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Einbürgerung mit Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (Gelesen: 733 mal)
Saulgoodman
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02.07.2023 um 15:33:19
 
Guten Tag,

Kurze Frage zu folgender Situation:

Ich werde bald meine Verlobte Heiraten aus dem Iran, die benötigten Dokumente sind gerade beim OLG.
Sie hatte bisher eine Blue Card, jedoch ist der Job seit Mitte Februar vorbei, da das entsprechende Projekt abgeschlossen war.

Nach der Heirat, wird sie dann die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen.
Kann sie mit dieser Aufenthaltserlaubnis dann auch direkt den Einbürgerungsprozess beginnen?
Ich hatte gelesen, dass diese Aufenthaltserlaubnis erst unbefristet ist, wenn man mind. 2 Jahre verheiratet ist und für die Einbürgerung benötigt man doch eine unbefristete AufenthG, oder? Alle anderen Voraussetzungen sind erfüllt (8 Jahre in Deutschland, Studium in DE, Einbürgerungstest, Deutsch A2 ...)

Die Alternative wäre nun eine AufenthG für Freiberufliche Arbeit zu beantragen, da ihre zukünftigen Jobs wohl freiberuflich sein werden, die Blue Card geht damit nicht mehr...

Falls jemand Tipps hierfür geben kann, wäre ich sehr dankbar - die Ausländerbehörde kann uns nicht wirklich viel Auskunft dazu geben leider...

Auch wer noch weitere Erfahrungen hat und auch Hinweise hat worauf wir achten sollten, gerne teilen! Smiley

Liebe Grüße!
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Aras
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Antwort #1 - 02.07.2023 um 15:47:17
 
Zum Aufenthaltstitel:
Im § 10 StaG steht nicht ohne Grund "unbefristetes Aufenthaltsrecht" und nicht "unbefristeter Aufenthaltstitel". Man hat ein "unbefristetes Aufenthaltsrecht" wenn man perspektivisch  zeitlich unbegrenzt in Deutschland leben kann, weil bspw. die  Aufenthaltserlaubnis immer weiter verlängert werden würde.

Bspw. eine Person, die zu einem einjährigen Sprachkurs nach Deutschland kommt hat perspektivisch also nur das 1 Jahr Aufenthaltsrecht. Danach muss die Person ausreisen.

Deine Ehefrau kriegt einen § 28 Abs. 1 AufenthG und der wird immer weiter verlängert.

Also reicht der § 28 Abs. 1 AufenthG aus und ist sogar dem freiberuflichen Aufenthaltstitel in jeder Hinsicht überlegen, bspw. jede Berufstätigkeit erlaubt, selbstständig oder nicht-selbstständig.

Zu den Aufenthaltszeiten:

Wenn deine Frau alle Voraussetzungen des § 10 Stag erfüllt, dann kann sie eingebürgert werden. § 9 StaG ist eine Spezialnorm des § 10 StaG, die in vielen Fällen eine Einbürgerung erleichtert. In eurem Fall erleichtert sie nicht die Einbürgerung. Sie kann trotzdem sich auf den § 10 StaG berufen und eingebürgert werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saulgoodman
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Antwort #2 - 02.07.2023 um 18:48:04
 
Hey Aras!

Tausend Dank, das hilft schon enorm weiter! Smiley
Ich habe dann wohl einfach die Begrifflichkeit vertauscht, bzw. fälschlicherweise als dasselbe gesehen!

Ich hätte noch eine kurze andere Frage zu ihrer Arbeit. Was wir uns noch fragen ist, die Heirat dauert jetzt sicherlich noch 1-2 Monate. Doch sie hat jetzt schon einen tollen Auftrag bekommen für ein Projekt, das auch recht gut bezahlt wird. Sie darf theoretisch allerdings erst arbeiten, sobald sie den § 28 Abs. 1 AufenthG erhalten hat, oder? Momentan hat sie noch die Blue Card von ihrem vorigen Job, bzw. sollte sie im 6 monatigen Arbeitssuche-Zeitraum sein, das ist noch nicht so ganz klar (?)

Macht es daher Sinn, dem Auftraggeber zu sagen, dass sie die Rechnung erst später stellt, sobald sie "§ 28 Abs. 1 AufenthG" hat? Oder vielleicht bis zu dem Zeitpunkt in dem sie den Antrag gestellt hat? (die Bearbeitung wird sicherlich eine Weile dauern...)

LG

PS:
Saulgoodman schrieb am 02.07.2023 um 15:33:19:
(8 Jahre in Deutschland, Studium in DE, Einbürgerungstest, Deutsch A2 ...)

C1, nicht A1  Laut lachend
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Aras
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Antwort #3 - 02.07.2023 um 21:04:00
 
Sprich mit der ABH. Bspw. kann die ABH auf die Fiktionsbescheinigung als Nebenbestimmung schreiben, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Dann könnte sie Arbeitsstelle antreten bevor sie die AE in der Hand hält.
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Antwort #4 - 02.07.2023 um 21:39:13
 
Aras schrieb am 02.07.2023 um 21:04:00:
Sprich mit der ABH. Bspw. kann die ABH auf die Fiktionsbescheinigung als Nebenbestimmung schreiben, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist. Dann könnte sie Arbeitsstelle antreten bevor sie die AE in der Hand hält.


Okay guter Tipp! Werden wir so dann probieren sobald wir den Antrag einreichen
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