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Behördlicher Nachweis, über das nicht besitzen eines Staatsangehörigkeit (Gelesen: 3.738 mal)
ViatoremDiEfa
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21.06.2023 um 19:30:07
 
Mein Antrag auf die Einbürgerung habe ich vor eine Weile bei der ABH abgegeben.

Ich bin in Russland geboren, und mit meinen Eltern als Kind nach Israel eingereist. Ich lebe in Deutschland, und ich bin mit eine deutsche Frau verheiratet.

Der Sachbearbeiter braucht noch die folgende Unterlage:
* Behördlicher Nachweis, dass sie nicht die russische Staatsangehörigkeit besitzen (laut Abstammungsprinzip besitzen sie neben der israelischen auch die russische Staatsangehörigkeit).

Geht es um einen Nachweis vom russischen Konsulat, der bestätigt, dass ich die russische Staatsangehörigkeit nicht besitze?

Mein Sachbearbeiter kann ich leider zurzeit nicht erreichen.
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Antwort #1 - 21.06.2023 um 20:06:39
 
Konsulate erteilen normalerweise sogenannte Negativbescheinigungen. Das sollte das russische Konsulat auch erteilen können.

Siehe auch ganz unten:
http://www.ruskonsulatbonn.de/de/consinfo/citizenship/ig-21.php
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Antwort #2 - 22.06.2023 um 14:11:29
 
Danke Aras! Hoffentlich geht es relative schnell. Es könnte tatsächlich sein, dass ich noch die russische Staatsangehörigkeit besitze. Meine Mutter hat sich um der Abgabe die russische Staatsangehörigkeit nie gekümmert.
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Antwort #3 - 22.06.2023 um 18:41:38
 
Ja kann sein. Kann aber auch nicht sein. Kenn ja dein Alter und deine Vorgeschichte nicht. Bspw. Wenn deine Eltern so um die Zeit vor dem Zusammenbruch der Sowjetunion ausgewandert sind und sich entsprechend abgemeldet hatten (Propiska und so), dann könnte die russische Staatsangehörigkeit nie erworben sein. Bin jetzt kein Experte. Petersburger könnte da fitter sein.

Also schau mal, was sich ergibt. Die Russen werden ja sagen ob du Russe bist oder nicht. Bist du keiner kriegst du die Negativbescheinigung. Bist du Russe musst du wahrscheinlich deine russischen Papiere (Inlandspass und Reisepass) beschaffen und dich dann ausbürgern lassen.
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Antwort #4 - 24.06.2023 um 13:25:30
 
Meine Eltern sind Russen, und sie haben Russland Anfang 1997 verlassen. Geboren bin ich in RSFSR, kurz vor dem Kollaps. Beide Eltern sind Russen, und genau so steht es in der Geburtsurkunde. Es könnte wohl wirklich sein, dass ich die russische Staatsangehörigkeit besitze.
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Antwort #5 - 27.06.2023 um 20:58:33
 
Die Geburtsurkunde ist hierbei irrelevant, denn dort steht nicht "россиянин" als Staatsangehörigkeit, sondern "русский" als Nationalität, als Ethnie.

Es ist nach Deiner Schilderung aber wahrscheinlich, dass Deine Eltern und auch Du am 6.2.1992 ihre ständige Registrierung in Russland hatten und damit kraft Gesetzes als russische StAng anerkannt wurden.
Entsprechend bei der Ausreise nach ISR auch immer noch die russische StAng besaßen.

Damit dürftest Du Dich tatsächlich als erstes um russische Dokumente und anschließen um die Entlassung bemühen müssen.

Ob ein Inlandspass erforderlich ist, hängt - schon wieder - von der Propiska ab.

Haben Deine Eltern Euch abgemeldet in RUS, also ihre "Propiska" sozusagen gelöscht, dann seid ihr alle Auslandsrussen und müsst keinen Inlandspass haben.
Das war damals meist daran erkennbar, dass man einen neuen Reisepass bekam "для проживания за границей".

