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Reisekrankenversicherung für Ehegattennachzug (Gelesen: 1.270 mal)
Vanille100
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.07.2023 um 12:48:00
 
Hallo liebe Leute,

meine Frau hat kürzlich ihr Visum zum Ehegattennachzug zu mir nach Deutschland von der schottischen Botschaft erhalten. Bezüglich einer notwendigen Reisekrankenversicherung war dabei nie die Rede, auf der Internetseite war davon bei den Anforderungen auch nichts zu finden. Auf Rückfrage meiner lokalen Ausländerbehörde meinte der Mitarbeiter, es könne der Fall vorliegen, dass meine Frau als aktuell in Schottland-lebend durch ihre schottische Versicherung auch für Deutschland versichert ist, er sei sich aber auch nicht sicher und würde wohl "auf Nummer sicher gehen". Als meine Frau bei ihrer schottischen Versicherung nachfragte, sagte man ihr, man wisse nicht, ob ihre Versicherung bis zum Ende der Visumsdauer gültig ist und es sei wohl ebenfalls nur Großbritannien vorgesehen.

Sobald meine Frau Mitte August hier ist, werde ich sie direkt in meine Krankenversicherung holen.
Nun haben wir nicht so recht eine Ahnung von den genauen Details der Reisekrankenversicherung-Thematik und hätten einige Fragen, bei denen ihr uns eventuell helfen könnt.

1.: Wäre in unserem Fall z.B. eine AXA-Schengen-Versicherung ausreichend? Diese nennt sich "Schengen Low Cost" und bietet unter anderem eine medizinische Kostensicherung für 30.000€.
Was wir dabei nicht genau wissen und dadurch verunsichert sind, ist der Begriff "Schengen" in diesem Kontext. Ich weiß, dass Deutschland zum Schengen-Raum zählt. Bezieht sich das dabei jedoch eventuell auf ein Schengen-Visum, sodass eine solche Versicherung nur für Schengen-Visa und nicht zum Ehegattennachzug zu gebrauchen ist?
Konkret: Gibt es eine spezielle Reisekrankenversicherung, die man für einen Ehegattennachzug verwenden muss?

2.: Meine Frau bekam ihr Visum überraschenderweise für 6 Monate, und nicht nur für 3 Monate gewährt. Ich dachte, 3 Monate seien der Standard. Das wäre ja eigentlich etwas Positives. Bedeutet das aber nun, dass wir nicht nur 3 Monate, sondern 6 Monate mit einer Reisekrankenversicherung abdecken müssen?

3.: Da es ja nur um eventuell 1-2 Wochen geht bis meine Frau dann offiziell in meiner gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist, stellen wir uns natürlich die Frage, ob eine 6 monatige Versicherung für einen solchen Zeitraum nicht zu viel ist. Andererseits haben wir auch Sorgen, dass meine Frau eventuell am Flughafen bzw an der Grenze nach einer Reisekrankenversicherung für den gesamten Visumszeitraum gefragt wird und wir demnach lieber "in den sauren Apfel beißen" sollten, um kein Risiko einzugehen.
Das ist es nämlich; wir wissen nicht allzugut über solche kleinen Details bescheid, wir wollen aber auf keinen Fall etwas riskieren.

Vielleicht kennt sich von euch ja jemand ein wenig aus.
Dankeschön für eure Zeit
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reinhard
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Antwort #1 - 27.07.2023 um 13:23:37
 
Ich denke, Du solltest es nicht unnötig kompliziert machen.

Sie kommt, meldet sich an und wird bei der Krankenversicherung angemeldet. Dann kommt irgendwann die Bestätitigung, dass sie rückwirkend seit ihrem Zuzug versichert ist.

