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Einbürgerungsantrag: Zählen gestundete Studiengebühren ebenfalls zu "Behördenschulden"? (Gelesen: 1.332 mal)
Malikk
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21.06.2023 um 23:10:43
 
Einbürgerungsantrag: Zählen gestundete Studiengebühren ebenfalls zu "Behördenschulden"?

Mal angenommen, dass Person A freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger ist - in Deutschland seit vielen Jahren wohnhaft - und nun die deutsche Staatsangehörigkeit anstrebt. Aktuell ist Person A dabei den Einbürgerungsantrag auszufüllen, jedoch weiß Person A bei einer Frage nicht weiter:

"Haben Sie Schulden bei Behörden (z. B. Finanzamt, Sozialamt, Arbeitsamt, Wohngelddienststelle)?"

Fallen gestundete Studiengebühren bei einer Investitions- und Förderbank (Anstalt des öffentlichen Rechts!) ebenfalls unter diese Kategorie? Müsste Person A seine bei einer Investitions- und Förderbank (Anstalt des öffentlichen Rechts!) gestundeten Studiengebühren als "Behördenschulden" angeben?

Fiktive Person A würde sich für "Einschätzungen" sicherlich bedanken, wenn sie die Gelegenheit dazu hätte. Fiktive Person könnte (...) womöglich sehr gut finden! Smiley
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« Zuletzt geändert: 22.06.2023 um 11:37:23 von reinhard »  
 
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Antwort #1 - 21.06.2023 um 23:12:21
 
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Antwort #2 - 21.06.2023 um 23:14:29
 
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Antwort #3 - 22.06.2023 um 14:47:18
 
Malikk schrieb am 21.06.2023 um 23:10:43:
Aktuell ist Person A dabei den Einbürgerungsantrag auszufüllen, jedoch weiß Person A bei einer Frage nicht weiter:

Hat die Person A seit Ende November noch keinen Antrag auf Einbürgerung gestellt?
Oder hat Person A die  vielen Antworten nicht verstanden?

Die Person A kann jetzt einen Einbürgerungsantrag stellen, die Frage nach den IFB-Studiengebühren so beantworten, wie es im November hier schon mehrfach erklärt wurde.
Die EBH wird nach Vorlage des Antrages rückfragen, falls das nötig wird.

Es wird sich um einen Studienkredit handeln, der ähnlich einem KfW-Studienkredit zu betrachten ist.


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Aras
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Antwort #4 - 22.06.2023 um 18:03:52
 
Ich denke, dass muss man im Kontext der "persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" sehen und die Frage zielt auf eine ganz besondere Fallgruppe.

Zuersteinmal haben Schulden regelmäßig keine Bedeutung für die Einbürgerung, da man seinen Lebensunterhalt auch mit genug Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit und einem P-Konto sichern kann.
Ich denke die Frage ist relevant für die Fälle, wo der Einbürgerungswillige bspw. als Sachverständiger/Gutachter, Wirtschaftsprüfer o.ä. tatig wird und es zur Berufsausübung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse bedarf oder Selbstständig ist. Hintergrund ist, dass wenn man einen solchen Beruf hat, dann können Schulden dazu verleiten dass man sich bestechen lässt. Damit das nicht passiert, muss man in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, also insbesondere keine Schulden haben. Ist man nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, kann die Berufserlaubnis entzogen werden. Somit wäre ja dann die Einkommenssituation für die Zukunft nicht gesichert. Der selbstständige kann war guten Umsatz haben, aber eben auch verschuldet sein. Darum wird im Formular auch bei bejahen der Frage die Rückzahlungsvereinbarung gefordert.

Warum aber nur Behörden gefragt werden verstehe ich nicht, womöglich, weil diese nur von der Behörde angefragt werden können?!

Also hier sind  folgende Fragen zu stellen:
0. Hat man Schulden?
1. Arbeitet man selbstständig oder nicht-selbstständig?
2. übt man einen Beruf aus, der geordnete wirtschaftliche Verhältnisse erfordert?

Also bspw. ein angestellter Friseur sollte keine Problemr haben. Aber ein selbstständiger Wirtschaftsprüfer mit Schulden sollte nachweisen, dass er auch die Schulden abzahlt.

Wobei es auch irgendwie merkwürdig ist, dass im Formular von Rückzahlungsvereinbarung gesprochen wird. Rückzahlung impliziert, dass man eine Auszahlung hatte. Als ob der Formulatersteller eher an Schulden aus vorherigen Zahlungen zur Unterhaltssicherung ausgeht, welche eben zürück gezahlt werden sollen.

Nun denn, ich denke sofern man die Person A ihre Schulden bei der Bank abzahlt und so, dann kann das nicht von der Behörde als Ablehnungsgrund genutzt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 22.06.2023 um 19:50:03
 
SimonB schrieb am 22.06.2023 um 14:47:18:
Oder hat Person A die  vielen Antworten nicht verstanden?

Es wird sich um einen Studienkredit handeln, der ähnlich einem KfW-Studienkredit zu betrachten ist.