Haben sie das nicht getan und ihr seid weiterhin ständig in RUS angemeldet, dann bist Du nach russischer Verwaltungspraxis auch kein Auslandsrusse und musst einen Inlandspass beantragen, bevor Du einen Reisepass bekommen kannst.
Inlandspässe werden nur im (russischen) Inland ausgestellt, Du musst also nach RUS.
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Antwort #6 - 09.07.2023 um 00:17:52
 
Petersburger schrieb am 27.06.2023 um 20:58:33:
Die Geburtsurkunde ist hierbei irrelevant, denn dort steht nicht "россиянин" als Staatsangehörigkeit, sondern "русский" als Nationalität, als Ethnie.

Es ist nach Deiner Schilderung aber wahrscheinlich, dass Deine Eltern und auch Du am 6.2.1992 ihre ständige Registrierung in Russland hatten und damit kraft Gesetzes als russische StAng anerkannt wurden.
Entsprechend bei der Ausreise nach ISR auch immer noch die russische StAng besaßen.

Richtig. Wenn er 1997 als Kind ausgewandert ist und beide Elternteile damals russische Staatsangehörige waren, besitzt auch er höchstwahrscheinlich russische Staatsangehörigkeit.

Petersburger schrieb am 27.06.2023 um 20:58:33:
Damit dürftest Du Dich tatsächlich als erstes um russische Dokumente und anschließen um die Entlassung bemühen müssen.

Da er keinen russischen Pass hat, muss er sowieso erst einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit stellen.

Petersburger schrieb am 27.06.2023 um 20:58:33:
Ob ein Inlandspass erforderlich ist, hängt - schon wieder - von der Propiska ab.

Haben Deine Eltern Euch abgemeldet in RUS, also ihre "Propiska" sozusagen gelöscht, dann seid ihr alle Auslandsrussen und müsst keinen Inlandspass haben.
Das war damals meist daran erkennbar, dass man einen neuen Reisepass bekam "для проживания за границей".

Haben sie das nicht getan und ihr seid weiterhin ständig in RUS angemeldet, dann bist Du nach russischer Verwaltungspraxis auch kein Auslandsrusse und musst einen Inlandspass beantragen, bevor Du einen Reisepass bekommen kannst.
Inlandspässe werden nur im (russischen) Inland ausgestellt, Du musst also nach RUS.

Das ist so nicht ganz korrekt. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Inlandpass nur im RUS-Inland erforderlich. Im Ausland kann ein gültiger Inlandpass zwar beim russischen Konsulat als Staatsangehörigkeitsnachweis dienen, ist aber für die Ausstellung eines Reisepasses nicht zwingend notwendig. Ob er in Russland angemeldet ist oder nicht ("propiska"), ist hier nicht elevant. Er muss also nicht nach RUS.

Die Reihenfolge der richtigen Schritte wäre:

1. Einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit beim russischen Botschaft bzw. Konsulat stellen,
2. Nach dem postitiven Bescheid: Reisepass ausstellen lassen,
3. Eine Bescheinigung in Steuersachen vom russischen Finanzamt einholen (geht auch online),
4. Falls noch in Russland angemeldet: abmelden (geht übers Konsulat),
5. Entlassung aus der russischen Staatsürgerschaft beantragen.

Der ganze Spaß dürfte (falls er russische Staatsangehörigkeit doch besitzt) ca. 1-2 Jahre dauern, je nachdem welche zusätzlichen Papiere benötigt werden (z.B wenn er verheiratet ist, muss er seine Heiratsurkunde beglaubigen und übersetzen lassen, usw.)
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Antwort #7 - 09.07.2023 um 12:24:49
 
Einer schrieb am 09.07.2023 um 00:17:52:
Ob er in Russland angemeldet ist oder nicht ("propiska"), ist hier nicht elevant. Er muss also nicht nach RUS.

Belege?

Wer im russischen Inland ständig registriert ist (=propiska hat), gilt unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt als Inlandsrusse und muss einen Inlandspass haben.

Ist der TS als russ. StAng UND hat eine Propiska in RUS, dann ...