Und gut.

ich glaube, mit der schottischen Karte kann sie tatsächlich irgendwas über die AOK abrechnen, und die AOK verhandelt dann mit der schottischen Versicherung. Da aber normalerweise nichts passiert, ist es vermutlich egal.
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lottchen
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Antwort #2 - 27.07.2023 um 13:56:41
 
Eine Incoming-Versicherung erlischt meines Wissens mit Wohnsitznahme. Du bist gesetzlich versichert und Deine Frau soll in Deine Familienversicherung? Dann frag Deine Krankenkasse ob sie Dir einen Zweizeiler ausstellen, dass sie sie aufnehmen werden sobald sie hier ist (oder ihren Wohnsitz hier genommen hat oder ihre AE beantragt hat oder oder oder.....). Wenn man nichts falsch machen will könnte sie eine Incoming-Versicherung für die Übergangszeit abschließen. Es gibt auch welche, die man im Nachhinein verkürzen kann. Inwieweit die genannte Versicherung das beinhaltet - keine Ahnung.
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Vanille100
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Antwort #3 - 27.07.2023 um 14:15:10
 
lottchen schrieb am 27.07.2023 um 13:56:41:
Du bist gesetzlich versichert und Deine Frau soll in Deine Familienversicherung? Dann frag Deine Krankenkasse ob sie Dir einen Zweizeiler ausstellen, dass sie sie aufnehmen werden sobald sie hier ist


Ich habe vor ein paar Monaten eine Bescheinigung meiner Krankenkasse angefordert, ich weiß nicht, ob eine solche ausreichend wäre. Diese besagt: "gerne bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihre Ehepartnerin ...... grundsätzlich familienversichern können. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 10 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch)"

Da wird aber nur über die generelle Möglichkeit geschrieben. Sollte ich dort nochmal anfragen, ob sie mir eine Bescheinigung über die garantierte oder bedingungslose Aufnahme in die Familienversicherung ausstellen können?
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roseforest
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Antwort #4 - 27.07.2023 um 14:26:42
 
Was möchtest du denn mit dieser Bescheinigung erreichen ?
mE wurde bereits alles geschrieben. Die Familienversicherung bekommt sie ja auf gesetzlicher Grundlage, da gibt es ja nichts dran zu "rütteln" oder abzulehnen ..

Incoming Versicherung kann man durchaus machen für die Übergangszeit aber mE auch nicht notwendig. Eher vllt eine "Reiseversicherung" aus Schottland falls auf dem Weg nach D ein Unfall etc passieren sollte ..

Du kannst Mal bei dr. Walter Incoming Versicherung nachfragen, hatte die beim Heiratsvisum und es wurde problemlos ab Zeitpunkt der Aufnahme in die GKV rückwirkend erstattet.
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Vanille100
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Antwort #5 - 27.07.2023 um 14:32:58
 
roseforest schrieb am 27.07.2023 um 14:26:42:
Was möchtest du denn mit dieser Bescheinigung erreichen ?


Nun, meine Frau ist ja genau genommen bei ihrer Ankunft in Deutschland noch nicht versichert, wenn wir keine Reisekrankenversicherung abschließen. Selbst wenn wir ihren Wohnsitz in meiner Wohnung direkt am nächsten Tag anmelden und kurz darauf eine Bestätigung meiner gesetzlichen Krankenkasse in die erfolgte Aufnahme in die Versicherung erhalten, könnte ja theoretisch in genau dieser Zeit medizinische Hilfe nötig sein.

Dass das sehr unwahrscheinlich ist, ist uns klar. Aber ich weiß nunmal nicht, wie die Grenzkontrolle am Flughafen z.B. das sehen könnte.

Der Grund, weshalb ich generell so stutzig bin: Auf den Webseiten anderer deutscher Botschaften ist ein Nachweis einer Krankenversicherung für Deutschland schon bei Visumserteilung vorzulegen. In unserem Fall aber nicht.
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SimonB
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Antwort #6 - 27.07.2023 um 14:41:26
 
Vanille100 schrieb am 27.07.2023 um 14:15:10:
Sollte ich dort nochmal anfragen,

Das halte ich für überflüssig. Deine Frau kann in Schottland in jedem Reisebüro ein kurzzeitige, preiswerte Reise-KV abschließen, falls sie ihrer schottischen KV nicht traut.