Die vielen Antworten waren von Unsicherheit geprägt und indefinit. Person A war bzgl. der Antwortqualität enttäuscht. Die Expertise gewisser Juristen und Verwaltungsmenschen scheint auch nicht mehr das zu sein, was sie einmal war.

Mehr zu der Studiengebühren-Stundung: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/rueckzahlung-studiengebuehren

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Antwort #6 - 22.06.2023 um 19:55:31
 
Aras schrieb am 22.06.2023 um 18:03:52:
Ich denke, dass muss man im Kontext der "persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" sehen und die Frage zielt auf eine ganz besondere Fallgruppe.

Zuersteinmal haben Schulden regelmäßig keine Bedeutung für die Einbürgerung, da man seinen Lebensunterhalt auch mit genug Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit und einem P-Konto sichern kann.
Ich denke die Frage ist relevant für die Fälle, wo der Einbürgerungswillige bspw. als Sachverständiger/Gutachter, Wirtschaftsprüfer o.ä. tatig wird und es zur Berufsausübung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse bedarf oder Selbstständig ist. Hintergrund ist, dass wenn man einen solchen Beruf hat, dann können Schulden dazu verleiten dass man sich bestechen lässt. Damit das nicht passiert, muss man in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, also insbesondere keine Schulden haben. Ist man nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, kann die Berufserlaubnis entzogen werden. Somit wäre ja dann die Einkommenssituation für die Zukunft nicht gesichert. Der selbstständige kann war guten Umsatz haben, aber eben auch verschuldet sein. Darum wird im Formular auch bei bejahen der Frage die Rückzahlungsvereinbarung gefordert.

Warum aber nur Behörden gefragt werden verstehe ich nicht, womöglich, weil diese nur von der Behörde angefragt werden können?!

Also hier sind  folgende Fragen zu stellen:
0. Hat man Schulden?
1. Arbeitet man selbstständig oder nicht-selbstständig?
2. übt man einen Beruf aus, der geordnete wirtschaftliche Verhältnisse erfordert?

Also bspw. ein angestellter Friseur sollte keine Problemr haben. Aber ein selbstständiger Wirtschaftsprüfer mit Schulden sollte nachweisen, dass er auch die Schulden abzahlt.

Wobei es auch irgendwie merkwürdig ist, dass im Formular von Rückzahlungsvereinbarung gesprochen wird. Rückzahlung impliziert, dass man eine Auszahlung hatte. Als ob der Formulatersteller eher an Schulden aus vorherigen Zahlungen zur Unterhaltssicherung ausgeht, welche eben zürück gezahlt werden sollen.

Nun denn, ich denke sofern man die Person A ihre Schulden bei der Bank abzahlt und so, dann kann das nicht von der Behörde als Ablehnungsgrund genutzt werden.


Vielen Dank für die fundierte und informative Antwort!  Smiley

0. Hat man Schulden? gestundete Studiengebühren mit Rückzahlungsmodalitäten
1. Arbeitet man selbstständig oder nicht-selbstständig? angestellter MINTler M.Sc.
2. übt man einen Beruf aus, der geordnete wirtschaftliche Verhältnisse erfordert? Nein
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Antwort #7 - 22.06.2023 um 20:07:02
 
In den verlinkten Stellen von dir sagen die anderen dass die Bank eine Behörde ist. Würde das auch bejahen, da die IFB hoheitliche Aufgaben übernimmt, vgl § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 IFBG

Zitat:
Sie unterstützt den Senat bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dabei führt sie im staatlichen Auftrag, in der Regel auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union und unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes im eigenen Namen in folgenden Bereichen durch: [...]


Also wohl eine Behörde.

Somit müssen die Schulden wohl im Antrag + Rückzahlungsvereinbarung angegeben werden.

Aber für den Einbürgerungsantrag an sich sollten diese Schulden keine Bedeutung haben.
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Antwort #8 - 22.06.2023 um 21:08:10
 
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Antwort #9 - 23.06.2023 um 11:25:40
 
Wenn du eine Frage hast, dann solltest du diese stellen. Nur einen Link zu einer Verordnung zu posten wird keinen zu einem themenbezogenen Kommentar verleiten.
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Antwort #10 - 23.06.2023 um 13:53:12
 
Aras schrieb am 23.06.2023 um 11:25:40:
Wenn du eine Frage hast, dann solltest du diese stellen. Nur einen Link zu einer Verordnung zu posten wird keinen zu einem themenbezogenen Kommentar verleiten.

Dies ist nur als Ergänzung zum Startbeitrag gedacht. Editieren kann ich den Startbeitrag nämlich nicht mehr.
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Antwort #11 - 27.06.2023 um 13:09:43
 
SimonB schrieb am 22.06.2023 um 14:47:18:
Hat die Person A seit Ende November noch keinen Antrag auf Einbürgerung gestellt?


Person A hat den Antrag auf Einbürgerung im Januar gestellt 2023.

Ein Mitarbeiter des IFB Hamburg sagte der Person A, dass die Angabe der gestundeten Studiengebühren im Einbprgerungsantrag nicht nötig sei.
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