Das Ganze umso mehr, als Russland gerade die Ausstellung von Reisepässen im Ausland einschränkt.
Ich habe den entsprechenden Text noch  nicht gesehen, aber es klingt danach, als ob gar keine Reisepässe mehr im Ausland ausgestellt werden sollen. Bleibt zu hoffen, dass wenigstens die "echten Auslandsrussen", also diejenigen ohne ständige Registrierung im Inland ihre Pässe weiterhin ohne "Heimreise" beantragen und erhalten können.


Das wäre übrigens nicht der erste Fall, bei dem Unterlassungen vor vielen Jahren, ggf. auch die der Eltern, nur mit viel Mühe/Aufwand geradegezogen werden können.
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« Zuletzt geändert: 09.07.2023 um 12:40:38 von Petersburger »  

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Antwort #8 - 09.07.2023 um 15:54:34
 
Petersburger schrieb am 09.07.2023 um 12:24:49:
Belege?

Bitteschön: https://germany.mid.ru/ru/consular/consulate-ru/passport/over18/ - versuch mal, dort irgendwas über "Propiska" oder den Bregriff "Auslandrusse" zu finden... Dort steht zwar, dass Inlandspass für die Ausstellung des Reisepasses vorgelegt werden muss, aber nur dann, wenn man einen Inlandspass besitzt. Wer keinen gültigen Inlands- oder Reisepass besitzt, muss erst seine Staatsangehörigkeit feststellen lassen. Eine positive Bescheinigung dient dann als Grundlage für die Ausstellung des Reisepasses.

Grundsätzlich ist der Begriff "Auslandrusse" nur für Wehrpflicht-, Steuer- und Rentenangelegenteiten relevant.

Petersburger schrieb am 09.07.2023 um 12:24:49:
Wer im russischen Inland ständig registriert ist (=propiska hat), gilt unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt als Inlandsrusse und muss einen Inlandspass haben.

Nur in Russland. Im Ausland nicht. Meine Frau ist Russin, ihr Inlandspass ist schon lange abgelaufen, aber beim Konsulat fragt man nie nach ihrem Inlandpass, denn Identitätsnachweis eines russischen Staatsbürgers im Ausland ist Reisepass.

Petersburger schrieb am 09.07.2023 um 12:24:49:
Das Ganze umso mehr, als Russland gerade die Ausstellung von Reisepässen im Ausland einschränkt.
Ich habe den entsprechenden Text noch  nicht gesehen, aber es klingt danach, als ob gar keine Reisepässe mehr im Ausland ausgestellt werden sollen. Bleibt zu hoffen, dass wenigstens die "echten Auslandsrussen", also diejenigen ohne ständige Registrierung im Inland ihre Pässe weiterhin ohne "Heimreise" beantragen und erhalten können.

Es gibt momentan keine allgemeine Einschränkung der Ausstellung von Reisepässen im Ausland. Aber russischen Männern, die im russischen Inland immer noch registriert sind und deswegen wehrpflichtig sind, kann die Ausstellung des Reisepasses vom Konsulat verweigert werden - das kommt in der letzten Zeit oft vor.
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« Zuletzt geändert: 09.07.2023 um 16:09:24 von Einer »  
 
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Antwort #9 - 10.07.2023 um 05:02:28
 
Einer schrieb am 09.07.2023 um 15:54:34:
Bitteschön: https://germany.mid.ru/ru/consular/consulate-ru/passport/over18/ - versuch mal, dort irgendwas über "Propiska" oder den Bregriff "Auslandrusse" zu finden... Dort steht zwar, dass Inlandspass für die Ausstellung des Reisepasses vorgelegt werden muss, aber nur dann, wenn man einen Inlandspass besitzt. Wer keinen gültigen Inlands- oder Reisepass besitzt, muss erst seine Staatsangehörigkeit feststellen lassen. Eine positive Bescheinigung dient dann als Grundlage für die Ausstellung des Reisepasses.

Grundsätzlich ist der Begriff "Auslandrusse" nur für Wehrpflicht-, Steuer- und Rentenangelegenteiten relevant.

Ach Gottchen!

Ich würde niemals nicht ein Merkblatt, eine Webseite oder die Praxis einer Behörde über das Gesetz und/oder die Verwaltungs- und Rechtspraxis eines Landes stellen.
Und auch nicht erwarten, dass die Rechtslage in solchen Texten auch für jeden Spezialfall erschöpfend dargestellt ist.