Vanille100 schrieb am 27.07.2023 um 14:15:10:
Da wird aber nur über die generelle Möglichkeit geschrieben
Die dt. KV konnte noch keine Versicherung für deine noch nicht in D befindliche Ehefrau zusagen. Eigentlich logisch, aber grundsätzlich kein Problem, sobald sie hier ist.

Vanille100 schrieb am 27.07.2023 um 12:48:00:
Sobald meine Frau Mitte August hier ist, werde ich sie direkt in meine Krankenversicherung holen.
Nee, du kannst sie nicht reinholen, sondern die KV lässt deine Frau dann mit hinein in deine Versicherung, als mitversichertes Familienmitglied. Zwinkernd


Gleich anschließend kann sie bei der ABH der AT beantragen. Bis sie den hat, dauert es wieder, aber das Visum  ist  noch lange gültig und genügt vorerst.
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lottchen
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Antwort #7 - 27.07.2023 um 14:49:04
 
SimonB schrieb am 27.07.2023 um 14:41:26:
Die dt. KV konnte noch keine Versicherung für deine noch nicht in D befindliche Ehefrau zusagen. 

Klar kann sie das. Hat meine damals auch gemacht bevor mein Ex-Mann herkam. Das macht aber auch nicht jede KK. Ist eben zusätzliche Arbeit.
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SimonB
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Antwort #8 - 27.07.2023 um 15:44:27
 
lottchen schrieb am 27.07.2023 um 14:49:04:
Klar kann sie das.

Stimmt. Der Fragesteller schrieb:
Ich habe vor ein paar Monaten eine Bescheinigung meiner Krankenkasse angefordert, usw.
Ich kenne keine GKV, die schon vor Monaten, vor allem noch ohne Visum und nach §10 SGB V noch ohne Wohnsitz in D, die Ehefrau in die Fam-Versicherung aufgenommen hätte.

@Vanille100
Außer der KV-Frage nach der Einreise bitte auch bei der Meldebehörde mit Wohnsitz anmelden.
Manche KVen wollen auch die Meldebescheinigung sehen.
Die ABH sowieso.

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Vanille100
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Antwort #9 - 06.08.2023 um 20:43:22
 
Danke allerseits. Kurz zum neuesten Stand:
Nach euren Antworten und Rücksprache mit meiner Krankenversicherung, wurde mir dort ebenfalls bestätigt, dass eine Reisekrankenversicherung nicht notwendig ist. Die ausgestellte Bescheinigung über den Anspruch eines Eintritts in die Familienversicherung soll nach Aussage der Krankenversicherung für alle eventuell aufkommenden Fragen für die Einreise genügen. Der Antrag wurde von uns ebenfalls schon ausgefüllt und unterschrieben und dort hingeschickt, sowie der Empfang derer bestätigt. Nun fehlt nur noch die Meldebescheinigung für den Abschluss. Wir werden wenn möglich direkt am selben Tag der Einreise noch beim Einwohnermeldeamt die Meldebescheinigung abholen und diese direkt bei der Versicherung einreichen.

SimonB schrieb am 27.07.2023 um 14:41:26:
Gleich anschließend kann sie bei der ABH der AT beantragen. Bis sie den hat, dauert es wieder, aber das Visum  ist  noch lange gültig und genügt vorerst.


Jawohl, werden wir so machen. Es ist wohl so, dass wenn das Visum genehmigt wurde, man sich keine Sorgen mehr machen muss während der Bearbeitung des Aufenthaltstitels, oder? Da ich glaube, gelesen zu haben, dass eine Visazustimmung der ABH nur erteilt wird, wenn alle Anforderungen an einen AT nach der Einreise mit dem erteilten Visum bereits zuvor beim Ausstellen der Visazustimmung vollständig abgedeckt waren?
Und für den Fall einer unerwartet langen Bearbeitungszeit über den Visazeitraum hinaus würde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, ist das korrekt?

Liebe Grüße
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erne
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Antwort #10 - 06.08.2023 um 20:46:38
 
Vanille100 schrieb am 06.08.2023 um 20:43:22:
Es ist wohl so, dass wenn das Visum genehmigt wurde, man sich keine Sorgen mehr machen muss während der Bearbeitung des Aufenthaltstitels, oder?


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