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Anerkennung der in Belgien verbrachten Zeit im Rahmen von Erasmus für die Staatsbürgerschaft (Gelesen: 756 mal)
Malotru
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht EU
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25.06.2023 um 12:48:20
 
Hallo Leute,

Ich bin ein Nicht-EU-Student in Bayern und werde später in diesem Jahr an einem Austausch im Rahmen des Erasmus-Programms teilnehmen. Ich werde 2 Semester in Belgien verbringen. Ich habe bereits meine Aufenthaltsgenehmigung verlängert und die Erlaubnis erhalten, das Land für mehr als 6 Monate zu verlassen (Wiedereinreisebescheinigung). Ich werde meine Wohnung in Deutschland behalten und mich nicht abmelden. Wird die Zeit, die ich in Belgien verbringe, für einen Antrag auf Einbürgerung angerechnet?

Danke!
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 25.06.2023 um 15:27:18
 
Hallo,

§10 Abs. 1 StAG nennt als eine Voraussetzung:

"...seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat".

Du behältst Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in DEU bei und hast eine Nichterlöschensbescheinigung der ABH.

In §12b StAG, Abs. 1 Satz 1 + 2 heißt es dazu:

"Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist."

Dein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht m.M.n. während Deines Austauschjahres also fort, was Deine Frage mit "Ja, wird sie" beantwortet.

Das widerspricht m.E. auch nicht den Ausführungen der StAR-VwV, 89.1.1 und 89.1.2

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 25.06.2023 um 15:48:28
 
Auch wenn Du das nicht gefragt hast: Kläre vorher mit der Krankenkasse die (Nicht)Beitragszahlung während Deiner Abwesenheit.
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Malotru
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 26.06.2023 um 09:54:15
 
T.P.2013 schrieb am 25.06.2023 um 15:27:18:
Hallo,

§10 Abs. 1 StAG nennt als eine Voraussetzung:

"...seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat".

Du behältst Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in DEU bei und hast eine Nichterlöschensbescheinigung der ABH.

In §12b StAG, Abs. 1 Satz 1 + 2 heißt es dazu:

"Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist."

Dein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht m.M.n. während Deines Austauschjahres also fort, was Deine Frage mit "Ja, wird sie" beantwortet.

Das widerspricht m.E. auch nicht den Ausführungen der StAR-VwV, 89.1.1 und 89.1.2

Gruß

Danke dir T.P!

lottchen schrieb am 25.06.2023 um 15:48:28:
Auch wenn Du das nicht gefragt hast: Kläre vorher mit der Krankenkasse die (Nicht)Beitragszahlung während Deiner Abwesenheit.

Ich dachte, dass das nur für Niederlassungserlaubnisse ist, da Krankenkasse Beiträge für einen Antrag auf Einbürgerung nicht relevant sind. Das würde bedeuten, dass man die ganze Zeit, in der man im Inland gelebt hat, arbeiten musste, was nicht der Fall ist, wenn ich es richtig verstanden habe; es kommt nur darauf an, ob man zum Zeitpunkt der Beantragung der Staatsbürgerschaft arbeitet. Bitte korrigiert mich, wenn ich etwas Falsches gesagt habe!
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 26.06.2023 um 10:08:16
 
Mir ging es darum:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/...

Kläre, ob/wie Du in dieser Zeit krankenversichert bist und wie Du das in welchem Land zu bezahlen hast.   
In Deutschland gilt Krankenversicherungspflicht. Wenn Du hier Deinen Wohnsitz behältst bist Du versicherungspflichtig und musst bezahlen. Willst Du das nicht (weil Du in Belgien Dich anders versichern willst) musst DU das vorher mit der KKH klären.
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Malotru
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anerkennung der in Belgien verbrachten Zeit im Rahmen von Erasmus für die Staatsbürgerschaft
Antwort #5 - 26.06.2023 um 20:40:15
 
Hm, ich bin privat krankenversichert, und habe bei meinem Termin in der ABH genau das gefragt, der Sachbearbeiter meinte nein. Meine KV kann ich monatlich kündigen, mein Plan war die KV in DE kündigen und eine neue in Belgien bezahlen, da die, die ich habe, in Belgien nicht relevant ist, als auch viel teurer als belgische KVen.
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