Belege aus Rechtsakten?
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« Zuletzt geändert: 10.07.2023 um 05:13:58 von Petersburger »  

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Antwort #10 - 10.07.2023 um 12:37:04
 
Petersburger schrieb am 10.07.2023 um 05:02:28:
Ach Gottchen!

Ich würde niemals nicht ein Merkblatt, eine Webseite oder die Praxis einer Behörde über das Gesetz und/oder die Verwaltungs- und Rechtspraxis eines Landes stellen.
Und auch nicht erwarten, dass die Rechtslage in solchen Texten auch für jeden Spezialfall erschöpfend dargestellt ist.

Belege aus Rechtsakten?


Ich bin kein Anwalt und berichte aus erster Hand über die tatsächliche Situation. Du kannst der offiziellen Webseite der Botschaft glauben oder auch nicht, die Tatsache ist: egal ob man "Propiska" hat - keiner wird verlangen, dass man nach Russland fliegt und sich einen Inlandspass besorgt. Hat man gar keine gültigen russischen Ausweispapiere, führt die Botschaft das Feststellungsverfahren durch und wenn die russische Staatsbürgerschaft bestätigt ist, bekommt man einen Reisepass. Wer mir nicht glaubt, kann sich gerne bei der Botschaft per E-Mail erkundigen und würde dieselbe Antwort bekommen.

Wenn du einen Link auf die entsprechenden Rechtsakte hast, die besagen, dass man mit "Propiska" ohne Inlandspass keinen Reisepass bei der Auslandsvertretung ausgestellt bekommt, würde ich mir diese gerne ansehen.
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Antwort #11 - 10.07.2023 um 17:58:51
 
Es geht in diesem Forum nicht um die Abweichungen vom Recht, die in der Praxis passieren und natürlich auch zugunsten eines Antragstellers ausfallen können (dann beklagt sich auch selten jemand).

Es geht um die Rechtslage.

Und nein:
Ich werde nicht Dir zuliebe jetzt Auszüge aus russischen Gesetzen, Erlassen und Dienstvorschriften anfertigen. Es reicht mir, immer wieder mit den Auswirkungen konfrontiert zu werden und dann zu erfahren, dass das Eine ungerechtfertigt ist und auch immer wieder korrigiert werden kann, das Andere aber nicht (weil es russischem Recht entspricht).

Ich würde mich für den TS freuen, wenn der eine oder andere Kelch an ihm vorbeigeht, er also möglicherweise doch näher an Deinen Erfahrungswerten entlang kommt als an der eigentlichen Rechtslage.


Für den Fall, dass Du tatsächlich mehr Informationen haben möchtest, darfst Du Dich gern durch meine Beiträge in der Vergangenheit wühlen, in denen ich vieles von dem hier verwendeten Wissen ausführlicher dargestellt und mit Beispielen aus der Praxis belegt habe.
Beispiele für ungeschriebene Regeln, weil grundlegende Rechtsverständnisse: Mir hat noch niemand einen Gesetzestext zeigen können, in dem festgelegt wird, dass ein russischer StAng nach diesem Gesetz als ständig dort aufhältig gilt, wo er seine Propiska hat. Und doch habe ich kein einziges Praxisbeispiel für eine anderslautende Auffassung erlebt.
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Antwort #12 - 10.07.2023 um 23:17:17
 
Das Problem ist, dass du dem TS einen Ratschlag gegeben hast, der in der Praxis nicht nur unnötig ist, sondern auch unter Umstängen sehr gefährlich für ihn sein kann.

Es gibt offizielle Reisewarnung des israelischen Auswärtigen Amtes: von Reisen nach Russland wird dringend abgeraten, insbesondere für Doppelstaatler. Der Grund dafür ist, dass Israelis, die auch die russische Staatsbürgerschaft besitzen, im russischen Inland den russischen Gesetzen unterliegen, einschließlich der Ausreisesperre und der Einberufung in die russische Armee.

