen argumentieren wollen, was möglich und zulässig ist, oder eben nicht ist.

Was die Grenze angeht - wenn von ihr als Positivstaaterin bei der Einreise ein Rückflugticket vorgelegt wird und auf Befragen gesagt wird: "Ich will meinen Verlobten besuchen und heiraten", was ja völlig zulässig ist, dann sehe ich da auch keine Zurückweisung.

Bleibt halt ein kontroverses Thema, das immer mal wieder aufkommt, der §39 AufenthV...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #13 - 24.08.2023 um 12:45:03
 
Aus der kleinen Diskussion halte ich mich erstmal raus, dazu kann ich sowieso nichts sagen. Allerdings werde ich mich an die sicherste Möglichkeit halten und demnach keine stark diskutierte und umstrittene in Anbetracht ziehen.

Zum A1: Führt ja kein Weg dran vorbei, weshalb wir nun versuchen werden meine Partnerin innerhalb eines Monats auf A1-Niveau zu bringen und eine Prüfung am 13.10. beim Goethe-Institut in Singapur zu bestehen. Laut der Website der deutschen Botschaft in Singapur benötigt das Ausstellen des Visums nach Eingang aller Dokumente 6-8 Wochen (https://singapur.diplo.de/sg-en/service/05-VisaEinreise/-/2455124). Demnach könnten wir mit dem Visum gegen Anfang Januar rechnen, sodass sie bis Anfang Februar nach Deutschland kommen kann. Vielleicht gibt es hier noch einige Erfahrungen zu dem tatsächlichen Zeitfenster und Problemen, die bei den hierfür notwendigen Dokumenten auftauchen könnten?

Teil der notwendigen Dokumente für das Visum ist die "Bescheinigung über die erfolgreiche Anmeldung der Eheschließung". Laut dem Standesamt sollten wir diese zeitgerecht erhalten, sofern die dafür notwendigen Dokumente zur Anmeldung bis zum 22.09. im Standesamt vorliegen. Hier einmal eine Liste der Dokumente, die in unserem Fall für meine Partnerin notwendig sind, inklusiver bisheriger Schwierigkeiten:
  1. Reisepass im Original oder in beglaubigter behördl. Kopie: Hierfür können wir die deutsche Botschaft in Singapur beauftragen.
  2. Geburtsurkunde, ausgestellt in Form eines Geburtsregisterauszugs (Certificate of Extract from Register of Births) durch die zuständige Heimatbehörde (Registrar of Births &  Deaths) in Singapur: Der Auszug wurde nur digital ausgestellt und kann vom Standesamt nicht auf Echtheit überprüft werden. Wir warten momentan auf eine Antwort vom Oberlandesgericht.
  3. Nachweis der Adresse, z.B. Wohnsitzbescheinigung, Steuerbescheid oder ähnliches: Die Adresse steht auf dem Auszug aus dem Eheregister. Zur Sicherheit fügen wir auch noch eine Kopie ihres Personalausweises hinzu.
  4. Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch die zuständige Heimatbehörde in Singapur (Registrar of Marriages) - über die Nachprüfung im Eheregister. Nicht älter als 6 Monate: Hier muss wie zuvor beschrieben vom Oberlandesgericht entschieden werden, ob dieses Dokument ausreicht, da es kein Ehefähigkeitszeugnis ersetzt.
    Bei Moslems zusätzlich: Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch das Amt für die Registrierung von Eheschließungen nach dem moslemischen Recht (Registry of Muslim Marriages) - über die Nachprüfung im Eheregister
  5. Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  6. Vollmacht der bei der Anmeldung der Eheschließung nicht anwesenden Person: Der Vordruck des Standesamtes hierzu ist in deutscher Sprache und muss ins Englische übersetzt werden, da meine Partnerin der deutschen Sprache nicht mächtig genug ist. Allerdings habe ich einen übersetzten Vordruck gefunden, den wir laut Standesamt nutzen können (https://www.wittlich.de/de/rathaus/buergerservice/heiraten-in-wittlich/vollmacht...).

Zusätzlich sollen alle englischen Dokumente grundsätzlich von einer in Deutschland tätigen und in einem Oberlandesgericht eingetragenen Übersetzer*in übersetzt, gestempelt und signiert werden. Allerdings kann in unserem Fall darauf verzichtet werden, da wohl meine Sachbearbeiter vom Standesamt und die Sachbearbeiter vom Oberlandesgericht der englischen Sprache mächtig genug sind. Dies ist jedoch nicht der Regelfall.
Bei der anstehenden Trauung und dem Anmeldegespräch wird eine offizielle Dolmetscher*in anwesend sein müssen. Eine Freundin von mir mit Oxford C2-Zertifikat reicht nicht aus.

Ich schreibe dann wieder, sobald es Neuigkeiten gibt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #14 - 24.08.2023 um 14:39:00
 
Jetzt bin ich doch auf ein Problem gestoßen, wo ich gerne eure Erfahrung und Expertise beanspruchen würden.

Weasel schrieb am 24.08.2023 um 12:45:03:
Vielleicht gibt es hier noch einige Erfahrungen zu dem tatsächlichen Zeitfenster und Problemen, die bei den hierfür notwendigen Dokumenten auftauchen könnten?

Ich weiß nicht, ob ich hierfür jetzt ein neues Thema anlegen sollte. Ich versuche es erstmal hier:

Teil der benötigten Dokumente für das Visum zur Eheschließung ist eine Verpflichtungserklärung. Dafür muss ich laut Amt für Migration und Integration meine Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vorlegen. Soweit ich gesehen habe, müsste ich ein Einkommen von ca. 1400€ pro Monat nachweisen, damit die Verpflichtungserklärung angenommen wird. Da ich noch Student bin und BAföG beziehe, werde ich diese Bedingung nicht nachweisen können.

Alternativ soll man wohl ein Konto mit Sperrvermerk einrichten können. Hier habe ich bisher auch nur gelesen, dass man ca. 11000€ pro Jahr darauf haben müsste. So viel Vermögen steht mir auch nicht zur Verfügung. In diesem Fall wurde auch dazu geraten, sich mit dem Amt in Kontakt zu setzen. Nach meiner Mail habe ich eine automatische Antwort erhalten, die mir von einer Wartezeit von bis zu drei Monaten berichtet...

Anscheinend kann man auch den Antrag online stellen und umgeht so diese Wartezeit.

Sollte ich mir nun jemand Dritten (Familienangehörige/Freunde) suchen, die statt mir für meine Partnerin bürgen können oder gibt es noch andere Möglichkeiten? Schließlich ist meine Partnerin berufsfähig und kann ihre Arbeit auch vorerst von Deutschland aus ausüben (Wie es darum steht, sobald sie hier länger wohnt und ihr Einkommen melden muss habe ich auch noch keine Ahnung von). Sollte nicht ihr Einkommen ausreichen? Kann man da mit der Botschaft reden?

Wenn ihr noch weitere Informationen zu "Nachweis der Unterkunft" (Von meinem Vermieter ausgestellt oder muss da auch eine offizielle Behörde ran, um meinen Wohnraum zu prüfen?), "Meldebescheinigung" (Einfache oder erweiterte notwendig?) und "Einladungsschreiben" (Welche Informationen müssen genau in unserem Fall genannt und nachgewiesen werden?), wäre ich immens dankbar!
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