@Einer
Du kannst es nicht lassen, oder?
Und liest nichtmal richtig!
Ich habe hier überhaupt keine Ratschläge gegeben, sondern die Rechtslage dargestellt. Dabei würde ich selbst, wäre ich RUS-StAng und im wehrfähigen Alter, eine Reise nach RUS möglichst vermeiden. Das ist aber
nicht Gegenstand einer Darstellung der Rechtslage.
Dagegen hantierst Du hier mit Erfahrungsberichten und Beobachtungen. Dazu gehört auch, wenn russische
AV Amtshandlungen für Personen vornehmen, für die sie nicht örtlich zuständig sind.
Kommt immer wieder mal vor, begründet aber keinen Anspruch für andere, nun auch in einem unzuständigen Konsulat ...
Jeder, der russisches Verwaltungshandeln bzw. seine Auswirkungen beobachten kann, wird Fälle gesehen haben, die sich mit den blanken Vorschriften nicht erklären lassen.
Und hier nun wäre mein Ratschlag an den
TS, wenn denn von den russischen Behörden alles nach der (mir bekannten!) Rechtslage gehandhabt wird:
Wenn zum wirksamen Ablegen der russischen StAng eine Reise nach RUS erforderlich wird, dann einfach abwägen, ob die deutsche StAng nicht auch später erworben werden kann.
Ob die Kollegen in der zuständigen
EBH den Antrag solange ruhen lassen oder was auch sonst immer dann möglich ist, sollte man mit der
EBH klären.
Warum schrieb ich zwei Absätze weiter oben "mir bekannten!"? Weil die sich immer ändern kann. Was aber im Unterschied zur Verwaltungspraxis ("Engegenkommen") wesentlich weniger vom konkreten Behördenmitarbeiter, eventueller Sympathie oder Willkür abhängt...