Ich würde dem TS empfehlen, sich direkt bei der Botschaft über die notwendigen Schritte zu erkundigen, und auf keinem Fall nach Russland zu fliegen.
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Antwort #13 - 11.07.2023 um 14:28:05
 
Einer schrieb am 10.07.2023 um 23:17:17:
Das Problem ist, dass du dem TS einen Ratschlag gegeben hast, der in der Praxis nicht nur unnötig ist, sondern auch unter Umstängen sehr gefährlich für ihn sein kann.

Habe ich nicht.
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Antwort #14 - 14.07.2023 um 18:11:53
 
Vielen lieben Dank für die zahlreiche Kommentare zu meinem Post.

Bei der Ausreise hat meine Familie sich ordnungsgemäß abgemeldet.

Mein Vater hat via der MVD(Innenministerium) ein Auszug aus dem Einwohnermeldeamt geholt. Адресная справка.

Die nächste Herausforderung wird, einen Termin beim russischen Konsulate in Bonn zu bekommen, und hoffen, dass sie nicht dicht zu Ende des Jahres machen.

Als Randnotiz: Meine Tante ließ ihren Reiseausweis vor kurzem in Berlin erneuern. Es lief wohl schnell und unkompliziert.
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Antwort #15 - 05.08.2023 um 01:29:40
 
Petersburger schrieb am 11.07.2023 um 14:28:05:
Habe ich nicht.

Sicher? Hast du das ↓ hier denn nicht geschrieben?

Petersburger schrieb am 27.06.2023 um 20:58:33:
Du musst also nach RUS.

Nochmal: Pass hin oder her, für einen Mann mit russischer Staatsbürgerschaft ist es zurzeit äußerst riskant, nach Russland zu reisen, insbesondere im Angesicht der neuen russischen Gesetze gegen Kriegsdienstverweigerer.

ViatoremDiEfa schrieb am 14.07.2023 um 18:11:53:
Die nächste Herausforderung wird, einen Termin beim russischen Konsulate in Bonn zu bekommen, und hoffen, dass sie nicht dicht zu Ende des Jahres machen.

Wieso Bonn? Wegen Pass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten kannst du dich an jedes Konsulat oder Botschaft wenden, auch im Ausland. Viele Russen, die in DE leben, lassen ihre Reisepässe z.B. im Konsulat in Strasbourg ausstellen / erneuern, weil man dort viel schneller Termine bekommt als hier.
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Antwort #16 - 05.08.2023 um 10:01:32
 
@Einer

Du kannst es nicht lassen, oder?
Und liest nichtmal richtig!

Ich habe hier überhaupt keine Ratschläge gegeben, sondern die Rechtslage dargestellt. Dabei würde ich selbst, wäre ich RUS-StAng und im wehrfähigen Alter, eine Reise nach RUS möglichst vermeiden. Das ist aber nicht Gegenstand einer Darstellung der Rechtslage.

Dagegen hantierst Du hier mit Erfahrungsberichten und Beobachtungen. Dazu gehört auch, wenn russische AV Amtshandlungen für Personen vornehmen, für die sie nicht örtlich zuständig sind.
Kommt immer wieder mal vor, begründet aber keinen Anspruch für andere, nun auch in einem unzuständigen Konsulat ...

Jeder, der russisches Verwaltungshandeln bzw. seine Auswirkungen beobachten kann, wird Fälle gesehen haben, die sich mit den blanken Vorschriften nicht erklären lassen.


Und hier nun wäre mein Ratschlag an den TS, wenn denn von den russischen Behörden alles nach der (mir bekannten!) Rechtslage gehandhabt wird:
Wenn zum wirksamen Ablegen der russischen StAng eine Reise nach RUS erforderlich wird, dann einfach abwägen, ob die deutsche StAng nicht auch später erworben werden kann.

Ob die Kollegen in der zuständigen EBH den Antrag solange ruhen lassen oder was auch sonst immer dann möglich ist, sollte man mit der EBH klären.


Warum schrieb ich zwei Absätze weiter oben "mir bekannten!"? Weil die sich immer ändern kann. Was aber im Unterschied zur Verwaltungspraxis ("Engegenkommen") wesentlich weniger vom konkreten Behördenmitarbeiter, eventueller Sympathie oder Willkür abhängt...
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